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Spezielle Betreiberpflichten im FM

DIE UMSETZUNG DER BETREIBERVERANTWORTUNG ERFORDERT DIE BERÜCKSICHTIGUNG SPEZIELLER BETREIBERPFLICHTEN IM FACILITY MANAGEMENT.

DIE UMSETZUNG DER BETREIBERVERANTWORTUNG ERFORDERT DIE BERÜCKSICHTIGUNG SPEZIELLER BETREIBERPFLICHTEN IM FACILITY MANAGEMENT.

Dazu zählen die Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, der Brandschutz, die Einhaltung von Umweltvorschriften sowie die Wartung und Instandhaltung von Gebäuden und Anlagen als zentrale Aufgaben im FM.

Spezielle Betreiberpflichten im Facility Management

Spezielle Betreiberpflichten im Facility Management

Betreiberpflichten im FM (Facility Management) beschreiben spezifische Verantwortungen und Aufgaben des Betreibers zur gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebs und der Instandhaltung von Gebäuden und Anlagen.

Beim gewerblichen Betrieb von Gebäuden und gebäudetechnischen Anlagen gelten die allgemeinen Pflichten, die typischerweise bei jeder Ausübung einer Geschäftstätigkeit anfallen, insbesondere in Verbindung mit der Beschäftigung von Arbeitnehmern.

Neben den allgemeinen Pflichten gibt es spezielle Betreiberpflichten. Diese berücksichtigen, dass beim Betrieb eines Gebäudes und gebäudetechnischer Anlagen sowie bei der Nutzung von Arbeitsstätten und Arbeitsmitteln besondere Gefahren für Sicherheit und Umwelt auftreten können.

Bund, Länder, Gemeinden und die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben zahlreiche Vorschriften erlassen, um eine fehlerfreie Herstellung, eine regelmäßige Überprüfung und einen ordnungsgemäßen Betrieb sicherzustellen. Zusätzliche Pflichten können sich aus behördlichen Vorschriften, beispielsweise im Rahmen einer Baugenehmigung, ergeben.

Anlagen und Einrichtungen von Gebäuden werden gesetzlich als Arbeitsmittel betrachtet. Der Umgang damit unterliegt vor allem der Betriebssicherheitsverordnung und - bei technischen Arbeitsmitteln - dem Gerätesicherheitsgesetz sowie den zugehörigen Unfallverhütungsvorschriften.

Die umfangreichen Verantwortlichkeiten, die sich für einen Betreiber daraus ergeben, umfassen insbesondere

  • Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs mit Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen.

  • Durchführung bzw. Veranlassung der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen (Sachverständige) und befähigte Personen (Sachkundige)

  • Störungsbeseitigung und Instandhaltung zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit.

  • Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflichten.

Gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen

Die fristgerechte Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen sowie die Behebung dabei erkannter Mängel haben innerhalb der Betreiberverantwortung eine zentrale Rolle.

Bei den Prüfpflichten sind zu unterscheiden:

  • Erstprüfungen vor Inbetriebnahme,

  • Prüfungen nach wesentlicher Änderung

  • und wiederkehrende Prüfungen.

Bei nachfolgenden Gebäudearten, Bauteilen und Einrichtungen ist in der Regel von einer Prüfpflicht auszugehen. Unterschiede im Detail ergeben sich aus dem jeweils anwendbaren Landes- und ggf. Stadtrecht.

Beispiele für Prüfpflichten im Facility Management

Prüfgegenstand

Rechtsgrundlage der Prüfpflicht

Brandschutz

BauPrüfVO

Schallschutz

BauPrüfVO

Standsicherheit

BauPrüfVO

Arbeitsstätten

ArbStättV

Beherbergungsstätten

BeVO

Hochhäuser

HochhVO

Krankenhäuser

KhBauVO

Verkaufsstätten

VkVO

Versammlungsstätten

VStättVO

Großgaragen

GarVO

Abwasseranlagen

BauO, Abwassersatzung

Aufzugsanlagen

BauO, BetrSichV

Brandmeldeanlagen

TPrüfVO

Blitzschutzanlagen

TPrüfVO

CO-Warnanlagen

TPrüfVO

Druckgeräte

BetrSichV

Elektrische Anlagen und Geräte

DGUV V2 / V3

Feuerlöschanlagen und tragbare Feuerlöscher

TPrüfVO

Kraftbetätigte Türen und Tore

TPrüfVO

Lüftungstechnische Anlagen

TPrüfVO

Rauchabzugsanlagen

TPrüfVO

Sicherheitsbeleuchtungsanlagen

TPrüfVO

In allen Bundesländern gibt es vergleichbare Vorschriften der Landesbauordnungen, Verordnungen über technische Prüfungen und über Brandverhütungsschauen. Bundesweit gelten einheitlich die ArbStättV, BetrSichV und die UVVen.

Die Erstprüfungen vor Inbetriebnahme sind die umfangreichsten Prüfungen im Lebenszyklus einer Anlage oder Einrichtung. Obwohl diese Prüfungen in der Regel durch den Ersteller, Hersteller oder Lieferanten durchgeführt werden und damit nicht in den originären Verantwortungsbereich eines Betreibers fallen, sollte er dennoch darüber Aktenkenntnis haben.

Prüfungen nach wesentlichen Änderungen

Für bauliche Anlagen und Einrichtungen besteht grundsätzlich Bestandsschutz. Das bedeutet, dass auch nach Jahren und möglicherweise zwischenzeitlich erfolgten Gesetzesänderungen immer noch die Bestimmungen gelten, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Baugenehmigung in Kraft waren. Anlagen und Einrichtungen müssen daher nicht automatisch nachgerüstet werden, wenn sich zum Beispiel Brandschutzvorschriften verschärfen.

Allerdings entfällt der Bestandsschutz in folgenden Fällen:

  • Wenn rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes entsprechen, kann gefordert werden, dass die Anlagen diesen Vorschriften angepasst werden. Dies ist im Einzelfall notwendig, wenn die Sicherheit für Leben oder Gesundheit gefährdet ist.

  • Wenn bauliche Anlagen wesentlich geändert werden sollen, kann verlangt werden, dass auch die nicht unmittelbar betroffenen Teile der Anlage in Übereinstimmung mit diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften gebracht werden. Dies gilt, wenn die Bauteile, die diesen Vorschriften nicht mehr entsprechen, in einem konstruktiven Zusammenhang mit den Änderungen stehen und die Umsetzung dieser Vorschriften bei den von den Änderungen nicht betroffenen Teilen der baulichen Anlage keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht. Dies gilt auch bei Erlass gesetzlicher Vorschriften, die eine Verpflichtung zur Nachrüstung von Gebäuden oder Anlagen vorsehen, wie zum Beispiel die Nachrüstung emissionsarmer Heizkessel.

Fallbeispiel:

Der Wechsel des Mieters einer Verkaufsfläche innerhalb eines Flughafen-Terminals stellt eine „wesentliche Änderung“ dar.

Die Fläche kann nur neu vermietet werden, wenn alle Anlagen und Einrichtungen den aktuell gültigen Vorschriften entsprechen. Wenn der Bestandsschutz entfällt, müssen Prüfungen wie vor der ersten Inbetriebnahme durchgeführt werden.

Wiederkehrende Prüfung

Die technischen Prüfverordnungen der Bundesländer legen feste Prüfintervalle fest, nach denen Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen (früher Sachverständige) und befähigte Personen (früher Sachkundige) erfolgen müssen. Dies gilt ebenso für elektrische Anlagen nach UVV GUV 2.10 / DGUV Vorschrift 2 sowie für Aufzüge nach BetrSichV.

In Deutschland sind wiederkehrende Prüfungen von Gebäuden hinsichtlich Standsicherheit und Einhaltung des Schallschutzes nicht vorgeschrieben.

Prüfungen durch Überwachungsstellen

Sachverständige verfügen aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des zu prüfenden Arbeitsmittels bzw. der entsprechenden Anlage. Sie kennen die einschlägigen Rechtsvorschriften und Regeln und können korrekt prüfen und gutachterlich beurteilen.

Sachverständige sind z. B. Mitarbeiter von Sachverständigenorganisationen. (GUV 50.8.2). Die BetrSichV bezeichnet Sachverständige als „zugelassene Überwachungsstellen“ (§ 21 BetrSichV) und verweist dabei auf § 14 GSG.

Prüfungen durch befähigte Personen

Sachkundige verfügen aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung über ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet des zu prüfenden Arbeitsmittels. Sie kennen die einschlägigen Rechtsvorschriften und Regeln und können den arbeitssicheren Zustand des technischen Arbeitsmittels beurteilen.

Sachkundige sind meist Fachkräfte des Herstellers oder besonders ausgebildete betriebliche Fachkräfte. (GUV 50.8.2)

Die BetrSichV bezeichnet Sachkundige als „befähigte Personen“.

Befähigte Person gemäß dieser Verordnung [BetrSichV] ist jemand, der durch seine Berufsausbildung, Berufserfahrung und aktuelle berufliche Tätigkeit über die notwendigen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt. [§ 2 Abs. 7 BetrSichV] Die Anerkennung, Pflichten und Aufgaben von Sachverständigen und Sachkundigen sind je nach Bundesland unterschiedlich geregelt (z. B. §§ 4, 6 TPrüfVO NRW).

Betreiberverantwortung Instandhaltung

Die Organisation und Durchführung der gesetzlichen Prüfungen gehören oft zum Bereich der Instandhaltung.

Gründe zur Beachtung der Instandhaltung im Rahmen der Betreiberverantwortung:

  • Eine regelmäßige Instandhaltung von Anlagen gewährleistet die dauerhafte Wirkung ihrer Schutzfunktionen.

  • Instandhaltungsarbeiten bergen oft ein hohes Gefahrenpotenzial.

  • Instandhaltung ist notwendig, um die Funktion zu erhalten.

In verschiedenen Gesetzen und Verordnungen gibt es Forderungen zur Instandhaltung von sicherheitsrelevanten Einrichtungen, die den Erhalt ihrer Funktion sicherstellen, zum Beispiel:

  • Der Arbeitgeber muss die Arbeitsstätte instand halten und sicherstellen, dass festgestellte Mängel umgehend beseitigt werden.

  • Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren, wie zum Beispiel Sicherheitsbeleuchtung, Feuerlöscheinrichtungen, Absaugeinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie lüftungstechnische Anlagen mit Luftreinigung, müssen regelmäßig gewartet und auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden. [§ 53 ArbStättV].

Wer eine überwachungsbedürftige Anlage betreibt, muss diese in ordnungsgemäßem Zustand erhalten, überwachen, notwendige Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten sofort durchführen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ergreifen. [§ 12 Abs. 3 BetrSichV]

Instandhaltung als Gefahrenquelle

Ein erhöhtes Gefahrenpotenzial bei der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten ergibt sich aus den Faktoren:

  • Oftmals mangelnde organisatorische oder technische Vorbereitung

  • Mangelhafte Freischaltung gefährlicher Anlagenteile

  • Ausgeschaltete bzw. überbrückte oder entfernte Schutzvorrichtungen

  • Laufende Maschinen

  • Spannungsführende Teile ungeschützt

  • Fehlen passender Werkzeuge

  • Arbeiten unter hohem Zeitdruck

  • Arbeiten unter schwierigen Umgebungsbedingungen

  • Fehlende Unterweisung, bzw. deren schriftlicher Nachweis

  • Fehlende oder unzureichende Arbeitsanweisungen.

Das Instandhaltungspersonal erhält deshalb eine besondere Aufmerksamkeit im Rahmen des Arbeitsschutzes und der Wahrnehmung der Betreiberverantwortung.

Verkehrssicherungspflicht BGB

Die Pflicht zur Verkehrssicherung leitet sich grundsätzlich aus § 823 Abs. 1 BGB ab, worin die allgemeine Schadensersatzpflicht verankert ist.

Verkehrssicherungspflichten

 

auf eigenen Flächen

auf angrenzenden öffentlichen Flächen

Zeitpunkt

jederzeit

innerhalb festgelegter Zeiten

(z. B. 7-20 Uhr)

Verpflichtung

Beurteilung von Gefährdungen Ergreifen von Maßnahmen

Beurteilung von Gefährdungen Ergreifen von Maßnahmen

Rechtsgrundlagen

§§ 823, 836, 838 BGB

§§ 8, 12, 17, 52 ArbStättV

Rechtsgrundlagen ASR 8/1, 12/1-3, 17/1,2

§§ 24-33 UVV GUV 0.1/

DGUV Vorschrift 1

Städtische Straßenreinigungsverordnung oder -satzung

Mögliche

Rechtsfolgen

Schadensersatzpflicht

Schadensersatzpflicht

Die Verkehrssicherung umfasst

  • vorbeugende Wegesicherung (Trittsicherheit, Schutz vor herabfallenden Teilen von Dächern (z.B. Eiszapfen), Fassaden oder Bäumen),

  • Absturzsicherung (Anschlageinrichtungen, Geländer oder auch temporäre Absturzeinrichtungen),

  • Baustellensicherung (an und in Gebäuden),

  • die Freihaltung von Wegen (insbesondere Flucht- und Rettungswegen, siehe § 52 ArbStättV) und Zugängen,

  • eine ausreichende Beleuchtung

  • und den Winterdienst.

Die Freihaltung angrenzender öffentlicher Gehwege wird dem Grundstückseigentümer durch städtische Verordnungen zusätzlich auferlegt. Bei Dienstleistungsverträgen muss das bekannt gemacht werden.

Die Beurteilung etwaiger Gefährdungen erfolgt regelmäßig und zusätzlich nach besonderen Ereignissen, wie zum Beispiel der Überprüfung von Dächern und Fassaden nach Sturm.

Praktische Hinweise für die Verkehrssicherung, zum Beispiel zum Einsatz von Reinigungsmitteln auf Bodenbelägen, enthält GUV 50.0.2.

Zu den speziellen Pflichten eines Gebäudebetreibers gehört auch die Überwachung der notwendigen Hygiene und Durchführung hierzu erforderlicher Maßnahmen bei

  • Verteilung und Bereitstellung von Trinkwasser

  • Ausgabe von Lebensmitteln

  • Bereitstellung von Raumluft

  • Bereitstellung von Arbeitsstätten

  • Umgang mit gefährlichen Stoffen.

Spezielle Rechtsgrundlagen hierfür sind:

  • Trinkwasserverordnung - TrinkwV

  • Lebensmittelhygieneverordnung - LMHV

  • § 54 ArbStättV [Reinhaltung der Arbeitsstätte]

  • § 22 GefStoffV [Hygienemaßnahmen] (im Umgang mit gefährlichen Stoffen),

sowie als Empfehlungen

  • VDI 6022 Hygienische Anforderungen an RLT- Anlagen

  • VDI 6023 Hygienebewusste Planung, Ausführung, Betrieb und Instandhaltung von Trinkwasseranlagen.

Gesetzlich vorgeschriebene Dokumentation

Die Dokumentation kann in anweisende und nachweisende Dokumente unterteilt werden. Anweisende Dokumente geben vor, wie bestimmte Tätigkeiten auszuführen sind, wie zum Beispiel Wartungsanleitungen, oder wie in bestimmten Situationen zu handeln ist, wie zum Beispiel Verhalten im Notfall. Nachweisende Dokumente belegen das Vorhandensein bestimmter Merkmale, wie zum Beispiel Konformitätskennzeichen, oder die Erfüllung bestimmter Pflichten, wie zum Beispiel Prüfbescheinigungen.

Anweisende Dokumente

Zur Unterstützung bzw. zur Ergänzung der An-, Ein- und Unterweisungen werden vom Gesetzgeber bestimmte Dokumente vorgeschrieben.

Solche Dokumente mit anweisendem Charakter sind im Bereich des Facility Managements insbesondere…

  • beim Umgang mit Arbeitsmitteln: Betriebsanweisungen für die bei der Arbeit benutzten Arbeitsmittel (§ 9 Abs. 2 BetrSichV); Gebrauchsanweisungen für technische Arbeitsmittel (§ 3 Abs. 3 GSG)

  • bei Arbeiten an Kälteanlagen und Kühleinrichtungen: Betriebsanweisungen (§ 20 UVV GUV 2.5 / DGUV D4)

  • bei Arbeiten an elektrischen Teilen unter Spannung: Arbeitsanweisungen für Arbeiten unter Spannung (§ 8 Abs. 2 Durchführungsanweisung UVV GUV 2.10 /DGUV Vorschrift 2)

  • bei Arbeitsstätten allgemein: Flucht- und Rettungsplan (§ 55 ArbStättV)

  • beim Umgang mit gefährlichen Stoffen: Betriebsanweisungen (§ 20 GefStoffV)

  • für Beherbergungsstätten (z. B. in HH): Rettungswegplan, Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne(§ 10 Abs. 2, 3 BeVO)

  • für Hochhäuser (z. B. in HH): Lageplan, Grundrisspläne, Brandschutzordnung

  • (§ 14 Abs. 3, 4 HochhVO)

  • für Krankenhäuser (z.B. in NRW): Lageplan, Grundrisse, Brandschutzordnung

  • (§ 36 Abs. 2, 3 KhBauVO)

  • für Verkaufsstätten (z.B. in NRW): Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne (§ 25 VkVO)

  • für Versammlungsstätten (z.B. in NRW): Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne (§ 42 VStätt-VO)

  • bei der Entsorgung von Siedlungsabfällen oder besonders überwachungsbedürftigen Abfällen: Betriebsordnung (Deponieverordnung) Betriebshandbuch beim Umgang mit großen Mengen an gefährlichen Stoffen: Konzept zur Verhinderung von Störfällen (§ 8 BImSchV 12) Alarm- und Gefahrenabwehrpläne (§ 10 BImSchV 12)

  • sowie immer sämtliche zutreffenden Unfallverhütungsvorschriften.

Anweisende Dokumentation

Der Betreiber muss sicherstellen, dass die für den jeweiligen Anwendungsfall benötigten Dokumente vorhanden, vollständig und aktuell sind und bei Bedarf am richtigen Ort bereitgestellt werden. Anweisende Dokumente müssen gegebenenfalls auch selbst erstellt werden, wenn dies notwendig ist. Das heißt, anweisende Dokumente bestehen nicht nur aus Gesetzen und anderen Regelwerken.

Nachweisende Dokumente

Neben den anweisenden Dokumenten werden ferner Dokumente mit nachweisendem Charakter gefordert.

Dies sind insbesondere:

  • Aufzeichnungen über durchgeführte Gefährdungsbeurteilungen (§ 6 Abs. 1 ArbSchG).

  • Aufzeichnungen über festgelegte Maßnahmen des Arbeitsschutzes (§ 6 Abs. 1 ArbSchG)

  • Aufzeichnungen über durchgeführte gesetzliche Prüfungen (§ 11 BetrSichV)

  • Aufzeichnungen über Unfälle mit Personenschaden (§ 6 Abs. 2 ArbSchG)

  • bei Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen ferner: Unfall- und Schadensanzeigen (§ 18 BetrSichV) Prüfbescheinigungen (§ 19 BetrSichV) Mängelanzeigen (§ 20 BetrSichV)

Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass die Dokumente erstellt und aufbewahrt werden.

Auch hier trifft zu, dass im Bedarfsfall auch eigene Dokumente zu erstellen sind.

Fallbeispiel:

Ein Hausmeister muss regelmäßige Kontrollgänge durchführen. Wenn er glaubt, Zeit zu haben, führt er diese durch, andernfalls lässt er sie aus. Um sicherzustellen, dass dies in Zukunft funktioniert, bekommt er (aus der taktischen Ebene) eine Checkliste als anweisendes Dokument. Diese Liste gibt vor, zu welchen Zeiten er eine bestimmte Route ablaufen und Unregelmäßigkeiten notieren soll. Als nachweisendes Dokument gibt er zu festgelegten Terminen den Erledigungsnachweis oder den Status der Erledigung ab.