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Beweislastumkehr

EINE UMFASSENDE DOKUMENTATION ALLER PROZESSE UND MASSNAHMEN HILFT, IM FALLE EINES FALLES DEN NACHWEIS ZU ERBRINGEN UND SCHADENSERSATZFORDERUNGEN ABZUWEHREN

EINE UMFASSENDE DOKUMENTATION ALLER PROZESSE UND MASSNAHMEN HILFT, IM FALLE EINES FALLES DEN NACHWEIS ZU ERBRINGEN UND SCHADENSERSATZFORDERUNGEN ABZUWEHREN

Die Beweislastumkehr stellt eine Herausforderung dar, die wir ernst nehmen. Im Falle eines Schadensfalls liegt die Beweislast bei uns als Betreiber, und es liegt an uns, nachzuweisen, dass wir alle notwendigen Maßnahmen ergriffen haben.

Die Bedeutung der Beweislastumkehr für die Compliance

Beweislastumkehr

Umkehr der Beweislast

Umkehr der Beweislast

Transformation der rechtlichen Verantwortlichkeitsstandards.

In seiner Hühnerpestentscheidung begründete der BGH die Rechtsprechung zur Beweislastumkehr und damit die indirekte Pflicht zur Dokumentation. Trotz Impfung mit einem Hühnerpestserum trat der Schaden durch die wider Erwarten auftretende Hühnerpest auf. Die Schadensursache blieb ungeklärt. Sachverständige äußerten lediglich Vermutungen, die das Produktionsunternehmen nicht widerlegen konnte, da eine Dokumentation über Risikoanalysen fehlte. Das Unternehmen hatte nicht nur die Risikoanalysen unterlassen, sondern auch die Selbstregulierung durch Verkehrspflichten. Selbst wenn alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden und dennoch ein Schaden eintritt, kann ein Unternehmen für den Schaden haften, weil es zivilrechtliche Verkehrssicherungspflichten verletzt hat.

Zusätzlich zu allen öffentlich-rechtlich geregelten Risiken müssen alle Risiken erfasst werden, die durch zivilrechtliche Verkehrssicherungspflichten abgewendet werden müssen. Ein Unternehmen ist zur Selbstregulierung der Risikoabwehr verpflichtet, wenn Risiken im Unternehmen verursacht und beherrscht werden können und das Unternehmen davon profitiert.

Das Unternehmen muss nachweisen, dass die von seinem Grundstück ausgehenden Immissionen sich im Rahmen einer ortsüblichen Benutzung seines Grundstücks bewegen und dass die wirtschaftlich zumutbaren Vorkehrungen vom Unternehmen getroffen wurden. Auch außerhalb eines Nachbarschaftsverhältnisses muss ein Unternehmen grundsätzlich alle denkbaren schädlichen Immissionen fernhalten. Unternehmen müssen Risiken abwehren, auch wenn sie nicht gesetzlich geregelt sind, die sie aus eigener Erfahrung kennen oder kennen müssen. Der BGH geht grundsätzlich davon aus, dass nicht alle Risiken gesetzlich geregelt sind, weil der Gesetzgeber nicht sämtliche Schadensrisiken eines Unternehmens erfassen kann.

Dokumentationspflicht

In Einzelfallentscheidungen entwickelten das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof einzelne Organisationspflichten für Unternehmen. Demnach müssen Organisationspflichten erstens angeordnet, zweitens angewendet, drittens nachgewiesen und viertens ständig verbessert werden.

Im Zusammenhang mit der Dokumentationspflicht ist zu betonen, dass in allen Entscheidungen zum Organisationsverschulden die Pflicht besteht, die gesamte Unternehmensorganisation nachzuweisen und daher zu dokumentieren. Selbst wenn alle Organisationspflichten erfüllt wären, aber aufgrund fehlender Dokumentation kein Nachweis erbracht werden könnte, könnte der Vorwurf des Organisationsverschuldens aufgrund von Beweisnot nicht entkräftet werden.

Wissensaufspaltungsentscheidung

In seiner Wissensaufspaltungsentscheidung konkretisierte der BGH die Dokumentationspflichten. Danach zählt nicht das persönliche "präsente Wissen" von Mitarbeitern, sondern das "typischerweise aktenmäßige festgehaltene Wissen". Es gilt, Informationen zu speichern, die später rechtserheblich werden können, und zwar beurteilt zum Zeitpunkt der Wahrnehmung, nicht erst nach einem späteren Wissenstand. Und je erkennbarer die Wichtigkeit eines Umstands ist, desto länger sollte die Information gespeichert werden. Die Nutzung eines Pflichtwissens eines Unternehmens steht nicht in seinem "Belieben".

Es sind alle Informationen zu dokumentieren, die der Rechtsverkehr von einem Unternehmen als dokumentiertes Aktenwissen erwartet und die später einmal rechtserheblich werden können.

Die Verfügbarkeit rechtserheblicher Informationen muss organisiert werden. Wenn ein Unternehmen diese Organisationspflicht verletzt, muss es sich materiell rechtlich so behandeln lassen, als hätte es von der Information Kenntnis. Seit der Grundsatzentscheidung zur Wissensaufspaltung kann sich kein Organ eines Unternehmens auf seine Unkenntnis von rechtserheblichen Informationen berufen.

Ohne Dokumentation

Die Dokumentationspflicht lässt sich durch Folgeerwägungen begründen. Ohne eine Dokumentation der organisatorischen Maßnahmen im Unternehmen geraten sowohl der Vorstand als auch andere Führungskräfte in eine ständige Beweisnot. Sie setzen sich dem Rückschaufehler Dritter aus, die nachträglich, mit Kenntnis des Schadensverlaufs, Organisationspflichten definieren, die den Schaden verhindert hätten. Aufgrund des Rückschaufehlers (hindsight-bias) können Menschen grundsätzlich nicht ihr Wissen vor und nach dem Schadenseintritt differenzieren, selbst wenn sie es versuchen. Der Rückschaufehler wirkt sich zum Nachteil des Beweispflichtigen aus. Bei einer Beweislastumkehr sind Unternehmen und ihre Organe in der Beweispflicht. Ohne entsprechende Belege wird das Organisationsverschulden angenommen.