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Arbeitsmittel

Facility Management: Betreiberverantwortung » Betreiber » Arbeitsmittel

Arbeitsmittel

Es obliegt es dem Betreiber, alle Belange rund um Arbeitsmittel – von der Beschaffung über den Einsatz bis zur Außerbetriebnahme – vorausschauend zu planen, sicher zu gestalten, fachkundig zu überwachen und lückenlos zu dokumentieren. Er muss die Beschäftigten angemessen unterweisen, die Arbeitsmittel regelmäßig warten und prüfen lassen sowie bei Abweichungen schnell reagieren. Nur durch diese umfassenden Maßnahmen in strikter Übereinstimmung mit den geltenden gesetzlichen und technischen Regeln kann ein rechtskonformer, sicherer und störungsfreier Betrieb gewährleistet werden. Die wesentlichen Säulen umfassen insbesondere die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen als Ausgangspunkt, die Bereitstellung geeigneter und geprüfter Arbeitsmittel, die sichere Durchführung von Wartungen und Änderungen, ein organisiertes Prüf- und Freigabewesen, den Einsatz qualifizierten Personals, die Abstimmung mit Fremdfirmen, eine effektive Notfallvorsorge sowie eine jederzeit auditfähige Dokumentation. Werden diese Anforderungen konsequent umgesetzt, führt dies zu hoher Rechtssicherheit für den Betreiber, minimiert Unfall- und Haftungsrisiken und stellt den zuverlässigen Betrieb der Arbeitsmittel über deren gesamten Lebenszyklus sicher.

Dies umfasst die Bereitstellung, den Betrieb, die Instandhaltung, die Überprüfung und die Dokumentation aller Arbeitsmittel – einschließlich mobiler Geräte, Hebezeuge, Arbeitsmittel mit sicherheitsrelevanter MSR-Technik, maschinentechnischer Ausstattung für Veranstaltungstechnik sowie Arbeitsmittel an Telearbeitsplätzen. Ziel ist es, einen rechtskonformen und sicheren Betrieb zu gewährleisten, Schäden vorzubeugen, einen zuverlässigen Ablauf sicherzustellen und die Sorgfaltspflichten des Betreibers nachweisbar zu erfüllen. Die Inhalte orientieren sich an den einschlägigen deutschen Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, insbesondere dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) mit ihren technischen Regeln (TRBS) sowie den Vorgaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und entsprechenden technischen Regeln (z.B. ASR und DGUV Grundsätze).

Sichere Bereitstellung und Nutzung von Arbeitsmitteln

Verantwortlichkeiten, Rollen und Kompetenzen

  • Betreiberverantwortung: Der Betreiber (Arbeitgeber) trägt die Verantwortung dafür, dass nur sichere, geeignete und den Vorschriften entsprechende Arbeitsmittel bereitgestellt und genutzt werden. Arbeitsmittel dürfen keinerlei ungeplante Mängel aufweisen und müssen erforderlichenfalls behördlich zugelassen sein (BetrSichV §5 Abs.1–4).

  • Fachkräfte für Arbeitssicherheit: Der Betreiber zieht zur Erfüllung seiner Pflichten sicherheitstechnische Fachkunde hinzu. Insbesondere sollen Fachkräfte für Arbeitssicherheit (nach ASiG §6 Nr. 2) beratend tätig werden und durch sicherheitstechnische Überprüfungen sowie Empfehlungen dazu beitragen, dass die Arbeitsmittel den Arbeitsschutzanforderungen genügen.

  • Pflichten der Beschäftigten: Die Nutzer der Arbeitsmittel (Beschäftigten) sind verpflichtet, die bereitgestellten Arbeitsmittel sowie Gefahrstoffe nur entsprechend der vorgesehenen Art und Weise zu verwenden (ArbSchG §15 Abs.2). Sie müssen alle Sicherheitsanweisungen beachten und dürfen sicherheitsrelevante Einrichtungen nicht manipulieren oder außer Betrieb setzen (DGUV Vorschrift 1 §17).

  • Befähigte Personen: Für spezielle Aufgaben wie Prüfungen und Gefährdungsbeurteilungen hat der Betreiber fachkundige bzw. befähigte Personen einzusetzen oder hinzuzuziehen. Diese verfügen über die nötige Qualifikation und Erfahrung, um die Sicherheit von Arbeitsmitteln kompetent beurteilen zu können (BetrSichV §3 Abs.3, §14 Abs.6; TRBS 1111 §3).

Gefährdungsbeurteilung und Schutzkonzepte

  • Gefährdungsbeurteilung vor Nutzung: Bevor ein Arbeitsmittel erstmalig bereitgestellt oder verwendet wird, muss der Betreiber eine Gefährdungsbeurteilung (GBU) durchführen. Dabei sind alle mit dem Arbeitsmittel verbundenen Gefahren – einschließlich jener bei überwachungsbedürftigen Anlagen – zu ermitteln und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten (BetrSichV §3 Abs.1; §4 Abs.1; TRBS 1111 §3).

  • Informationsgrundlage schaffen: Der Betreiber hat alle notwendigen Informationen für die Beurteilung einzuholen (BetrSichV §3 Abs.4). Hierzu zählen Herstellerangaben, Betriebsanleitungen, technische Daten sowie Erkenntnisse aus ähnlichen Geräten. Auf dieser Basis wird ein Sollzustand definiert, der den sicheren Betrieb und die sichere Nutzung des Arbeitsmittels beschreibt (TRBS 1111 Nr. 4.6; TRBS 1201 §4.1 Abs.4).

  • Festlegung von Schutzmaßnahmen und Prüfungen: Die Gefährdungsbeurteilung bestimmt Art und Umfang der erforderlichen Schutzmaßnahmen. Dabei sind auch notwendige Prüfungen und deren Intervalle festzulegen (BetrSichV §3 Abs.6; TRBS 1201 §4.1 und 5.1). Beispielsweise kann festgelegt werden, dass bestimmte Sicherheitseinrichtungen wöchentlich zu testen sind oder dass regelmäßige Wartungsintervalle einzuhalten sind.

  • Regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung: Die Gefährdungsbeurteilung ist in angemessenen Abständen sowie anlassbezogen (z.B. nach Unfällen, Änderungen am Arbeitsmittel oder neuen Vorschriften) zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren. Ergibt eine Überprüfung, dass keine Änderung erforderlich ist, sollte dies ebenfalls dokumentiert werden (BetrSichV §3 Abs.7–8).

  • Organisatorische Verankerung: Die sicheren Arbeitsmittel und die umgesetzten Schutzmaßnahmen sind in die betriebliche Organisation zu integrieren. Das bedeutet, Zuständigkeiten und Abläufe zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit bei Arbeitsmitteln müssen festgelegt sein (BetrSichV §4 Abs.6; TRBS 1111 §3 Abs.2). Sicherheit im Umgang mit Arbeitsmitteln sollte Bestandteil der Unternehmensprozesse und -kultur sein.

Bereitstellung, Auswahl und sichere Benutzung von Arbeitsmitteln

  • Grundsätze der Bereitstellung: Der Betreiber darf nur Arbeitsmittel bereitstellen, die den geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entsprechen. Die Arbeitsmittel müssen für die vorgesehene Aufgabe geeignet und ergonomisch gestaltet sein. Außerdem ist sicherzustellen, dass sie an die vorhandenen Energieversorgungen und Einsatzbedingungen angepasst sind (BetrSichV §§5–6, §8 Abs.1–2).

  • Sicht- und Funktionskontrollen: Vor der ersten Inbetriebnahme eines Arbeitsmittels und anschließend regelmäßig vor der Benutzung sind einfache Kontrollen durchzuführen. Dazu gehören Sichtprüfungen auf offensichtliche Mängel sowie Funktionsprüfungen sicherheitsrelevanter Einrichtungen (z.B. Not-Aus, Schutzabdeckungen). Diese Kontrollen stellen sicher, dass keine offensichtlichen Defekte vorliegen, welche die Sicherheit beeinträchtigen könnten (BetrSichV §4 Abs.5; TRBS 1201 §§5.2–5.3).

  • Befehlseinrichtungen und unbeabsichtigter Anlauf: Arbeitsmittel müssen über sichere Steuer- und Befehlseinrichtungen verfügen. Es ist zu gewährleisten, dass kein unbeabsichtigter Start des Arbeitsmittels erfolgen kann (z.B. durch Verriegelungssysteme oder Zwei-Hand-Bedienung). Wo vorgeschrieben, muss ein deutlich gekennzeichneter und funktionstüchtiger Not-Halt (Not-Aus) vorhanden sein, um das Arbeitsmittel in Gefahrensituationen schnell abschalten zu können (BetrSichV §8 Abs.3–6).

  • Kennzeichnung und ATEX-Anforderungen: Alle Arbeitsmittel sind mit erforderlichen Sicherheits- und Warnhinweisen zu kennzeichnen (z.B. Piktogramme, Lastgrenzen). Befinden sich Arbeitsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen oder können sie solche Atmosphären erzeugen, muss ein Explosionsschutzdokument vorliegen und die entsprechenden Zoneneinteilungen und Schutzmaßnahmen dokumentiert sein (BetrSichV §9 Abs.4–5).

Information, Unterweisung und Berechtigung

  • Unterrichtung vor Erstbenutzung: Beschäftigte, die ein Arbeitsmittel nutzen sollen, müssen vor der ersten Verwendung über die Funktionsweise und die Gefahren des Arbeitsmittels unterrichtet werden. Diese Unterrichtung muss verständlich und vollständig erfolgen, damit die Mitarbeiter die Risiken kennen und wissen, welche Maßnahmen zu ihrer Sicherheit zu ergreifen sind (BetrSichV §12 Abs.1 Satz 1).

  • Praktische Unterweisung: Vor der erstmaligen Nutzung und anschließend in regelmäßigen Abständen oder bei besonderen Anlässen (z.B. nach Änderungen am Arbeitsmittel, nach längerer Nichtbenutzung, bei neuen Erkenntnissen) sind alle Benutzer im sicheren Umgang mit dem Arbeitsmittel zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst sowohl theoretische Informationen als auch praktische Anleitungen zur Bedienung und zu Verhaltensregeln im Normal- und Störungsfall (BetrSichV §12 Abs.1 Satz 2).

  • Betriebsanweisung: Für jedes Arbeitsmittel mit relevanten Gefährdungen ist eine schriftliche Betriebsanweisung (Gebrauchsanleitung mit Sicherheitsanweisungen) bereitzustellen und am Arbeitsplatz verfügbar zu halten. Diese Anweisung muss die sichere Handhabung, mögliche Gefahren sowie das richtige Verhalten bei Abweichungen und Störungen verständlich erläutern (BetrSichV §12 Abs.2).

  • Besondere Gefahren und Befähigung: Arbeitsmittel, von denen besondere Gefahren ausgehen (z.B. Krananlagen, komplexe Maschinen, elektrische Schaltanlagen), dürfen nur von dafür beauftragten und speziell befähigten Personen bedient oder verwendet werden. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass nur geeignete und geschulte Mitarbeiter Zugang zu solchen Arbeitsmitteln haben (BetrSichV §12 Abs.3).

  • Telearbeitsplätze: Richtet der Betreiber Telearbeitsplätze ein (Arbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten mit fest vereinbarter Arbeitszeit), so muss er sicherstellen, dass dort die erforderlichen Arbeitsmittel, Möbel und eine angemessene Beleuchtung zur Verfügung stehen. Dazu gehören insbesondere Bildschirmarbeitsgeräte und Kommunikationseinrichtungen (z.B. Telefon, Internetzugang), ergonomisches Mobiliar (Schreibtisch, Stuhl) sowie geeignete künstliche Beleuchtung. Die Ausstattung wird vom Arbeitgeber gestellt und installiert, sofern nicht ausnahmsweise ausdrücklich eine eigene Ausstattung der Beschäftigten gestattet ist (ASR A6 Abschnitt 6.4.1 i.V.m. §5 Abs.4 BetrSichV).

Instandhaltung, Änderungen und Arbeitsvorbereitung

  • Geplante Instandhaltung: Der Betreiber hat ein Instandhaltungskonzept zu entwickeln, das sicherstellt, dass Arbeitsmittel während ihrer gesamten Lebensdauer sicher betrieben werden können. Die Wartung und Inspektion richten sich nach den Vorgaben des Herstellers (Herstellerwartungspläne) und den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung. Regelmäßige Wartungen, Inspektionen, Reinigung und Reparaturen sind so zu planen, dass Sicherheitsmängel gar nicht erst entstehen bzw. frühzeitig erkannt und behoben werden (BetrSichV §10 Abs.1).

  • Durchführungsvoraussetzungen: Instandhaltungsarbeiten (Wartung, Inspektion, Reparatur) dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt wurden und unter Einhaltung der Herstellervorgaben sowie einschlägiger Vorschriften erfolgen. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass nur qualifiziertes Personal oder fachkundige externe Dienstleister mit solchen Arbeiten betraut werden (BetrSichV §10 Abs.2; TRBS 1112 Teil 1 §4.4 Abs.1).

  • Sichere Durchführung von Wartungsarbeiten: Während aller Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten sind geeignete Sicherheitsmaßnahmen umzusetzen. Insbesondere ist vor Beginn der Arbeit das Arbeitsmittel in einen sicheren Zustand zu versetzen: Energiequellen sind abzuschalten und gegen Wiedereinschalten zu sichern (Lockout-Tagout), gespeicherte Energien (elektrisch, mechanisch, hydraulisch, pneumatisch) sind abzulassen oder zu blockieren, heiße Teile müssen abgekühlt und druckführende Systeme entlastet werden. Es sind klare Anweisungen zu erteilen, damit das Wartungspersonal gefahrlos arbeiten kann (BetrSichV §10 Abs.3; vgl. §6 Abs.3).

  • Ersatzmaßnahmen bei Sicherheitsfunktionen: Ist es im Rahmen von Instandhaltung oder Einrichtung unvermeidbar, Schutzeinrichtungen vorübergehend außer Funktion zu setzen (z.B. Öffnen von Umhausungen, Überbrücken von Sensoren für Testläufe) oder besteht eine vorübergehende Gefährdung durch Energien, so müssen gleichwertige Ersatzmaßnahmen getroffen werden. Dazu zählen z.B. provisorische Barrieren, eine erhöhte Überwachung oder spezielle Anweisungen an die Mitarbeiter, um das Schutzniveau aufrechtzuerhalten (BetrSichV §10 Abs.4; §11 Abs.4).

  • Umgang mit Änderungen: Bei Änderungen an Arbeitsmitteln (Umbau, Erweiterung, Steuerungsänderungen etc.) hat der Betreiber vorab alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen und zu prüfen, ob die Änderung einer besonderen Prüfungspflicht unterliegt. Handelt es sich um eine wesentliche Veränderung, die die Sicherheit beeinflussen könnte, ist ggf. eine erneute Abnahme oder Prüfung durch eine befähigte Person oder eine zugelassene Überwachungsstelle erforderlich (BetrSichV §10 Abs.5; TRBS 1201 §3.2.1).

Abweichende Betriebszustände und Notfallvorsorge

  • Unzulässige oder instabile Zustände: Der Betreiber hat Vorkehrungen zu treffen, damit keine unzulässigen oder gefährlichen Betriebszustände auftreten. Sollte es dennoch zu instabilen Situationen oder einer Überschreitung sicherer Betriebsparameter kommen, müssen technische und organisatorische Maßnahmen greifen, um diese Zustände sofort zu erkennen und das Arbeitsmittel in einen sicheren Zustand zu überführen (BetrSichV §11 Abs.1).

  • Rettungsmaßnahmen und Erste Hilfe: Für den Notfall ist sicherzustellen, dass unverzüglich angemessene Rettungsmaßnahmen eingeleitet werden können. Der Betreiber muss dafür sorgen, dass Einrichtungen und Abläufe für Erste Hilfe, Rettung und schnelle medizinische Versorgung vorhanden sind (BetrSichV §11 Abs.2). Dies umfasst zum Beispiel die Bereitstellung von Erste-Hilfe-Ausrüstung, das Vorhandensein von Notfallplänen und die Schulung des Personals in Notfallmaßnahmen.

  • Notfallinformationen und Warnsysteme: Der Betreiber stellt sicher, dass bei Arbeitsmitteln mit besonderen Gefahren (z.B. Gefahrstoffanlagen, Großmaschinen, Anlagen mit Explosionsrisiko) geeignete Warn- und Alarmsysteme vorhanden sind. Alle Beschäftigten, die mit dem Arbeitsmittel zu tun haben, müssen wissen, wie im Notfall zu reagieren ist. Notfallinformationen (z.B. Alarmpläne, Notabschaltverfahren) sind zugänglich auszulegen oder anzubringen (BetrSichV §11 Abs.3).

  • Einrichten, Wartung und Probeläufe: Wenn es erforderlich ist, Schutzeinrichtungen während des Einrichtens, der Wartung oder bei Probe-/Testläufen zeitweise abzuschalten, darf dies nur unter strengen Sicherheitsvorkehrungen geschehen. In solchen Phasen müssen gleichwertige Schutzmaßnahmen (siehe oben Ersatzmaßnahmen) gewährleistet sein und die Arbeiten dürfen nur durch autorisiertes Personal erfolgen. Probeläufe ohne voll wirksame Schutzeinrichtungen sind auf das notwendige Minimum zu beschränken und erfordern besondere Überwachung (BetrSichV §11 Abs.4–5).

Koordination mit externen Unternehmen

  • Qualifikation externer Dienstleister: Beauftragt der Betreiber externe Unternehmen oder Fachkräfte mit Arbeiten an oder mit Arbeitsmitteln (z.B. Wartung, Prüfung, Reparatur), so hat er sicherzustellen, dass diese über die notwendige Qualifikation und Fachkunde verfügen. Die Auswahl von Dienstleistern muss unter Berücksichtigung ihrer Eignung in Bezug auf Arbeitssicherheit und einschlägige Erfahrung erfolgen (BetrSichV §13 Abs.1).

  • Gegenseitige Information: Wenn externe Firmen oder deren Beschäftigte im Arbeitsbereich tätig werden, hat ein gegenseitiger Informationsaustausch über vorhandene Gefährdungen und bestehende Sicherheitsmaßnahmen zu erfolgen. Der Betreiber muss die Fremdfirma über betriebliche Gefahrenquellen und Regeln unterrichten; umgekehrt muss die Fremdfirma den Betreiber über von ihr ausgehende Gefahren informieren (BetrSichV §13 Abs.1 S.2–3).

  • Abgestimmte Schutzmaßnahmen und Koordinator: Sofern Mitarbeiter unterschiedlicher Arbeitgeber gleichzeitig am selben Ort tätig sind und dadurch Gefährdungen füreinander entstehen können, ist die Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen zwischen den Parteien abzustimmen. Der Betreiber trägt die Verantwortung, dass Schutzmaßnahmen wirksam koordiniert werden. Führt die Zusammenarbeit zu erhöhten Gefahren oder komplexen Situationen, sollte ein Koordinator benannt werden, der die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen aller Beteiligten überwacht (BetrSichV §13 Abs.2–3).

Prüfungen, Kontrollen und Prüfplanung

  • Prüfung vor Inbetriebnahme und nach Montage: Für Arbeitsmittel, deren sichere Verwendung wesentlich von der korrekten Aufstellung oder Montage abhängt, ist vor der ersten Inbetriebnahme eine Prüfung des sicheren Zustands erforderlich. Ebenso muss nach jeder Umsetzung oder wesentlichen Änderung der Aufstellung eine erneute Überprüfung erfolgen. Diese Prüfung stellt sicher, dass das Arbeitsmittel ordnungsgemäß installiert wurde und gefahrlos betrieben werden kann (BetrSichV §14 Abs.1).

  • Wiederkehrende Prüfungen (allgemeine Arbeitsmittel): Arbeitsmittel, die durch ihre Nutzung oder Umgebungsbedingungen Verschleiß oder anderen schädigenden Einflüssen unterliegen (z.B. mechanische Abnutzung, Korrosion, Ermüdung), müssen in regelmäßigen Abständen wiederkehrend geprüft werden. Die Fristen für diese Prüfungen richten sich nach der Gefährdungsbeurteilung und den Herstellerangaben. Sie müssen so bemessen sein, dass auftretende Mängel rechtzeitig erkannt werden, bevor sie zu Gefahr führen. Gegebenenfalls sind die Intervalle auf Grundlage der Prüfergebnisse anzupassen (BetrSichV §14 Abs.2–3; TRBS 1201 §6.2).

  • Besonders prüfpflichtige Anlagen (Anhang 3): Für bestimmte, in Anhang 3 der BetrSichV aufgelistete Arbeitsmittel und Anlagen gelten gesetzlich festgelegte Prüffristen und besondere Prüfanforderungen. Hierzu zählen z.B. überwachungsbedürftige Anlagen wie Druckbehälter, Aufzugsanlagen, bestimmte Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sowie maschinentechnische Einrichtungen in Bühnen- und Veranstaltungstechnik. Solche Anlagen müssen nach bestimmten Zeitabständen durch befähigte Personen oder zugelassene Überwachungsstellen geprüft werden (BetrSichV §14 Abs.4 i.V.m. Anhang 3). Vor der ersten Inbetriebnahme ist häufig eine Abnahmeprüfung erforderlich. Im Bereich der Veranstaltungstechnik (z.B. Bühnenmaschinerie nach DGUV Grundsatz 315-390) sind neben den wiederkehrenden Prüfungen auch Prüfungen bei jeder örtlichen Einrichtung (Auf-/Abbau) und vor jeder Nutzung durchzuführen.

  • Unabhängigkeit der Prüfer: Bei der Durchführung von Prüfungen ist sicherzustellen, dass die Prüfer in ihrer fachlichen Beurteilung unabhängig sind. Befähigte Personen, die Prüfungen vornehmen, dürfen wegen ihrer Prüfentscheidung nicht benachteiligt oder unter Druck gesetzt werden. Ihre Weisungsfreiheit in Bezug auf die Prüfaufgabe muss gewahrt bleiben (BetrSichV §14 Abs.6).

  • Prüfdokumentation: Alle durchgeführten Prüfungen sind zu dokumentieren. Die Prüfberichte oder -bescheinigungen müssen mindestens Angaben zum Prüfumfang, Prüfer, Datum, Ergebnis und ggf. festgestellten Mängeln sowie zur nächsten Fälligkeit einer Prüfung enthalten. Diese Nachweise sind mindestens bis zur nächsten entsprechenden Prüfung aufzubewahren. Wenn ein Arbeitsmittel an unterschiedlichen Einsatzorten verwendet wird, ist ein geeigneter mitzuführender Prüfungsnachweis (z.B. Prüfbuch, Prüfplakette oder Zertifikat) bereitzustellen (BetrSichV §14 Abs.7).

Besonderheiten – mobile Arbeitsmittel und Lastenhandhabung

  • Mobile Arbeitsmittel: Bei mobilen oder frei beweglichen Arbeitsmitteln (selbstfahrend oder nicht selbstfahrend) muss der Betreiber sicherstellen, dass diese so konstruiert und ausgerüstet sind, dass von ihnen möglichst geringe Gefährdungen ausgehen. Insbesondere sind Elemente wie Antriebsriemen, Ketten oder andere Kraftübertragungselemente gegen gefährliches Blockieren oder Reißen geschützt, falls ein solches Ereignis zu einer Gefährdung führen könnte. Falls Personen auf einem mobilen Arbeitsmittel mitfahren dürfen, ist dies nur zulässig, wenn das Arbeitsmittel dafür vorgesehen und mit sicheren Sitzplätzen oder Standflächen ausgestattet ist (BetrSichV §6 in Verbindung mit Anhang 1 Nr.1.1–1.3).

  • Heben von Lasten: Werden Arbeitsmittel zum Heben und Bewegen von Lasten (z.B. Krane, Hebezeuge, Gabelstapler) eingesetzt, gelten besondere Sicherheitsanforderungen. Der Betreiber muss darauf achten, dass solche Geräte standsicher aufgestellt und betrieben werden und dass ihre Tragfähigkeit nicht überschritten wird. Alle Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel sind geeignet auszuwählen und zu verwenden. Die maximale Traglast (SWL – Safe Working Load) eines Hebezeugs muss deutlich und dauerhaft am Gerät gekennzeichnet sein. Hebevorgänge sind so zu steuern, dass ruckartiges Bewegen oder unkontrolliertes Abstürzen der Last verhindert wird (z.B. durch Bremsen mit Haltevermögen). Das Anheben von Personen ist nur mit dafür konstruierten und zugelassenen Arbeitsmitteln zulässig (z.B. Arbeitsbühnen, keine improvisierten Körbe an Gabelstaplern). Lasten sind fachgerecht anzuschlagen, und es muss verhindert werden, dass sich Lasten unbeabsichtigt aus den Anschlagmitteln lösen oder durch Bewegung abgleiten können (BetrSichV Anhang 1 Nr.2.1–2.5).

Arbeitsmittel mit sicherheitsrelevanter MSR-Technik und Cybersecurity

  • Wiederkehrende Prüfungen der MSR-Einrichtungen: Verfügt ein Arbeitsmittel über sicherheitsrelevante Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen (z.B. Notabschaltungen, Sicherheits-PLC, Sensorik), so ist im Rahmen der wiederkehrenden Gesamtprüfung zu berücksichtigen, ob und in welchen Abständen diese Sicherheitseinrichtungen gesondert funktionsgeprüft werden müssen. Die Anforderungen aus der Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich regelmäßiger Funktionskontrollen solcher Einrichtungen sind einzuhalten (TRBS 1115 Nr. 7 Abs.1–3).

  • Betrieb und Überwachung der MSR-Systeme: Das Bedienpersonal ist über die Funktion und Bedeutung der sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen zu unterweisen, damit es Abweichungen oder Störungen erkennen kann (TRBS 1115 Nr. 8.1). Es muss organisatorisch sichergestellt sein, dass regelmäßige Funktionskontrollen der gesamten Sicherheitskette durchgeführt werden – ggf. automatisiert oder durch eingebaute Diagnosesysteme. Wichtig ist, dass die gesamte Sicherheitskette – vom Sensor über die Steuerung bis zum Aktor – im Prüfkonzept abgedeckt ist (TRBS 1115 Nr. 8.2).

  • Änderungen und Dokumentation bei MSR: Änderungen an sicherheitsrelevanten MSR-Systemen (Hardware oder Software) dürfen nur nach sorgfältiger Bewertung vorgenommen werden. Sie sind gegen das bestehende Schutzkonzept und die Herstellervorgaben abzuwägen (TRBS 1115 Nr. 8.3). Austausch von Komponenten durch gleichartige Ersatzteile muss dokumentiert und die Funktionsfähigkeit anschließend geprüft werden. Handelt es sich nicht um gleichartige Komponenten, ist die Änderung als potenziell prüfpflichtig zu betrachten, und es kann eine erneute Prüfung oder Gefährdungsbeurteilung nötig sein. Wenn das gesamte Sicherheitskonzept angepasst oder neu gestaltet wird, sind die Sicherheitsanforderungen neu zu bewerten und entsprechend anzupassen. Auch die Außerbetriebnahme oder Deaktivierung sicherheitsrelevanter MSR-Teile bedarf einer Bewertung der Auswirkungen auf die Rest-Sicherheit des Arbeitsmittels (TRBS 1115 Nr. 8.4).

  • Prüfverfahren für MSR-Einrichtungen: Der Betreiber hat Prüfanweisungen für sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen zu erstellen. Darin ist festzulegen, wie und in welchem Umfang diese Einrichtungen getestet werden, welche Prüfintervalle gelten und welche Kriterien für das Bestehen der Prüfung maßgeblich sind. Die Planung dieser Prüfungen muss auf den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung basieren und dokumentiert werden. Alle Prüfungen und deren Ergebnisse sind nachvollziehbar aufzuzeichnen (TRBS 1115 Anhang B4, B4.1, B4.2).

  • Cybersicherheit: Bei modernen Arbeitsmitteln mit digitalen Steuerungen ist der Schutz gegen Cyberangriffe Teil der Betriebssicherheit. Für sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen muss der Betreiber daher auch angemessene IT-Sicherheitsmaßnahmen umsetzen (z.B. Zugriffsschutz, regelmäßige Updates, Netzwerksegmentierung). Vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach wesentlichen Änderungen (prüfpflichtige Änderung) und in regelmäßigen Abständen ist zu überprüfen, ob diese Cybersicherheits-Maßnahmen geeignet und wirksam sind, um die Sicherheit der Anlage gegen unbefugte Eingriffe zu gewährleisten (TRBS 1115-1 Nr. 6–7).

Veranstaltungstechnik – maschinentechnische Arbeitsmittel (Anlage 601.30)

  • Abnahme nach Installation: In Versammlungsstätten und Bühnenbetrieben eingesetzte maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik (z.B. Bühnenpodien, Ober- oder Untermaschinerie, Traversensysteme mit motorischen Antrieben) sind nach der Installation und vor der ersten Inbetriebnahme durch eine befähigte Person abzunehmen. Diese Abnahmeprüfung stellt sicher, dass die Anlage ordnungsgemäß installiert ist und alle Sicherheitseinrichtungen funktionieren, bevor sie dem Show- oder Veranstaltungsbetrieb übergeben wird (DGUV Grundsatz 315-390 §3.1.2).

  • Wiederkehrende und ereignisbezogene Prüfungen: Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass alle derartigen Anlagen regelmäßigen Sicherheitsprüfungen unterzogen werden. Die Intervalle richten sich nach gesetzlichen Vorgaben (BetrSichV §14 Abs.4 i.V.m. Anhang 3) sowie Branchenrichtlinien. Bei Anlagen, die mobil auf Tournee eingesetzt werden, ist vor Ort jeweils eine sogenannte „Tournee-Prüfung“ vorzunehmen, um den sicheren Zustand nach Transport und Aufbau zu bestätigen. Zusätzlich sind bei jedem Auf- und Abbau vor Ort Sichtprüfungen und Funktionsproben (z.B. Probeläufe ohne Publikum) durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Einrichtung ordnungsgemäß zusammengesetzt ist. Für weniger gefährliche Geräte der Veranstaltungstechnik können vereinfachte Prüfprozesse definiert werden, sofern dies aufgrund geringer Gefährdung vertretbar ist (DGUV Grundsatz 315-390 §3.2 ff.).

  • Prüfintervalle und Nachweis: Die Prüffristen sind in Anlehnung an BetrSichV §14 Abs.4 i.V.m. Anhang 3 und die Empfehlungen der TRBS 1201 §6.2 festzulegen. Sämtliche Prüfungen – egal ob Abnahme, wiederkehrend oder Tournee-bezogen – sind schriftlich zu dokumentieren. Prüfnachweise müssen im Betriebsstättenordner oder der technischen Dokumentation der Anlage geführt werden, um im Bedarfsfall (z.B. gegenüber Aufsichtsbehörden oder Versicherungen) die ordnungsgemäße Prüfung nachweisen zu können.

Ergonomie, sichere Verwendung und organisatorische Maßnahmen

  • Ergonomische und sichere Arbeitsgestaltung: Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel nur in einer Weise verwendet werden, die die Sicherheit gewährleistet und ergonomischen Grundsätzen entspricht (BetrSichV §6 Abs.1 Satz 1). Die Arbeitsorganisation (Taktung, Arbeitsrhythmus) und die Gestaltung der Arbeitsumgebung sollen so gewählt sein, dass physische und psychische Überbeanspruchungen vermieden werden. Außerdem darf der Arbeitgeber nur solche Beschäftigten mit einer Tätigkeit an einem bestimmten Arbeitsmittel betrauen, die nach ihren Fähigkeiten und ihrem Gesundheitszustand dazu in der Lage sind, das Arbeitsmittel sicher zu nutzen, ohne sich selbst oder andere zu gefährden (BetrSichV §6 Abs.1 S.3–4).

  • Einsatz von Schutzeinrichtungen und Regelbefolgung: Der Betreiber stellt sicher, dass alle vorhandenen Schutzeinrichtungen an Arbeitsmitteln von den Beschäftigten tatsächlich benutzt werden. Ebenso muss gewährleistet sein, dass Beschäftigte die Betriebsanweisungen sowie Kennzeichnungen und Warnhinweise beachten. Hierzu gehört auch, dass Versuche von Manipulation oder Umgehung von Sicherheitsvorrichtungen unterbunden werden und Zuwiderhandlungen Konsequenzen nach sich ziehen (BetrSichV §6 Abs.2).

  • Vereinfachtes Vorgehen in Ausnahmefällen: Die BetrSichV ermöglicht in bestimmten Fällen ein vereinfachtes Verfahren der Gefährdungsbeurteilung (§7 BetrSichV), wenn es sich um Arbeitsmittel mit geringfügigen Risiken handelt und die Gefährdungen bekannt sowie allgemein beherrschbar sind. Der Betreiber darf ein solches vereinfachtes Vorgehen jedoch nur anwenden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind (BetrSichV §7 Abs.1 in Verbindung mit §3 Abs.9). Entscheidet er sich dafür, muss er dokumentieren, warum das vereinfachte Verfahren ausreichend ist und welche Rahmenbedingungen gelten (z.B. bestimmter eingeschränkter Nutzungsbereich des Arbeitsmittels).

Dokumentation, Nachweise und Behördenkontakte

  • Prüfnachweise aufbewahren: Alle Prüfungen nach §14 BetrSichV (von der Abnahmeprüfung bis zur wiederkehrenden Prüfung) sind nachvollziehbar zu dokumentieren und die Nachweise aufzubewahren. Dies schließt auch die Pflicht ein, bei Arbeitsmitteln, die an verschiedenen Orten eingesetzt werden, einen mitzuführenden Prüfnachweis (z.B. Prüfbuch oder -plakette) bereitzuhalten, der den aktuellen Prüfstatus ausweist (BetrSichV §14 Abs.7).

  • Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung: Das Ergebnis jeder Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel ist schriftlich festzuhalten. Diese Dokumentation sollte alle identifizierten Gefährdungen, die abgeleiteten Schutzmaßnahmen und den festgelegten Sollzustand enthalten. Sie muss spätestens bis zur Bereitstellung bzw. ersten Benutzung des Arbeitsmittels vorliegen und sollte bei Aktualisierungen fortgeschrieben werden (BetrSichV §3 Abs.8).

  • Auskunftspflicht gegenüber Behörden: Auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörden (z.B. Gewerbeaufsicht oder Amt für Arbeitsschutz) muss der Betreiber Auskunft über die Sicherheit der Arbeitsmittel geben. Insbesondere sind dann die Dokumente der Gefährdungsbeurteilung, Nachweise über durchgeführte Prüfungen, Benennung der verantwortlichen Personen und Nachweise zu Schulungen oder Schutzmaßnahmen vorzulegen (BetrSichV §19 Abs.3). Der Betreiber sollte daher sicherstellen, dass alle relevanten Unterlagen griffbereit und aktuell sind.

  • Zentrale Verwaltung der Unterlagen: Es empfiehlt sich, sämtliche Dokumentationen, Prüfprotokolle, Wartungsberichte und Schulungsnachweise in einem zentralen System (z.B. CAFM-Software oder Instandhaltungs-Datenbank) zu verwalten. Jedes Arbeitsmittel sollte mit einer eindeutigen Kennung erfasst sein, sodass alle zugehörigen Vorgänge über den gesamten Lebenszyklus zurückverfolgt werden können. Dies erleichtert den Nachweis der ordnungsgemäßen Erfüllung der Betreiberpflichten und unterstützt bei internen und externen Audits.

Qualitätssicherung, Überwachung und Verbesserung

  • Kennzahlen und Leistungsindikatoren: Zur Überwachung der Einhaltung aller Pflichten sollten regelmäßige Kennzahlen (KPIs) erhoben werden. Beispiele hierfür sind: der Prozentsatz fristgerecht durchgeführter wiederkehrender Prüfungen, die Anzahl überfälliger Wartungsarbeiten, die durchschnittliche Zeit zur Behebung festgestellter Mängel, die Anzahl der aufgetretenen Stör- oder Notfälle, der Anteil der Mitarbeiter, die eine gültige Unterweisung haben, sowie die Quote der zeitgerechten Umsetzung von Auditmaßnahmen. Solche KPIs ermöglichen es, Schwachstellen frühzeitig zu erkennen und nachzuverfolgen.

  • Interne Audits und Reviews: Der Betreiber sollte in regelmäßigen Abständen interne Audits durchführen (oder durchführen lassen), um die praktische Umsetzung der vorgeschriebenen Maßnahmen und Prozesse zu überprüfen. Ergebnisse dieser Audits sind im Rahmen von Management-Reviews auszuwerten. Darüber hinaus sollte auch die Leistung von Dienstleistern und externen Wartungsfirmen hinsichtlich Arbeitssicherheit und Zuverlässigkeit überwacht und bewertet werden, insbesondere wenn sie wiederkehrend tätig sind.

  • Kontinuierlicher Verbesserungsprozess: Erkenntnisse aus Unfällen, Beinahe-Unfällen, Sicherheitsbegehungen und Auditfeststellungen sind systematisch auszuwerten. Der Betreiber sollte sicherstellen, dass solche Lessons Learned in die Überarbeitung von Gefährdungsbeurteilungen und in die Anpassung von Sicherheitsmaßnahmen einfließen. Ziel ist eine stetige Verbesserung der Sicherheit im Umgang mit Arbeitsmitteln und die Prävention von Wiederholungsfehlern.

Matrix: Betreiber – Dienstleister – Nutzer (Legende: bP = befähigte Person; ZÜS = zugelassene Überwachungsstelle)

Pflichtenbereich

Rechtsgrundlage

Betreiber (Verantwortung)

Fachkraft/Dienstleister (unterstützende Rolle)

Nutzer (Beschäftigte)

Dokumentation

Bereitstellung sicherer, konformer Arbeitsmittel

BetrSichV §§5–6

definiert Anforderungen; beschafft; gibt frei

berät fachlich bei Auswahl/Spezifikation

nutzt Arbeitsmittel nur bestimmungsgemäß

Freigabeunterlagen (Abnahme)

Gefährdungsbeurteilung & Maßnahmen

BetrSichV §§3–4; TRBS 1111

initiiert GBU; genehmigt; überprüft

erstellt GBU; schlägt Schutzmaßnahmen vor

setzt Schutzmaßnahmen um

GBU-Dokumentation

Instandhaltung & Änderungen

BetrSichV §10

plant Wartung; erteilt Freigaben; kontrolliert

führt Arbeiten gemäß OEM-Vorgaben/GBU durch (qualifiziert)

meldet Störungen/Mängel

Wartungs-/Änderungsberichte

Prüfungen (Abnahme, wiederkehrend, außerplanmäßig)

BetrSichV §14; TRBS 1201

plant Prüfungen; beauftragt bP/ZÜS

führt Prüfungen durch (bP oder ZÜS)

ermöglicht Zugang; unterstützt

Prüfberichte/Prüfbuch

Unterweisung & Beauftragung

BetrSichV §12

organisiert Schulungen; legt Berechtigungen fest

führt Unterweisungen/Schulungen durch

nimmt teil; beachtet Vorgaben

Unterweisungsnachweise

Abweichende Zustände & Notfälle

BetrSichV §11

erstellt Notfallpläne; richtet Warnsysteme ein

implementiert technische Systeme (Alarm, Not-Stopp)

handelt gemäß Notfallplan

Notfallübungsprotokolle

Prüf- und Wartungsplan (Beispiel)

Arbeitsmittelgruppe

Auslöser / Intervall

Prüfart / -umfang

Kompetenz (Prüfer)

Rechtsgrundlage

Nachweis

Montageabhängige Arbeitsmittel

vor Erstbetrieb; nach jeder Umsetzung

Prüfung der korrekten Installation/Sicherheit

befähigte Person oder ZÜS

BetrSichV §14 Abs.1

Abnahmeprotokoll

Arbeitsmittel mit Verschleiß/Schädigungseinflüssen

wiederkehrend (nach Risikobewertung)

Sicht- und Funktionsprüfung (Zustand)

befähigte Person

BetrSichV §14 Abs.2; TRBS 1201

Prüfbericht (wiederkehrend)

Anhang-3-pflichtige Anlagen (inkl. Bühnenmaschinerie)

fest vorgeschriebene Intervalle (gesetzlich)

sicherheitstechnische Prüfung

befähigte Person / ZÜS

BetrSichV §14 Abs.4; Anhang 3

Prüfbescheinigung (Anlage 3)

Sicherheits-MSR-Einrichtungen

mit Anlagenprüfung + eigenes Intervall

Funktionsprüfung der Sicherheitskette

befähigte Person

TRBS 1115; TRBS 1115-1

Prüfprotokoll (MSR)

Schutzeinrichtungen / Not-Halt

vor Nutzung und regelmäßig

Funktionskontrolle

eingewiesene Person

BetrSichV §4 Abs.5; TRBS 1201

Checkliste

Hebezeuge und Krane

gemäß Herstellerangaben / GBU

Standsicherheit, Bremsen, Tragfähigkeitsprüfung

befähigte Person

BetrSichV Anhang 1 Nr.2

Prüfbuch (Hebezeug)

Maßnahmen bei Notfällen & abnormalen Betriebszuständen

Szenario

Sofortmaßnahme

Verantwortlich

Grundlage

Dokumentation

Instabiler oder abnormaler Betrieb

Not-Stopp einleiten; Energie abschalten; Meldung an zuständige Stelle

Betreiber

BetrSichV §11 Abs.1

Störfallmeldung

Schutzvorrichtung bei Einrichtung deaktiviert

Arbeitsfreigabe erteilen; Ersatzmaßnahmen (z.B. temporäre Absperrung) umsetzen; Aufsicht sicherstellen

Betreiber

BetrSichV §11 Abs.4

Erlaubnisschein

Wartung mit Energiegefährdung (Strom, Druck)

Freischalten und Verriegeln (LOTO); Spannungs-/Druckfreiheit prüfen

Dienstleister/Fachkraft

BetrSichV §10 Abs.3

LOTO-Protokoll

Ausfall einer Anlage auf Tournee (Veranstaltungstechnik)

Tournee-Prüfung vor weiterer Nutzung durchführen; sicheren Notbetrieb einleiten falls nötig

befähigte Person / Betreiber

DGUV G 315-390

Tournee-Checkliste

Verzeichnis von Aufzeichnungen und Nachweisen

Dokumentation / Nachweis

Mindestinhalte

Aufbewahrungsdauer

Gefährdungsbeurteilung (GBU)

identifizierte Gefahren; Schutzmaßnahmen; Sollzustand; Restrisiken

laufend aktuell halten; über gesamten Nutzungszeitraum des Arbeitsmittels

Prüfprotokolle (§14 BetrSichV)

Prüfumfang; Ergebnis; Name des Prüfers; Datum; nächste Fälligkeit

mindestens bis zur nächsten fälligen Prüfung aufzubewahren

Wartungs- und Reparaturprotokolle

durchgeführte Arbeiten; ausgetauschte Teile; Referenz zu OEM-Vorgaben; Freigaben

über die gesamte Nutzungsdauer des Arbeitsmittels

Unterweisungsnachweise

Teilnehmer; Schulungsinhalte; Datum; Unterweiser

für die Dauer der Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters

Nachweis IT-/Cybersicherheit (MSR)

implementierte Maßnahmen; Prüf- und Testergebnisse; festgestellte Schwachstellen; Änderungen

über die gesamte Nutzungsdauer der Anlage

Explosionsschutz-Dokument (falls zutreffend)

Zoneneinteilungen; getroffene Schutzmaßnahmen; Wirksamkeitsüberprüfung

über die gesamte Betriebsd