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Wirksame Delegation von Unternehmenspflichten

ALS VERANTWORTUNGSVOLLES GROSSUNTERNEHMEN ERFÜLLEN WIR UNSERE BETREIBERPFLICHTEN UND VERMEIDEN POTENZIELLE PFLICHTVERLETZUNGEN UND VERSCHULDEN

ALS VERANTWORTUNGSVOLLES GROSSUNTERNEHMEN ERFÜLLEN WIR UNSERE BETREIBERPFLICHTEN UND VERMEIDEN POTENZIELLE PFLICHTVERLETZUNGEN UND VERSCHULDEN

Wir stellen sicher, dass unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen kennen und Schulungen durchlaufen. Regelmäßige Überprüfungen unserer Betriebsabläufe und eine vollständige Dokumentation sind entscheidend, um Risiken zu minimieren und bei einer Pflichtverletzung umgehend zu handeln.

Wirksame Delegation von Unternehmenspflichten als Grundlage der Compliance

Gesetzliche Organisationspflicht zur Delegation - 831 BGB

Personalmanagement und Organisation

Personalmanagement und Organisation

Organisationspflicht zur Delegation - 831 BGB - Rechtsgrundlage für Verantwortungsteilung.

Nach der Ermittlung aller Risiken und aller Rechtspflichten zu ihrer Abwehr delegieren Unternehmen die Rechtspflichten auf Verantwortliche im Unternehmen. Nur durch die Einbindung ihrer Mitarbeiter können Unternehmen ihre Rechtspflichten erfüllen. Jede Unternehmenspflicht wird an einen verantwortlichen Mitarbeiter und einen Ersatzmann delegiert.

Ein Unternehmen stellt sicher, dass alle ermittelten Rechtspflichten delegiert sind und überprüft, welcher Mitarbeiter welche Pflicht an welchem Betriebsteil im Unternehmen erfüllt und ob ein Vertreterplan vorliegt. Werden Rechtspflichten im Unternehmen nicht delegiert, müssen sie vom Organ, von Vorständen, persönlich erfüllt werden.

Die Vielzahl der Pflichten macht es den Vorständen unmöglich, alle Pflichten selbst zu erfüllen. Sie verteilen die Rechtspflichten je nach ihrer Art auf die Mitarbeiter mit den jeweils passenden Rollen. Die Pflichten des Geschäftsherrn beim Delegieren eigener Pflichten auf seine Verrichtungsgehilfen sind in 831 BGB geregelt. Hierbei geht es darum, diese sorgfältig auszuwählen, zu überwachen und für Schäden durch die Angestellten zu haften.

An die Organe werden alle Organisationspflichten, Informationsbeschaffungspflichten, Oberaufsichtspflichten und Eingriffspflichten mit Krisenmanagement delegiert. Es gibt delegierbare und nicht delegierbare Pflichten. Organisationspflichten und Pflichten mit großer Tragweite und potenziell ruinösen Wirkungen sowie die Pflicht zur Oberaufsicht sind nicht delegierbar.

Es gibt Mitarbeiter mit Stabsfunktion, die beraten, überwachen und informieren, aber keine Entscheidungen treffen, und Mitarbeiter mit Linienfunktion, die Entscheidungen im Unternehmen treffen.

Die Trennung zwischen Linie und Stab vermeidet Interessenkonflikte. Geschäftsleiter könnten in Konflikte geraten, wenn sie Gewinn- und Kostenverantwortung haben und gleichzeitig präventive Maßnahmen umsetzen müssen, die Kosten verursachen und keine direkte Ergebniswirkung haben. Das Beispiel des 54 BImSchG zeigt, dass Beauftragte im Unternehmen beraten, Mitarbeiter über ihre Rechtspflichten informieren und deren Einhaltung überwachen. Beauftragte treffen keine Entscheidungen, um Interessenkonflikte zu vermeiden.

Gesetzliche Regelung

Die gesetzliche Regelung in 831 BGB ist für Industrieunternehmen unzureichend. Unternehmen wuchsen so stark, dass deren Vorstand nicht nur ihre Verkehrssicherungspflichten nicht mehr persönlich erfüllen konnte, sondern auch ihrer Pflicht zur Auswahl und zur Aufsicht der Pflichtenträger nicht gerecht wurde.

Die gesetzlichen Delegationsregeln nach 831 BGB haben sich weiterentwickelt. Ihrer Art nach handelt es sich dabei ebenfalls um Verkehrssicherungspflichten. Ein Verstoß führt zum Vorwurf des Organisationsverschuldens und zur Haftung für einen dadurch verursachten Schaden.

Die Organisationspflichten der Rechtsprechung zur Delegation werden im Folgenden chronologisch aufgeführt:

  • In Großbetrieben muss der Unternehmer die Aufsicht über seine Mitarbeiter auf höhere Angestellte übertragen. Er kann jedoch die Oberaufsicht nicht delegieren. Er trifft selbst allgemeine Aufsichtsanordnungen und gibt damit vor, wie die praktische Aufsichtstätigkeit durch die bestellten Aufsichtspersonen auszuführen ist. Die Aufsichtsperson führt die Aufsicht nach der Weisung des Vorstands aus. Die Pflicht zur allgemeinen Aufsichtsanordnung gehört zur Oberaufsicht, die nicht delegierbar ist und exklusiv dem Organ vorbehalten bleibt. Die Aufsicht muss lückenlos sein und zum Zeitpunkt des Schadensereignisses bestehen. Stichproben sind nicht ausreichend und gelten seit 1911 als ungeeignete Aufsichtsanordnung.

  • Das Organ muss die allgemeine Aufsichtsanordnung selbst kennen, überprüfen, fortlaufend kontrollieren und verbessern und sich über das Funktionieren in all seinen Teilen vergewissern. Eine selbstständig waltende Organisation ist nicht ausreichend.

  • Die Aufsichtsorganisation bezieht sich auf den Wirkungskreis der jeweils verantwortlichen Aufsichtsperson. Das Organ darf seine Oberaufsicht nicht auf die Aufsichtsperson delegieren.

  • Die allgemeine Anordnung zur Aufsicht muss geeignet sein, vollzogen werden, fortlaufend erprobt und im Allgemeinen kontrolliert werden. Die bloße Bestellung einer zuverlässigen Aufsichtsperson genügt nicht. Organe haben eine Eingriffsverpflichtung, wenn Ursachen für Missstände ungeklärt sind. Organe müssen selbst eingreifen und dürfen nicht untätig bleiben. Sie müssen sich nicht beherrschbare Risiken melden lassen. Es gehört zur nicht delegierbaren Organisationspflicht, externen Expertenrat einzuholen, wenn interne Erfahrungen zur Aufklärung eines Risikos nicht ausreichen.

  • Die Organe müssen zur Oberaufsicht befähigt sein und geeignete Anordnungen treffen können, um drohende Schäden abzuwenden. Das Organ muss die Risikosituation einschätzen können.

  • Die Organe haben eine gestaffelte Aufsichtspflicht je nach Risikolage. Umfang und Ausmaß der Aufsichtspflichten richten sich nach den zu kontrollierenden Aufgaben sowie deren Umfang und Zeitdauer. Organe müssen sich nicht persönlich um nachgeordnete Verrichtungsgehilfen kümmern, sondern können dies ausgewählten Aufsichtspersonen übertragen.

  • Entscheidungen von großer Tragweite für absolut geschützte Rechtsgüter mit ruinöser Wirkung müssen von Führungskräften im Unternehmen den Organen vorgelegt werden. Organe ordnen die Vorlagepflicht an.

  • Die Kosten zur Vermeidung von Rechtsverletzungen bei der Risikoabwehr bleiben unbeachtet. Sie fließen nicht in die Interessenabwägung ein.

  • Das Organ hat mit der Organisationspflicht nicht nur absolut geschützte Rechte nach 823 BGB wie Leben, Gesundheit, Eigentum und Gewerbebetrieb zu schützen, sondern auch die Rechte aus vertraglichen Vereinbarungen. Die Organisationspflicht zur Legalitätskontrolle umfasst deshalb nicht nur die Vermeidung der Deliktshaftung, sondern auch die der Vertragshaftung.

  • Ein Großbetrieb mit Massenverkehr löst die Pflicht zum erhöhten Organisationsaufwand aus und entlastet nicht vom Vorwurf des Organisationsverschuldens.

  • Eine gesteigerte Aufsichtspflicht besteht, wenn die Aufsichtsperson nicht nach Eignung und Zuverlässigkeit, sondern nach formalen Kriterien ausgewählt wurde.

  • Zwölftens kann das Organ die Oberaufsicht nicht delegieren und darf Angestellte nicht völlig selbstständig schalten und walten lassen, sondern muss sie im Rahmen der allgemeinen Aufsicht kontrollieren.

  • Organe in Produktionsbetrieben haben die Organisationspflicht, Aufsichtsanordnungen zur Fertigungskontrolle so vorzugeben, dass ständige Kontrollen bis zum vorher unbekannten Zeitpunkt des Schadenseintritts praktiziert werden.

  • Vierzehntens delegiert die Organisationspflicht und vergewissert sich, ob die Verkehrssicherungspflichten erfüllt sind, die Gefahrenquellen erfasst und erforderliche Sicherungsmaßnahmen veranlasst sind. Insbesondere beim Einsatz gefährlicher Geräte müssen die Gebrauchsanweisungen beachtet werden.

  • Fünfzehntens delegiert die Geschäftsleitung die Pflicht zur Risikofrüherkennung, die die aktuelle Informationsbeschaffung und ihre Abwehr umfasst. Diese Pflicht setzt ein, bevor Risikofaktoren offenkundig und bekannt werden.

  • Sechzehntens muss in die allgemeine Aufsichtsorganisation der Organe aufgenommen werden, dass behördliche Genehmigungen von Ämtern nicht ausreichen, um den Nachweis einer hinreichend geeigneten Aufsichtsanordnung zu führen. Behördliche Genehmigungen ersetzen keine eigene Risikoanalyse, selbst wenn in behördlichen Bescheiden das Risiko geprüft wurde.

  • Siebzehntens ersetzt die Analyse von Rating-Agenturen aus zweiter Hand nicht die eigene höchstpersönliche Risikoanalyse. Bei Rechtsrisiken darf die eigene Risikoanalyse weder an Rating-Agenturen noch an eine Tochtergesellschaft durch Delegation ausgelagert werden. Der Delegationsfehler tritt auf, wenn die Risikoanalyse aus dem eigenen Einflussbereich in eine andere Gesellschaft übertragen wird.

  • Achtzehntens verlangt die Rechtsprechung des BGH zur "Wissensaufspaltung", dass rechtserhebliche Informationen im Unternehmen gesammelt, gespeichert und an Verantwortliche weitergeleitet werden. Zudem müssen diese Informationen für Abfragen bereitstehen. Zu den Delegationspflichten gehört daher die Pflicht zur Informationsweiterleitung. Dies dient dazu, gewollte Unkenntnis im Unternehmen zu verhindern.

Die Delegation aller Rechtspflichten

Es ist nicht ausreichend, nur die Pflichten zu kennen. Eine GmbH, als juristische Person, ist ein abstraktes Gebilde und kann von sich aus keine Pflichten einhalten oder eigene Rechte wahrnehmen. Ein Unternehmen kann seine Pflichten nur durch seine Mitarbeiter erfüllen und seine Rechte durchsetzen. Daher muss jede Pflicht des Unternehmens an einen verantwortlichen Mitarbeiter delegiert werden. Wenn alle Pflichten systematisch delegiert sind, kann jeder Mitarbeiter nachvollziehen, wer welche Pflicht zu welcher Zeit und in welcher Abteilung erfüllt.

Diese Organisationspflicht zur Delegation leitet sich aus der Rechtsprechung des BGH ab. Für jeden Mitarbeiter, der namentlich genannt wird, muss im Vertreterplan zudem ein Stellvertreter festgelegt werden.

Untergesetzlichen Regelungen zur Delegation

Gemäß DIN EN ISO 14001 müssen Ressourcen, Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Befugnisse bestimmt werden. Dies trifft auch für EMAS zu.

Laut OHSAS 18001 sind Aufgaben zu bestimmen, Verantwortlichkeiten zuzuweisen, Zuständigkeiten und Befugnisse sowie deren Delegation zu bestimmen, um ein effektives Management zu gewährleisten. Rollen, Verantwortlichkeiten, Zuständigkeiten und Befugnisse sind zu dokumentieren und zu kommunizieren.

In der DIN EN ISO 50001 sind Verantwortlichkeiten und Befugnisse zur Unterstützung eines effektiven Energiemanagements zu bestimmen und zu kommunizieren. Das Top-Management muss einen oder mehrere Managementbeauftragte mit ausreichenden Fähigkeiten und Kompetenzen benennen, die über Verantwortlichkeit und Befugnisse verfügen.

Laut dem Leitfaden "Arbeitsschutzmanagementsysteme" sind Strukturen und Verfahren zu etablieren, die die Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten und Befugnisse der Personen festlegen, die Gefährdungen und die damit verbundenen Risiken für Sicherheit und Gesundheit identifizieren und bewerten.

Gemäß DIN EN ISO 9001, dem Qualitätsmanagement, muss die oberste Leitung gewährleisten, dass die Verantwortlichkeiten und Befugnisse innerhalb der Organisation bestimmt und kommuniziert werden.

Unternehmen ohne Delegation

Die Notwendigkeit zur Delegation ergibt sich aus praktischen Überlegungen. Bei durchschnittlich 2 500 Unternehmenspflichten wäre es für Geschäftsführer nicht machbar, diese alle höchstpersönlich zu erledigen. Ohne eine klare Zuweisung von Aufgaben würde die Pflichterfüllung dem Zufall oder der individuellen Initiative der Mitarbeiter überlassen.