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Grobanalyse

Betreiberverantwortung: Ein Schlüssel zur Risikominderung und Geschäftskontinuität

Betreiberverantwortung: Ein Schlüssel zur Risikominderung und Geschäftskontinuität

In einer zunehmend digitalisierten Welt sind Unternehmen einem breiten Spektrum von Betriebsrisiken ausgesetzt. Eine umfassende Beratung zur Betreiberverantwortung ist entscheidend, um potenzielle Risiken zu identifizieren, zu bewerten und zu minimieren. Dies beinhaltet die rechtssichere Übertragung von Betreiber- und Vertragspflichten, die Organisation des gesamten Leistungsportfolios aller Mitarbeiter und Drittfirmen auf rechtssichere Weise und das Erkennen und Erfüllen von Rechten und Pflichten.

Facility Management-Beratung: Unterstützung für eine effiziente Betreiberverantwortung

Grobanalyse

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Finanzanalyse und Strategieplanung

Detaillierte Finanzanalyse zur Optimierung von Unternehmensstrategien.

Das Facility Management erfüllt wesentliche Funktionen im Sekundärprozess zur stabilen Sicherstellung der primären Leistungsprozesse und der anderen Sekundärprozesse. Durch einen erheblichen Anteil an operativ geprägten Dienstleistungen kommt der rechtssicheren Übertragung von Betreiber- und Vertragspflichten eine besondere Bedeutung zu.

Das gesamte Leistungsportfolio aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie aller Fremdfirmen ist hinsichtlich der relevanten Pflichten im Facility Management möglichst rechtssicher zu organisieren.

Beratung

Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, keine Verordnung oder sonstige rechtliche Regel, die als solche der Betreiberverantwortung für technische Anlagen bzw. Produktionsbetriebe gewidmet ist. Vielmehr stellt der Begriff "Betreiberverantwortung" die Summe vieler zu beachtender rechtlicher Regeln dar. Die betrifft unter Anderem Gebäude, gebäudetechnischen Anlagen, Produktionsanlagen, Büros, usw.

Durch unsere Beratung unterstützen wir Sie, Ihre Rechte und Pflichten sowie die Rechtsfolgen Ihrer Tätigkeiten zu erkennen und wahrzunehmen.

Wir zeigen Ihnen auf, welche Betreiberrisiken im FM in Ihrem Unternehmen bestehen und welche latenten Pflichtverletzungen sowie möglichen Rechtsfolgen sich aus Ihrer Gebäudeverantwortung ergeben können. Wir identifizieren die geltenden Gesetzesvorschriften, die für den laufenden Betrieb verschiedener gebäudetechnischen Anlagen gelten.

Durch unser Mitwirken wollen wir Ihnen Transparenz und Sicherheit vermitteln!

Betrachtet werden in der Qualität einer Grobanalyse u. A.:

  • Allgemeine Klärungen zu Objekten und Nutzungen

  • Organisatorische Regelungen

  • Trägerschaft der Betreiberverantwortung

  • Eigen- und Fremdleistungen

  • Ausübung der Betreiberverantwortung, also des möglichst rechtssicheren Betriebsregimes

  • Risikoabschätzung

  • Anweisende Dokumentationen

  • Bestandsdokumentation

  • Betriebsdokumentation

  • Pflichtenmanagement

  • Versicherungen im Schadensfall

  • Gefährdungsbeurteilungen

  • Gesetzliche Prüfungen

  • Ablauforganisation

  • An- /Ein- /Unterweisungen

  • Geeignete Arbeitsmitte

  • Regelwerksverfolgung (u. A. Responsibility-Management)

Ein besonderer Schwerpunkt unserer Betrachtung ist notwendigerweise die wirksame Pflichtenübertragung (Delegation), u. A.:

  • Pflichtendefinition

  • Aufgabenverteilung

  • Auswahl (Selektion)

  • Ausstattung des Verpflichteten

  • An- /Ein- /Unterweisung

  • Aufsicht (Überwachung)

  • Pflichtenübertragung an Führungskräfte und Beschäftigte

  • Pflichtenübertragung in Mietverhältnissen

  • Pflichtenübertragung an Dienstleister

Da eine Grobanalyse nicht alle Bereiche und Leistungen untersuchen kann, soll aufgrund der Begehungen, der verschiedenen Fachdiskussionen und den überreichten Unterlagen eine Würdigung des Betreiberpflichtenmanagement erfolgen. Unsere Arbeit unterliegt der Vertraulichkeit.

Pflichtenübertragung

Zur rechtssicheren Sicherheitsorganisation gehört die ordnungsgemäße Delegation von Unternehmeraufgaben und Betreiberpflichten, z. B. Delegation von Personal- und Fachverantwortung sowie ordnungsgemäße Arbeitsschutzorganisation. Eine pauschale, alle Betriebsarten erfassende Darstellung der diesbezüglichen Aufgaben kann nicht erstellt werden, vielmehr ist stets auf den Einzelfall bezogen eine genaue Analyse vorzunehmen.
So sind z. B. die Anforderungen an den Betrieb der Produktion sehr verschieden von Dienstleistungsbetrieben des Gebäude- oder Flächenmanagements.

Die große Menge an Aufgaben, die insoweit an Betreiber gestellt werden, ist mit Hilfe des obsiegenden Bieters zu überblicken. Im Rahmen der Implementierung sind die diesbezügliche umfangreiche Dokumentation bereitzustellen, den Organisationseinheiten und Personen einerseits und den Produktions- und Leistungsprozessen andererseits zuzuordnen. Dies soll durch den obsiegenden Bieter komplett und lückenlos durchgeführt werden, sodass alle (gesetzlichen) Anforderungen erfüllt werden (z. B. zum Brand- und Explosionsschutz oder zur Gefahrstoffverordnung). Oft bereitet die Gefährdungsbeurteilung Schwierigkeiten, weil die Fülle an Anforderungen und gesetzlichen Vorgaben unübersichtlich scheint.

Die Vielfalt an Pflichten und der Aufwand zur Umsetzung ein erreicht ein Ausmaß, das nur noch durch Übertragung von Pflichten auf viele Schultern zu bewältigen ist, auch durch Bestellung verantwortlicher Personen. Wer Zuständigkeitsbereiche schafft und/ oder verantwortliche Führungskräfte einsetzt bzw. beauftragt, wer Aufgaben und Kompetenzen zuteilt und klare Zuständigkeitsbereiche bildet, schafft Delegation und mit ihr pflichtgemäß eine betriebliche Organisation. Führungskräfte übernehmen in dem ihnen zugewiesenen (delegierten) Umfang Kompetenz- und damit Verantwortungsbereiche. Eine rechtswirksame Delegation ist durch den obsiegenden Bieter zu empfehlen (einschließlich erforderlicher Entscheidungsbefugnisse).

Umfang und Grenzen von Verantwortungs- und Aufgabenbereichen müssen klar gegeneinander abgetrennt und überschaubar gegliedert sein. Die Gliederung muss die Aufgaben- bzw. Zuständigkeitsbereiche horizontal und die betriebliche Hierarchie vertikal erkennen lassen, die Linien- bzw. Stabsbereiche müssen sich gegeneinander abheben, sodass die jeweilige Fach- und Führungsverantwortung für alle Bereiche klar zu erkennen ist.

Ist ein Betrieb klar und übersichtlich organisiert und wurden unmissverständliche Bestell-Schreiben an die verantwortlichen Personen gereicht und von diesen gegengezeichnet, ist der Umfang der jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiche erkennbar definiert.

Grundregeln der Pflichtenübertragung

  • klare, eindeutige Definition der zu übertragenden Pflichten

  • sorgfältige Auswahl von geeigneten Führungskräften, Beauftragten, Beschäftigten, Dienstleistern und Fremdfirmen (auch Subunternehmen)

  • schriftliche, widerspruchsfreie Ver- und Erteilung der Verantwortung

  • Ausstattung der Verpflichteten mit den erforderlichen Mitteln und Befugnissen

  • ausreichende An-, Ein- und Unterweisung der Verpflichteten

  • angemessene Aufsicht, Kontrolle und Überwachung

Bezug zur Betriebssicherheitsverordnung

Bezug zur Betriebssicherheitsverordnung

Sichtbare Hinweise zeigen die Einhaltung der Betriebssicherheitsverordnung.

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) umfasst alle Arbeitsmittel, z. B. Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, damit auch die überwachungsbedürftigen Anlagen wie Aufzüge. Außerdem dient sie der Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen und schafft die Grundlage zur Beseitigung der Doppelregelungen zwischen staatlichem Arbeitsmittelrecht und berufsgenossenschaftlichen Regeln.
Die Betreiber und damit Verantwortlichen eines Unternehmens (Arbeitgeber oder die vor Ort bestellte verantwortliche Führungskraft) tragen heute die alleinige Verantwortung für die von ihnen eingesetzten Arbeitsmittel. War früher der Betrieb Überwachungsobjekt z. B. der Berufsgenossenschaften oder der Technischen Überwachungsvereine, welche die Prüfaufgaben nach festen Regeln übernommen haben, so sind nach Inkrafttreten der BetrSichV zunächst sie und allein die Handelnden und Verantwortlichen in der Pflicht. Sie sind verpflichtet, die Betriebssicherheit in Eigenverantwortung zu organisieren und zu gestalten. Dieser Selbstverantwortungsgedanke kommt insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass der Arbeitgeber bzw. die von ihm bestellte, vor Ort verantwortliche Führungskraft Arbeitsmittel identifizieren, d. h. kennen (u. U. katalogisieren, d. h. dokumentieren) muss, deren Handhabung während des gesamten Lebenszyklus sicher gestaltet werden muss, Gefährdungsbeurteilungen nach ArbSchG bzw. BetrSichV und/oder Gef-StoffV durchführen muss, für diese Arbeitsmittel im Rahmen von Gefährdungsbeurteilungen den Kreis der Benutzer, Prüfpflichten, Prüffristen und Prüfer festlegen muss, die regelmäßige Unterrichtung (Unterweisung) der Mitarbeiter sicherstellen muss und eine Organisation aufzubauen hat, die die Einhaltung der Pflichten aus der BetrSichV sicherstellt.
Eine "Enthaftung" durch staatliche Überwachungsstellen und deren Zertifikate findet nicht statt. BetrSichV, ArbSchG und insbesondere die Vorschriften, Regeln und Informationen der Berufsgenossenschaften geben z. T. allgemein formulierte, z. T. detaillierte Schutzziele vor. Diese Regeln sind zu sehen innerhalb eines komplexen Geflechts von internationalen, insbesondere europäischen Richtlinien und sonstigen Normen.

Weitere betroffene Rechtsbereiche

Betroffenen Rechtsbereiche lassen sich wie folgt systematisieren:

1. Verantwortung gegenüber den Beschäftigten (hier: allgemeine Fürsorgepflichten wie Schutz vor Unfällen und Gesundheitsgefahren)

2. Verantwortung gegenüber der Umwelt (hier: die Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen auf die Umgebungsluft, auf Oberflächen- und Grundwasser sowie den Boden)

3. Verantwortung gegenüber Dritten (hier: Verkehrssicherungspflichten, z.B. gegenüber Besuchern, Fremdfirmen und Passanten)

4. Verantwortung gegenüber Behörden und der Öffentlichkeit (hier: gesetzliche Melde- bzw. Auskunfts- oder Mitteilungspflichten)

5. Verantwortung bzw. Pflichten in den Bereichen der innerbetrieblichen Organisation, der Führung und Kontrolle, hier:


  • systematische betriebliche Aufbauorganisation

  • ordnungsgemäße Delegation von Aufgaben und Pflichten

  • Festlegung/Bestellung von Betriebsbeauftragten

  • Gestaltung sicherer Arbeitsabläufe (hierzu gehört u.a. die Sorge für eine ordnungsgemäße Koordination)

  • Auswahl geeigneter Betriebsmittel (Beachtung des "Stands der Technik")

  • Sorge für die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen, darauf aufbauend die Durchführung von Prüfungen sowie die An-, Ein- und Unterweisung von Beschäftigten und Dritten, ferner die Auswahl geeigneter Schutzmittel

  • Beachtung der Eignung von Beschäftigten im Rahmen der "Auswahlverantwortung"

Die Fachliteratur

Die Fachliteratur unterscheidet bei der Systematisierung der Betreiberpflichten zunächst in:
"Unternehmerpflichten" - hier weiter unterteilt in Pflichten

  • gegenüber den Beschäftigten (auch gegenüber Leiharbeitnehmern), hier im Rahmen der Fürsorgepflicht, z. B. beim Arbeitsschutz,

  • gegenüber Dritten (z. B. Fremdfirmen, Besucher, Lieferanten, Passanten) im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht,

  • gegenüber der Umwelt im Rahmen der Gesetzgebung zum Schutze der Umwelt und

  • gegenüber den Behörden im Rahmen der Mitteilungs-, Melde- und Auskunftspflichten bei bestimmten Tätigkeiten oder im Fall von Ereignissen mit Meldepflicht.

  • "Persönliche Pflichten" - hier weiter unterteilt in

  • Organisationspflichten,

  • Führungspflichten,

  • Durchführungspflichten und

  • spezielle Pflichten.

Beide Formen

Auf beide Formen der Pflichten wird in den folgenden Abschnitten näher eingegangen.

Die Betreiberverantwortung umfasst neben den gesetzlich vorgegebenen Betreiber-pflichten auch freiwillige Betreiberpflichten und die Risikoübernahme für den Fall der Pflichtverletzung bzw. des Verschuldens sowie die Rechtsfolgeverantwortung.

Unter dem Begriff "Verantwortung" ist nach gängiger Praxis zu verstehen die Verpflichtung und Berechtigung, zum Zwecke der Erfüllung einer Aufgabe oder in einem eingegrenzten Funktionsbereich selbstständig zu handeln. Mit der Chance zum selbstständigen Handeln verknüpft sich das Einstehen müssen für Erfolg und Misserfolg gegenüber derjenigen Instanz, von der die Kompetenz für Aufgabe oder Funktionsbereich erteilt wurde, sowie gegenüber Instanzen, die vom Gesetzgeber dafür bestimmt wurden. Verantwortung ist demnach die Pflicht, für Handlungen - sei es in der Form des Tuns oder der Form des Unterlassens - einzustehen und die möglichen Folgen zu tragen. Zur Verantwortung herangezogen werden kann jedoch nur voll und ganz, wem neben der Aufgabe, die ihm übertragen wurde, auch ausreichende Kompetenz zur Um- bzw. Durchsetzung dieser daraus gewachsenen Pflichten verliehen wurde.
An Risiken infolge dieser Verantwortung sind u. a. festzustellen:

  • finanzwirtschaftliche Risiken (u. a. aus Versicherungslücken, Fehlkalkulation, Mindereinnahmen, Mehrkosten)

  • Schadensrisiken (u. a. aus Beschädigung von eigenem oder fremdem Eigentum, Umweltschäden, Betriebsunterbrechungen, Haftung)

  • allgemeine Haftungsrisiken (u. a. Schadensersatz/Regress)

  • ordnungs- und strafrechtliche Risiken (u. a. aus Ordnungswidrigkeiten, Straftatbeständen, Bußgeld, Freiheitsstrafe)

  • öffentlich-rechtliche Risiken (wegen Verstoß gegen Auflagen, wegen zusätzlicher Auflagen, Stilllegung)

Die Anmietung oder Vermietung wirft neue, grundsätzliche Rechtsfragen im Hinblick auf die Zuordnung der Betreiberverantwortung für Anlagen auf. Während früher der Standort einem Betreiber allein zugeordnet werden konnte, erfolgt heute häufig eine Trennung von Grundeigentum, Infrastruktur und Betrieb der eigentlichen Produktions- und Servicefunktionen in verschiedene Gesellschaften. Dies führt dazu, dass genehmigungs- und aufsichtsrechtliche Tatbestände, die einerseits auf Gefahrenlagen abstellen, andererseits sich aber auf einen Rechtsträger als Betreiber beziehen, im Lichte der neueren Entwicklungen überprüft werden müssen.

Pflichtverletzungen und ihre Rechtsfolgen

Pflichtverletzungen

Erfahren Sie alles über Pflichtverletzungen, Haftung und die rechtlichen Konsequenzen. Wichtige Informationen für rechtssicheres Handeln.

Wie bereits dargestellt regeln zahlreiche Vorschriften aus Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien die Pflichten von Betreibern. Dies erschwert rechtskonformes Verhalten und birgt die Gefahr, bei leichtfertigem Umgang mit den Vorschriften und eintretenden Ereignissen die Rechtsfolgen, wie beispielsweise Entlassung, existenzgefährdende Geldstrafen oder Freiheitsstrafen - im schlechtesten Fall in Summe - tragen zu müssen. Führungskräfte fragen sich deshalb mit Recht immer wieder:
Habe ich in meiner Funktion als Führungskraft alles Notwendige veranlasst, um Risiken für mich selbst und andere zu vermeiden?
Was ist "alles Notwendig"?
Wie sieht dies - im Ereignisfall - der Staatsanwalt bzw. ein Richter?
Was muss ich tun, wo besteht der dringendste Handlungsbedarf?
Wie bereits dargestellt legen im Fall von Ereignissen mit Schäden an Menschen und Sachen die untersuchenden Behörden den Schwerpunkt ihrer Prüfungen mehr und mehr auf die Frage, ob die in Betracht kommenden Führungskräfte ihren Führungspflichten genügt und darauf geachtet haben, das Ereignis mit zumutbarem Aufwand zu vermeiden. Verletzungen von Führungspflichten ergeben sich vor allem durch Folgendes:

  • Ungenügend definierte (und/oder auch ungenügend praktizierte) Aufbau- und/oder Ablauforganisation - dies bedingt ein "Organisationsverschulden".

  • Unzureichende Sorgfalt bei der Übertragung von Aufgaben (Verletzung der "Auswahlpflicht") - dies bedingt ein "Selektionsverschulden".

  • Fehlende oder nicht hinreichende An-, Ein- und/oder Unterweisung von Beschäftigten - dies bedingt ein "Anweisungsverschulden".

  • Keine oder unzureichende Überwachung (Verletzung der Kontrollpflicht) - dies bedingt ein "Überwachungsverschulden".

Verantwortung - wofür?

Unter dem Begriff "Verantwortung" wird allgemein verstanden die "normative Pflicht, für Handlungen (Tun oder Unterlassen) einstehen zu müssen und ggf. rechtliche Konsequenzen zu tragen".
Der Unternehmer (ggf. der Eigentümer) trägt grundsätzlich die oberste, umfassende Verantwortung ("Gesamtverantwortung") für alles Tun oder Unterlassen in seinem "Herrschaftsbereich". Dies kann er nicht vollständig (weg-)delegieren - auch nicht durch Übertragung der Betreiberverantwortung an Dritte. Er kann allerdings durch Übertragung von Verantwortung ("Delegation") andere Personen an seiner Verantwortung beteiligen, indem er "arbeitsteilige Verantwortung" schafft. Durch schriftliche Bestellung kann er Verantwortung für definierte Zuständigkeitsbereiche auf andere Personen (Führungskräfte, Fremdfirmen oder Betreiber) übertragen. Die Gesamtverantwortung verliert er dadurch nicht. Ins-besondere hat er die Organisationsverantwortung und muss sich angemessen vergewissern, dass die von ihm bestellten Führungskräfte, Fremdfirmen oder Betreiber (in der Folge nur noch "Betreiber" genannt) die ihnen übertragene Verantwortung ordnungsgemäß wahrnehmen.
Mit der Übernahme von Verantwortung durch die von uns angeratene Leistungsvereinbarung und Leistungsbeschreibung im Facility Management hat das FM in dem im definierten Zuständigkeits- und damit Verantwortungsbereich die primäre "Garantenverantwortung" für die ihm unterstellten Beschäftigten und Sachen sowie die Verkehrssicherungspflicht für Dritte, z. B. Besucher, Passanten und Fremdfirmenbeschäftigte. Da es sich beim Bewirtschafter um einen Unternehmensteil handelt, der seinerseits Beschäftigte dorthin entsendet, hat er im Rahmen seiner Organisationspflicht die Verantwortung dafür, dass die an Führungskräfte übertragenen Pflichten bzw. "Kompetenzen" - im Sinne von Aufgaben, Befugnissen - ordnungsgemäß definiert bzw. sachlich und räumlich eingegrenzt werden. Bei Organisationsmängeln (z. B. Lücken in der Organisation oder bei Unklarheiten durch Überschneidungen) haftet der jeweils Delegierende selbst.
Aus Sicht des Gesetzgebers hat der Betreiber zunächst Verantwortung für die Arbeitssicherheit der "eigenen" Beschäftigten, aber auch für die Sicherheit "Dritter" (siehe "Verkehrssicherungspflicht") und beim Umweltschutz. Darüber hinaus hat er Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf des Betriebsgeschehens im Sinne des wirtschaftlichen Handelns.

Pflicht zur "Vergewisserung"

Das Ausmaß bzw. die Intensität der vom Gesetzgeber erwarteten "Vergewisserung", insbesondere die Frequenz von Stichproben, ob z. B. technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen noch funktionieren und die gegebenen Anweisungen eingehalten werden, richtet sich nach dem Grad der denkbaren Gefährdung.

Die Prüfpflicht

Die Tätigkeit "Prüfen" (bzw. "Überprüfen") kann zunächst auf die Kontrolle des Tuns von Personen, aber auch auf die Kontrolle der Funktionsfähigkeit von Sachen und auf sachbezogenes Tun hinweisen. An dieser Stelle soll der Begriff "Prüfpflicht" allein die Pflichten von Betreibern hinsichtlich fach- bzw. sachbezogener Prüfungen, also an Anlagen, Maschinen, Arbeitsmitteln usw., beschreiben. Die Prüfpflicht hinsichtlich personenbezogenen Tuns behandeln wir unter dem Begriff "Kontrollpflicht".
Wie bereits beschrieben nimmt die BetrSichV die Betreiber technischer Anlagen (bzw. von ihnen bestellte verantwortliche Personen) hinsichtlich der regelmäßigen technischen Prüfung von Anlagen und Arbeitsmitteln, aber auch hinsichtlich der Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung der Beschäftigten in die Pflicht. Im Rahmen dieser Bestimmung, ganz besonders aber im Rahmen der Bestimmungen der DGUV V 1 (frühere BGV A1 "Allgemeine Vorschriften" der Berufs-genossenschaften) und des Produktsicherheitsgesetzes, hat der Betreiber bzw. die von ihm bestellte verantwortliche Person im Rahmen seiner/ihrer Führungs-pflichten die Pflicht zur Prüfung von Anlagen und Arbeitsmitteln auf ihren sicheren Zustand. Art und Zeitpunkt der jeweiligen Prüfung sind insoweit festgelegt, als die Regeln eine Prüfung vorschreiben
generell "vor der Inbetriebnahme", nach Änderungen oder Instandsetzungen;
danach in Zeitabständen, die entweder in Einzelvorschriften definiert sind o-der in der Verantwortung des Unternehmers liegen, indem von "angemessenen" Zeitabständen gesprochen wird.

Betriebspraktische Umsetzung / Betreiberpflichten

Betriebspraktische Umsetzung

Umsetzung von Betreiberpflichten in der Praxis

Wie bereits erwähnt werden die gesetzlichen Betreiberpflichten oft unterteilt bzw. systematisiert in "Unternehmerpflichten" (gegenüber Beschäftigten, Dritten, Umwelt, Behörden etc.) und "persönliche Pflichten" (Organisations-, Führungs-, Durchführungs- und spezielle Pflichten). Im Folgenden wird dargestellt, wie dies - mit dem Ziel eines rechtssicheren Betriebs - schrittweise und betriebspraktisch umgesetzt werden soll.
In der vorliegenden Konstellation und aufgrund der Größe des Betriebs ist die Wahrnehmung aller Sorgfaltspflichten nicht in einer Person möglich. Es müssen Pflichten delegiert bzw. Verantwortlichkeiten übertragen werden. Hierbei ist von größter Bedeutung, dass sich alle Beteiligten der Wirksamkeitsvoraussetzung einer solchen Weitergabe der Sorgfalt bewusst sind, da andernfalls das beabsichtigte Ziel, nämlich die Erfüllung der Organisationsverantwortlichkeit, nicht erreicht wird - im Ereignisfall droht der Vorwurf des Organisationsverschuldens. Die Konkretisierung im betrieblichen Alltag ist einzelfallbezogen.

Grundsätzlich ist es dabei unerlässlich, dass die beauftragte Person für die Übernahme der Verantwortung

  • fachlich und persönlich geeignet ist,

  • der Aufgabenbereich klar umrissen ist,

  • die Weisungsgebundenheit im Hinblick auf die Feststellung einer Gefährdung und deren Abwehr garantiert ist und

  • Möglichkeiten zur Fortbildung gegeben sind.

Die Rechtsgrundlage für die Statthaftigkeit einer Übertragung von Verantwortlichkeit findet sich in 9 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz).

In der Verantwortungskaskade befindet sich der Vorstand an der Spitze, unmittelbar unterhalb stehen die von ihm bestellten Führungskräfte, demnach in zweiter oder dritter Reihe. Von ihnen wird erwartet, dass sie den Aufbau ihres Fachbereichs kennen, ebenso wie die betrieblichen Abläufe. Sie haben ein klares Bild von den Fähigkeiten der nachgeordneten Beschäftigten und Dienstleister und können diese beurteilen. Dadurch sind Führungskräfte befähigt, Mitarbeiter und Dienstleister an geeigneter Stelle einzusetzen oder so zu qualifizieren, dass diese Mitarbeiter in den Aufgabenbereich hineinwachsen. Dazu gehört unerlässlich die Pflicht zur Kontrolle! Nur wer kontrolliert, ob die organisationsbezogenen Vorgaben eingehalten werden, kann sicher sagen, dass das Erforderliche im Rahmen der betrieblichen Organisation/des Risikomanagements beachtet wurde.
So hat beispielsweise dies Audit ein Problem im Brandschutz am Standort Celle aufgezeigt.

Betreiberverantwortung und Pflichtenübertragung im Facility Management

Betreiberverantwortung und Pflichtenübertragung

Verantwortungsübernahme und -delegation im Facility Management.

Zur rechtssicheren Sicherheitsorganisation gehört die ordnungsgemäße Delegation von Unternehmeraufgaben und Betreiberpflichten, z. B. Delegation von Personal- und Fachverantwortung sowie ordnungsgemäße Arbeitsschutzorganisation. Eine pauschale, alle Betriebsarten erfassende Darstellung der diesbezüglichen Aufgaben kann nicht erstellt werden, vielmehr ist stets auf den Einzelfall bezogen eine genaue Analyse vorzunehmen.

Umfang und Grenzen von Verantwortungs- und Aufgabenbereichen müssen klar gegeneinander abgetrennt und überschaubar gegliedert sein. Die Gliederung muss die Aufgaben- bzw. Zuständigkeitsbereiche horizontal und die betriebliche Hierarchie vertikal erkennen lassen, die Linien- bzw. Stabsbereiche müssen sich gegeneinander abheben, sodass die jeweilige Fach- und Führungsverantwortung für alle Bereiche klar zu erkennen ist. Ist ein Betrieb klar und übersichtlich organisiert und wurden unmissverständliche Bestellschreiben an die verantwortlichen Personen gereicht und von diesen gegengezeichnet, ist der Umfang der jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiche erkennbar definiert.

Aufgaben für Betreiber

Die große Menge an Aufgaben, die insoweit an Betreiber gestellt werden, ist zu überblicken. Im Rahmen der Implementierung sind die diesbezüglichen umfangreichen Dokumentationen bereitzustellen, den Organisationseinheiten und Personen einerseits und den Leistungsprozessen andererseits zuzuordnen. Dies soll komplett und lückenlos durchgeführt werden, sodass alle Anforderungen gemäß der Rechtsgrundlage erfüllt werden (z. B. zum Brand- und Explosionsschutz oder zur Gefahrstoffverordnung).

Oft bereitet die Gefährdungsbeurteilung Schwierigkeiten, weil die Fülle an Anforderungen und gesetzlichen Vorgaben unübersichtlich scheint.

Pflichten und Kompetenzen des Betreiber

In der Regel erreicht die Vielfalt an Pflichten und der Aufwand zur Umsetzung ein Ausmaß, das nur noch durch Übertragung von Pflichten auf viele Schultern zu bewältigen ist auch durch Bestellung verantwortlicher Personen. Wer Zuständigkeitsbereiche schafft und/oder verantwortliche Führungskräfte einsetzt bzw. beauftragt, wer Aufgaben und Kompetenzen zuteilt und klare Zuständigkeitsbereiche bildet, schafft Delegation und mit ihr pflichtgemäß eine betriebliche Organisation. Führungskräfte übernehmen in dem ihnen zugewiesenen (delegierten) Umfang Kompetenz- und damit Verantwortungsbereiche.

6 Grundregeln der Pflichtenübertragung

Die sechs Grundregeln der Pflichtenübertragung lauten daher wie folgt:

  • klare, eindeutige Definition der zu übertragenden Pflichten

  • sorgfältige Auswahl von geeigneten Führungskräften, Beauftragten, Beschäftigten, Dienstleistern und Fremdfirmen (auch Subunternehmen)

  • schriftliche, widerspruchsfreie Ver- und Erteilung der Verantwortung

  • Ausstattung der Verpflichteten mit den erforderlichen Mitteln und Befugnissen

  • ausreichende An-, Ein- und Unterweisung der Verpflichteten

  • angemessene Aufsicht, Kontrolle und Überwachung

Betreiberverantwortung delegieren

Die an einer Übertragung von Betreiberverantwortung interessierten Stellen wissen, dass Sie nach der Delegation von Aufgaben und Kompetenzen hinsichtlich ihrer eigenen Verantwortung nicht "zu 100 % entlastet sind. Der Delegierende (der Auftraggeber) muss sich angemessen oft "vor Ort" von der ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben überzeugen. Nur die im Durchgriff und örtlich erfolgte Kontrolle gibt dem Betreiber ausreichend Anhaltspunkte über die ordnungsgemäße Durchführung der übertragenen Aufgaben und vermittelt darüber hinaus bei den beauftragten Personen den Eindruck, sich mehr als nur oberflächlich für die Belange vor Ort zu interessieren. Dies ist ein wesentlicher Punkt bei der Untersuchung von Behörden nach eingetretenen Ereignissen mit Schäden an Personen.

Elemente (rechts-)sicheren Betriebsorganisation

Arbeitsumgebung mit rechtlicher Compliance

Arbeitsumgebung mit rechtlicher Compliance

Die Vertragsbeziehungen zu den Auftraggebern bzw. Auftragnehmern oder Subunternehmern erfüllen die Grundregeln der Delegation.
Die eigene unternehmerische bzw. betriebliche

Aufbauorganisation ist sachlich und persönlich klar gegliedert bzw. geregelt und entsprechend dokumentiert - bis hin zu den die Kunden unmittelbar vor Ort betreuenden Personen.
Die Anforderungen von Gesetzgeber, Behörden und Kunden sind für jedes einzelne Objekt bekannt (auch den vor Ort tätigen Mitarbeitern), werden systematisch abgearbeitet und nachverfolgt bzw. ausreichend kontrolliert.

Die Arbeitsabläufe (Prozesse) sind festgelegt (soweit wegen Koordinierung notwendig einvernehmlich mit dem Kunden), beschrieben und werden von den eigenen Beschäftigten beherrscht.

Die eigenen Mitarbeiter, die Leiharbeitnehmer und die beauftragten Subunternehmer sind gezielt ausgewählt, ausreichend qualifiziert und unterwiesen. Dies wurde und wird regelmäßig dokumentiert.

Delegation an eine Fremdfirma

Delegation an eine Fremdfirma

Zusammenarbeit durch externe Expertise

Wird durch Auftrag Verantwortung auf eine Fremdfirma delegiert, gilt es einige Regeln zu beachten. Ansonsten passiert es sehr leicht, dass sich Betreiber ungewollt zusätzliche Verantwortungsbereiche schaffen.

Wird eine Fremdfirma auf dem Betriebsgelände tätig, so treffen zwei oder mehr Unternehmen und damit Verantwortungsbereiche zusammen. Jedes Unternehmen handelt "in sich" gesehen selbstständig - allein aus dieser Tatsache rechtfertigt sich ein sachlicher wie sicherheitlicher Koordinierungsbedarf. Die Verantwortung für eine ordnungsgemäße (d. h. klare) Delegation und Koordination liegt zuerst beim Auftraggeber bzw. Verantwortlichen für das Betriebsgelände (FM). Mit dem Auftrag an die Fremdfirma hat er - zumindest aus rechtlicher Sicht (siehe Gerichtspraxis) - die Gefahrenlage geschaffen und muss daher Sorge dafür tragen, dass die Arbeiten sicher ausgeführt werden.

Aus dieser Logik heraus kommt auf den Auftraggeber eine zusätzliche, wenn auch "sekundäre" Verantwortung zu: Er muss sich regelmäßig vergewissern, dass der Auftrag - hinsichtlich der Sicherheit von Beschäftigten beider Seiten als auch Dritter, z. B. von Passanten - ordnungsgemäß abgewickelt wird. Es obliegt ihm die ergänzende Sicherheitsüberwachung und die Pflicht zum Einschreiten bei offensichtlichem Verstoß gegen sicherheitliche Regeln. Der Ansprechpartner des Auftraggebers ist die Führungskraft des Auftragnehmers.

Betreiberverantwortung

Betreiberverantwortung

Die Betreiberverantwortung umfasst Verantwortlichkeiten und Pflichten des Betreibers zur sicheren und ordnungsgemäßen Führung von Anlagen.

Unser Workshop "Betreiberverantwortung im FM" vermittelt systematisch grundlegende Informationen und Zusammenhänge zur Wahrnehmung der Betreiberverantwortung und leistet damit einen Beitrag zur Rechtssicherheit. Ferner wird ein wirksames Instrumentarium zur Identifikation der Betreiberpflichten und zur sorgfältigen Übertragung nach Innen (im Unternehmen) und nach Außen (an Dienstleister) und einer damit verbundenen sauberen Veranwortungskette zur Exkulpation.

Die Anforderungen des Gesetzgebers an die sorgfältige Wahrnehmung von Verantwortung durch Unternehmen und die darin handelnden Personen haben sich in den letzten Jahren laufend verschärft. Als Ursache dieser Entwicklung lassen sich mehrere Faktoren aufführen. Die fortschreitende Harmonisierung der europäischen Gesetzgebung mit der entsprechenden Umsetzung in nationales Recht führt neben der Angleichung auch zu einer Aktualisierung von Vorschriften. Im Zuge der Deregulierung werden bisherige Aufgaben der Überwachungsorganisationen (z.B. TÜV) auf die Unternehmen selbst übertragen. Auch die Umweltgesetzgebung hat den Unternehmen zunehmende Verantwortung für den Schutz der Umwelt auferlegt. Und nicht zuletzt schwere Unfälle haben Öffentlichkeit und Rechtsorgane für die Gefahren sensibilisiert, die vom Betrieb von Anlagen, Gebäuden oder Verkehrsmitteln ausgehen können und die Fragen nach der Betreiberverantwortung aufwerfen.

Durch neue und geänderte Vorschriften von Bund, Ländern und Gemeinden werden Unternehmen damit auch zunehmenden Haftungsrisiken ausgesetzt. Viele Fach- und Führungskräfte sind sich dabei der möglichen Folgen nicht hinreichend bewusst, die sich aus Fehlern oder Versäumnissen ergeben können und für die sie unter Umständen später persönlich haftbar gemacht werden können. Begriffe wie 'Betreiberverantwortung' und 'Organisationsverschulden' werden zwar in vielen Unternehmen diskutiert, die notwendigen Konsequenzen aber nur selten ergriffen.

Ziele und Nutzen

Im Rahmen des Workshops werden wir Ihnen das notwendige Wissen vermitteln, um Ihre Rechte und Pflichten sowie die Rechtsfolgen Ihrer Tätigkeiten zu erkennen und einzuschätzen. Wir zeigen Ihnen, welche spezifischen Betreiberrisiken im FM bestehen und welche latenten Pflichtverletzungen sowie möglichen Rechtsfolgen sich aus Ihrer Gebäudeverantwortung ergeben können. Sie erhalten einen Überblick über die wichtigsten Gesetzesvorschriften, die für den laufenden Betrieb verschiedener gebäudetechnischen Anlagen gelten.

Der Workshop vermittelt Ihnen eine Wissensgrundlage, die es Ihnen ermöglicht in Ihrem Unternehmen eine rechtssichere Betriebsorganisation zu implementieren und Ihre Haftungsrisiken und die Ihres Unternehmens zu reduzieren.

ANMELDUNG ZU IHREM WORKSHOP

Unser Schulungen und Workshop sind aufgrund der Pandemie nicht verfügbar. Falls Sie individuelle Schulungen online benötigen oder wir Ihnen anderweitig helfen dürfen, dann bitten wir höflich um Ihre Nachricht per Mail an info@fm-workshops.com oder per Formular. Wir melden uns zeitnah zwecks Abstimmung bei Ihnen.