Träger der Verantwortung und Umfang
Träger der Betreiberverantwortung
Als Betreiber und damit Träger der Betreiberverantwortung ist zunächst stets die juristische (bei nicht rechtsfähigen Personengesellschaften und Privateigentümern die natürliche) Person des Grundstücks- und Gebäudeeigentümers anzusehen.
Damit gilt der Grundsatz: - Eigentum verpflichtet.
Eine Übertragung von Betreiberpflichten ist prinzipiell möglich und in der Praxis häufig anzutreffen, was die Identifikation des Betreibers für einen Außenstehenden erschweren kann. Sofern nicht im Einzelfall besondere Regelungen getroffen sind, kann von folgenden Betreiberverantwortungen ausgegangen werden:
Gebäude | Betreiber |
---|---|
Gebäude von Bund, Land oder Gemeinde | jeweils baufachlich zuständige Dienststelle |
Gebäude eines städtischen Eigenbetriebes | städtischer Eigenbetrieb |
Gebäude einer städtischen GmbH | städtische GmbH |
Krankenhaus | Träger des Krankenhauses |
Flughafengebäude | Flughafen-GmbH oder -AG |
Messegebäude | Messe-GmbH oder -AG |
Kaufhaus, Einkaufszentrum | Gebäudeeigentümer |
Firmengebäude einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG o.ä.) | betreffende Kapitalgesellschaft |
Firmengebäude einer GbR | natürliche Person des Eigentümers |
Betreiberverantwortung - Ziel und Gesetze
Der sachliche Umfang der Betreiberverantwortung erstreckt sich auf alle Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die vom Gesetzgeber geforderten Schutzziele nicht durch den Betrieb von Gebäuden und gebäudetechnischen Anlagen gefährdet werden.
Zur Erfüllung der hier angesprochenen Forderungen muss der Betreiber zunächst die im Einzelfall anzuwendenden Betriebsvorschriften kennen und immer einhalten.
Der Betreiber sollte daneben aber bereits bei der Übernahme der Betreiberverantwortung für ein Gebäude prüfen (soweit ihm dies möglich ist), ob die einschlägigen Bauvorschriften ein-gehalten sind und zum Beispiel alle geforderten Sicherheitseinrichtungen vorhanden und ordnungsgemäß ausgeführt sind.
Ferner darf der Betreiber keine nachträglichen Veränderungen vornehmen, die den Bauvorschriften zuwiderlaufen.
Örtlicher Umfang
Der örtliche Umfang der Betreiberverantwortung erstreckt sich nicht nur auf Gebäude oder andere Bauwerke, sondern auf das gesamte im Eigentum befindliche Grundstück, d.h. einschließlich außenliegender Flächen für Lagerplätze, ruhenden oder fließenden Verkehr (Wege, Zugänge, Parkplätze, Werksgelände usw.).
Durch entsprechende Vorschriften (städtische Verordnungen oder Satzungen) kann dem Betreiber zudem die Verantwortung für die Verkehrssicherung auf angrenzenden öffentlichen Flächen auferlegt werden