Der erste Schritt besteht in einer klaren organisatorischen Zuordnung der Betreiberverantwortung, die mit einer umfassenden Pflichtenübertragung an eine geeignete Stelle verbunden ist. Hierbei sind die eindeutige Bezeichnung des Betreibers und sein Wissen über die ihm auferlegten Pflichten entscheidend.
In privat-rechtlichen Unternehmen erfolgt dies durch klare Absprachen und Verträge zwischen Unternehmensleitung, Mitarbeitern und Dienstleistern. Im öffentlich-rechtlichen Bereich gibt es oft eine starke Zersplitterung der Zuständigkeiten in Bezug auf die Betreiberverantwortung, was als "organisierte Unverantwortlichkeit" bezeichnet wird.
Die Bestimmung des Betreibers eines öffentlichen Gebäudes ist im Einzelfall nicht immer einfach. Öffentliche Stellen sollten in solchen Fällen sowohl sich selbst als auch ihren Mitarbeitern mehr Klarheit bieten.
Ein Beispiel hierfür ist der § 52a BImSchG (oder ähnlich: § 53 KrW-/AbfG): Wenn das vertretungsberechtigte Organ von Kapitalgesellschaften aus mehreren Mitgliedern besteht oder bei Personengesellschaften mehrere vertretungsberechtigte Gesellschafter vorhanden sind, muss der zuständigen Behörde angezeigt werden, welches Mitglied oder welcher Gesellschafter die Pflichten des Betreibers der genehmigungsbedürftigen Anlage gemäß diesem Gesetz und den darauf basierenden Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften wahrnimmt. Die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder oder Gesellschafter bleibt davon unberührt.