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Die Organisationspflicht zur Aktualisierung

DIE REGELMÄSSIGE AKTUALISIERUNG VON RECHTSVORSCHRIFTEN VERLANGT EINE UMFASSENDE ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG VON ÄNDERUNGEN SOWIE EINE EFFEKTIVE IMPLEMENTIERUNG IN INTERNE PROZESSE UND KONTROLLMECHANISMEN

DIE REGELMÄSSIGE AKTUALISIERUNG VON RECHTSVORSCHRIFTEN VERLANGT EINE UMFASSENDE ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG VON ÄNDERUNGEN SOWIE EINE EFFEKTIVE IMPLEMENTIERUNG IN INTERNE PROZESSE UND KONTROLLMECHANISMEN

Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter über aktuelle Rechtsvorschriften informiert und geschult sind, um potenzielle Risiken zu minimieren. Für die effektive Umsetzung der Organisationspflicht zur Aktualisierung von Rechtsvorschriften richten Unternehmen interne Kontrollsysteme ein und evaluieren diese regelmäßig, um ihre Effektivität zu gewährleisten.

Die Organisationspflicht zur Aktualisierung

Organisationspflicht zur Aktualisierung

Professionelles Verwaltungsmanagement

Professionelles Verwaltungsmanagement

Fachkundige Verwaltung für optimale Betriebsführung.

Alle Rechtspflichten müssen regelmäßig aktualisiert werden. Im Jahr 2013 änderten sich durchschnittlich 451 Rechtspflichten pro Monat.

Neue Rechtspflichten werden durch neue Rechtsnormen vom Gesetzgeber erlassen, geändert oder außer Kraft gesetzt. Zudem ändern sich Unternehmenssachverhalte, die ebenfalls neue Pflichten auslösen oder überholte Pflichten obsolet machen.

Insgesamt gibt es 265 gesetzlich geregelte Aktualisierungspflichten aus einer Gesamtmenge von 13000 Vorschriften. Zum Beispiel enthalten die StörfallVO und die ReachVO Aktualisierungspflichten, die vorschreiben, dass Stoffsicherheitsberichte stets aktuell gehalten werden müssen.

Gemäß 6 Abs. 8 GefStoffV sind Gefährdungsbeurteilungen regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren. Oftmals sind solche Aktualisierungspflichten mit Melde- und Mitteilungspflichten an die zuständigen Behörden verknüpft. Zusätzlich zu diesen gesetzlich geregelten Aktualisierungspflichten hat die Rechtsprechung festgestellt, dass Betriebspflichten generell aktualisiert werden müssen.

Der BGH hat die Pflicht zur Aktualisierung der Unternehmenspflichten in seiner Rechtsprechung bestätigt. Unternehmen müssen daher in ihrer Compliance-Organisation den fortlaufenden Aktualisierungsprozess ihrer Rechtspflichten belegen.

Untergesetzliche Regelungen zur Aktualisierung

Gemäß DIN EN ISO 14001 muss die Bewertung des Umweltmanagementsystems die geänderten Rahmenbedingungen berücksichtigen, einschließlich der Entwicklungen bei den rechtlichen Verpflichtungen und anderen Anforderungen. Das gleiche gilt für EMAS.

Laut OHSAS 18001 müssen die geltenden rechtlichen Verpflichtungen ermittelt werden und die Organisation muss diese Informationen aktuell halten. Gemäß Ziff. 4.6 h) sind die Entwicklungen bei den rechtlichen Verpflichtungen und anderen Anforderungen in die Bewertung des Managementsystems einzubeziehen. Nach Ziff. 4.4.5 b) sind Dokumente zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Gemäß DIN EN ISO 5001 müssen Dokumente regelmäßig überprüft und bei Bedarf aktualisiert werden; zudem muss sichergestellt werden, dass Änderungen sowie der aktuelle Revisionsstand der Dokumente feststellbar sind. Alle Zertifizierungsvorschriften zu Managementsystemen beinhalten ebenfalls Aktualisierungspflichten.

Organisationspflicht zur Erfüllung und Kontrolle

Die vielfachen Vorschriften zur Kontrolle der Einhaltung von Rechtspflichten beinhalten die selbstverständliche Pflicht, alle Rechtspflichten einzuhalten und zu erfüllen.

Gesetzliche Regelungen zur Kontrolle der Einhaltung von Rechtspflichten finden sich in 91 Abs. 2 AktG für Vorstände. Diese sind verpflichtet, ein Überwachungssystem einzurichten, durch das eine den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklung frühzeitig erkannt wird. Zu den bestandsgefährdenden Entwicklungen gehören auch Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften.

Die Legalitätspflicht der Geschäftsleiter beinhaltet neben der Pflicht zum eigenen legalen Verhalten auch die Kontrolle darüber, dass sich die Angestellten des Unternehmens legal verhalten. Zudem sind Vorstände zur wechselseitigen Kontrolle verpflichtet, insbesondere auch zur Einhaltung der Pflichten außerhalb des eigenen Vorstandsressorts.

Gemäß dem deutschen Corporate Governance Kodex muss der Vorstand für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sorgen. Nach 831 BGB sind Geschäftsherrn zur fortlaufenden Aufsicht über ihre Verrichtungsgehilfen verpflichtet. Gemäß 130 OWiG müssen Inhaber erforderliche Aufsichtsmaßnahmen treffen, um Zuwiderhandlungen zu verhindern oder wesentlich zu erschweren.

Von 13000 Rechtsnormen ergeben sich 142 konkrete gesetzlich geregelte Kontrollpflichten. Die Einhaltung von Kontrollpflichten wird nach 6 UmweltHG privilegiert, da durch den Nachweis der Kontrollen die Erfüllung der Pflichten gesetzlich vermutet wird.

Organisationspflicht zur Kontrolle

Die Rechtsprechung hat die Kontrollregelung, insbesondere zur Oberaufsicht durch die Geschäftsleiter, ständig konkretisiert. Das Reichsgericht ließ erstmals den dezentralisierten Entlastungsbeweis zu. Ein Geschäftsherr kann demnach seine Pflicht zur Aufsicht auf höhere Angestellte delegieren, wenn er wegen der Größe des Unternehmens nicht mehr zur persönlichen Kontrolle in der Lage ist. Er muss die zur Kontrolle beauftragten Angestellten sorgfältig auswählen und überwachen.

Durch die Delegation der Aufsichtspflicht wird er nicht von seiner Verantwortung befreit, sondern bleibt zur Oberaufsicht verpflichtet. Er muss allgemeine Aufsichtsanordnungen treffen. Die praktische Aufsichtstätigkeit in Ausführung seiner Aufsichtsanordnung kann er durch Aufsichtspersonen ausführen lassen. Die Aufsichtsperson führt die Aufsicht nach den Weisungen des Geschäftsleiters. Für Fehler in der Aufsichtsanordnung haftet das Organ. Für Fehler bei der praktischen Aufsichtstätigkeit kann er sich durch den Nachweis der sorgfältigen Aufsicht und Auswahl entlasten. Die Pflicht zur allgemeinen Aufsichtsanordnung kann nicht delegiert werden.

Sie ist beispielsweise fehlerhaft, wenn sie den Risikofaktor der menschlichen Unzuverlässigkeit nicht berücksichtigt. Das Organ muss die allgemeine Aufsichtsanordnung selbst kennen, überprüfen, fortlaufend kontrollieren und bei Bedarf verbessern. Die Oberaufsicht bleibt Chefsache.

Die untergesetzlich geregelten Kontrollpflicht

Nach DIN EN ISO 14001 wird das Umweltmanagementsystem der Organisation in festgelegten Abständen bewertet, um dessen fortdauernde Eignung, Angemessenheit und Wirksamkeit sicherzustellen. Die Bewertung umfasst die Ergebnisse von internen Audits und die Beurteilung der Einhaltung von rechtlichen Verpflichtungen.

Das gleiche gilt für EMAS. Nach OHSAS 18001 bewertet das oberste Führungsgremium Managementsysteme in der Organisation in festgelegten Abständen, um dessen fortdauernde Eignung, Angemessenheit und Wirksamkeit sicherzustellen.