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Risikomanagement bei Vorteilsgewährung

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Risikomanagement bei Vorteilsgewährung und Bestechung

Risikomanagement bei Vorteilsgewährung und Bestechung

In unserer Organisation verfolgen wir einen proaktiven Ansatz im Risikomanagement bei der Vorteilsgewährung und der Prävention von Bestechung. Wir setzen robuste Strategien und Richtlinien ein, um ethisches Verhalten, Compliance und Transparenz sicherzustellen. Durch kontinuierliche Überwachung und Risikobewertung streben wir an, die höchsten Standards für Integrität und Rechenschaftspflicht aufrechtzuerhalten.

Risikomanagement bei Vorteilsgewährung und Bestechung

Vorteilsgewährung (§ 333 StGB)

Granting of advantages (§ 333 StGB) - Criminal liability of bribery

Analyse der Vorteilsgewährung nach § 333 StGB.

Der Tatbestand der Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) und spiegelbildlich die Vorteilsannahme (§ 331 StGB) dient dazu, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität von Trägern staatlicher Funktionen und damit auch in die Sachlichkeit staatlicher Entscheidungen zu schützen.

Empfänger des zu gewährenden Vorteils muss ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter sein. Es ist entscheidend, dass der Empfänger des Vorteils zum Zeitpunkt der Tat bereits Amtsträger im Sinne des Gesetzes ist oder noch ist. Der Begriff des Amtsträgers gemäß §§ 331 ff. StGB ist in § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB definiert, und der des Europäischen Amtsträgers in § 11 Abs. 1 Nr. 2a StGB. Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht Beamter oder Richter ist, wer in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder sonst dazu bestellt ist, einer Behörde oder einer anderen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Die Prüfung, ob der Vorteilsempfänger ein Amtsträger im Sinne des Gesetzes ist, ist jedoch hochkomplex und wird in der Rechtsprechung ausführlich behandelt. Für eine detaillierte Darstellung sollte man sich auf die einschlägige Kommentarliteratur oder Handbücher zum Wirtschaftsstrafrecht beziehen.

Die Frage, ob ein potenzieller Vorteilsempfänger ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter ist, stellt ein erhebliches Compliance-Risiko dar. Obwohl die Amtsträgereigenschaft eines Empfängers oft offensichtlich ist, besonders bei einem bestehenden Beamtenverhältnis, ist es in vielen Fällen nicht sofort klar, ob es sich um einen Amtsträger handelt. So gelten beispielsweise Prüfingenieure für Baustatik, Verkehrspiloten, Planungsingenieure, die mit Ausschreibungen oder Vergaben der öffentlichen Hand betraut sind, oder Redakteure der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als Amtsträger. Auch Organmitglieder von Landesbanken oder von Sparkassen als Anstalten des öffentlichen Rechts sind Amtsträger, da sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.

In der Rechtsprechung sind folgende materielle Vorteile besonders anerkannt:

  • Geld und Sachwerte;

  • die Nutzungsmöglichkeit von Gegenständen;

  • die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen;

  • die Einräumung von Rabatten und sonstigen Vergünstigungen;

  • die Gewährung von (zinslosen) Darlehen;

  • der Erlass oder die Stundung von Forderungen;

  • die Übernahme von Kosten für Urlaubs- und Kongressreisen;

  • die Einladung zu entgeltlichen Veranstaltungen (Fußball-WM-Tickets);

  • die Einladung in Gourmet-Restaurants;

  • die Bezahlung sexueller Leistungen durch Prostituierte;

  • die Ausrichtung und Finanzierung von Feiern und sonstigen Veranstaltungen, deren Kosten eigentlich der Amtsträger hätte tragen müssen;

  • die Honorarzahlung für ein (wertloses) Gutachten;

  • Vermittlung eines (Schein-)Beratervertrags;

  • erbrechtliche Begünstigungen;

  • Vermittlung einer Nebentätigkeit (z. B. entgeltliche Vorträge), auch wenn die-

  • se adäquat vergütet wird (str.).

Für die Erfüllung des Tatbestandes benötigt man eine „Unrechtsvereinbarung“, die schon dann gegeben ist, wenn der Vorteilsgeber dem Amtsträger einen Vorteil „für die Amtsausübung“ zukommen lässt. Eine Gegenleistung, wie die pflichtwidrige Erteilung einer Genehmigung oder Ähnliches, ist für die Erfüllung des Tatbestandes nicht notwendig. Es genügt, wenn der Vorteil im weitesten Sinne im Zusammenhang mit der Dienstausübung des Amtsträgers steht. Wenn mit dem Amtsträger eine pflichtwidrige Gegenleistung für den Vorteil vereinbart wird, trifft der (Qualifikations-)Tatbestand der Bestechung gemäß § 334 StGB zu, der einen deutlich erhöhten Strafrahmen hat.

Risiken bestehen auch im Bereich des Sport- und Kultur-Sponsorings sowie bei neueren Formen der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen und der Privatwirtschaft, wie den sogenannten PPP-Projekten. Es könnte denkbar sein, dass ein Amtsträger durch Sponsoring oder Repräsentation beeinflusst wird. Würde man jedoch im Sponsoring allein den bösen Anschein der Käuflichkeit gelten lassen, könnte dies das Ende des Sport- und Kultursponsorings bedeuten, mit entsprechenden fiskalischen Folgen für die öffentlichen Stellen. Besondere Vorsicht ist im Bereich des "Fundraising" geboten, da die Annahme "geforderter" Vorteile für den Amtsträger gemäß § 331 Abs. 3 StGB nicht genehmigungsfähig ist.

Bestechung (§334 StGB)

Wer einen Amtsträger, einen Europäischen Amtsträger oder einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten besticht, begeht gemäß § 334 StGB eine Straftat. Dies geschieht, indem man diesen Personen einen Vorteil für sie selbst oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass sie eine Diensthandlung durchgeführt haben oder in der Zukunft durchführen, durch die sie ihre Dienstpflicht verletzt haben oder verletzen würden. Die Bestechung ist somit eine speziellere Form der Vorteilsgewährung. Zusätzlich zur bereits beschriebenen Vorteilsgewährung muss hier der Vorteil als Gegenleistung für eine spezifische pflichtwidrige Diensthandlung angeboten, versprochen oder gewährt werden. Es muss also eine Vereinbarung zwischen dem Zuwendenden und dem Amtsträger getroffen werden, laut der der Amtsträger seine Dienstpflichten unter dem Einfluss der gewährten oder versprochenen Zuwendung verletzt. Mögliche pflichtwidrige Diensthandlungen sind zum Beispiel die rechtswidrige Erteilung einer Genehmigung, die unrechtmäßige Bewilligung einer Leistung oder die fehlerhafte Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO.

Eine Strafbarkeit wegen (vollendeter) Bestechung besteht gemäß § 334 Abs. 3 StGB auch schon, wenn der Täter den Amtsträger dazu bringen will, als gebundener Beamter durch die Diensthandlung seine Pflichten zu verletzen (Nr. 1) oder als Ermessensbeamter sich bei der Ermessensausübung durch den Vorteil beeinflussen zu lassen. Es genügt, dass der Amtsträger dieses Angebot zur Kenntnis nimmt.

Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e StGB)

Bis zum Jahr 2014 war der Tatbestand der Abgeordnetenbestechung gemäß § 108e StGB a. F. ein „stumpfes Schwert“, das nur bestimmte ausgewählte Handlungen erfasste. Daher kam es kaum zur Anwendung und stellte kein großes Compliance-Risiko dar. Trotz der Verpflichtung Deutschlands durch die Unterzeichnung des Strafrechtsübereinkommens des Europarates über Korruption vom 27.1.1999 und der UN-Konvention gegen Korruption vom 31.10.2003 (UNCAC), eine angemessene Strafdrohung auch für die Korruption von Mandatsträgern einzuführen, erfolgte diese Änderung erst zum 1.9.2014. Die aktuelle Regelung des § 108e StGB, nun "Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern", erweitert die Strafbarkeit für die betroffenen Mandatsträger im Vergleich zur alten Regelung erheblich. Sie erfüllt jedoch nur die Minimalanforderungen der Konvention. Für die Strafbarkeit ist der Nachweis einer konkreten Unrechtsvereinbarung notwendig, während die schlichte Vorteilsannahme weiterhin nicht erfasst wird.

Die Neuregelung des § 108e StGB folgt der Systematik des Tatbestandes der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 StGB. Die passive Bestechlichkeit von Mandatsträgern ist in § 108e Abs. 1 StGB geregelt, die aktive Bestechung von Mandatsträgern in § 108e Abs. 2 StGB.

Nach der Neuregelung des § 108e Abs. 2 StGB ist jemand wegen der Bestechung von Mandatsträgern strafbar, der einem „Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder“ einen „ungerechtfertigten Vorteil“ für diesen oder einen Dritten „als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt“, dass er „bei Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse“. Der Tatbestand definiert einen neuen, von dem der Amtsträgerkorruption abweichenden Vorteilsbegriff. Ein „ungerechtfertigter Vorteil“ liegt nicht vor, wenn die Annahme des Vorteils „im Einklang mit den für die Rechtsstellung des Mitglieds maßgeblichen Vorschriften steht“.

Der Geber bietet, verspricht oder gewährt dem Mandatsträger oder einem Dritten den ungerechtfertigten Vorteil als Gegenleistung dafür, dass dieser bei Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornimmt oder unterlässt. Es muss also eine qualifizierte Unrechtsvereinbarung vorliegen. Der ungerechtfertigte Vorteil wird genau aus dem Grund gewährt, damit das Mitglied sich entsprechend verhält, also im Auftrag oder auf Weisung des Vorteilsgebers handelt.

Der Mandatsträger wird durch den ungerechtfertigten Vorteil dazu verleitet, im Auftrag oder nach Weisung des Auftraggebers zu handeln. Es genügt nicht für die Strafbarkeit, dass Vorteile nur allgemein für die Mandatsausübung gewährt werden oder das Mitglied einen Vorteil wegen der von ihm vertretenen Positionen erhält. Die Strafbarkeitsgrenze wird erst dann erreicht, wenn der Mandatsträger durch den Vorteil zu einer Handlung bestimmt wird und seine Überzeugung den Interessen des Vorteilsgebers unterordnet, also sich "kaufen" lässt. § 108e Abs. 4 StGB, der das Merkmal des ungerechtfertigten Vorteils durch eine nicht abschließende Negativdefinition konkretisiert, hat erhebliche Compliance-Relevanz. Ein ungerechtfertigter Vorteil liegt nicht vor, wenn seine Annahme im Einklang mit den für die Rechtsstellung des Mandatsträgers geltenden Vorschriften steht. Dies bezieht sich für Mitglieder des Deutschen Bundestages auf das Abgeordnetengesetz, die Verhaltensregeln und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen. Auch die Landtage haben entsprechende Regelungen für ihre Mitglieder. In den Gemeindeordnungen der Länder gibt es Vorschriften für Mitglieder von Gemeindevertretungen, die weitere Verhaltensregeln festlegen können. Der Gemeinderat kann durch die Ausgestaltung der Ehrenordnung die Reichweite des Straftatbestandes des § 108e StGB bestimmen. Eine nach dem Parteiengesetz zulässige Parteispende an die Partei oder den Mandatsträger ist ebenfalls ausgenommen. Aber eine Spende, die in Erwartung oder als Gegenleistung eines Vorteils gewährt wird, darf nicht angenommen werden und steht nicht im Einklang mit den relevanten Vorschriften. Der Zusatz „oder entsprechender Gesetze“ stellt klar, dass auch ausländische Gesetze, die Regelungen über Parteispenden enthalten, die Strafbarkeit ausschließen können.

Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 Abs. 2 StGB)

Der Mandatsträger wird durch den ungerechtfertigten Vorteil dazu verleitet, im Auftrag oder nach Weisung des Auftraggebers zu handeln. Es genügt nicht für die Strafbarkeit, dass Vorteile nur allgemein für die Mandatsausübung gewährt werden oder das Mitglied einen Vorteil wegen der von ihm vertretenen Positionen erhält. Die Strafbarkeitsgrenze wird erreicht, wenn der Mandatsträger durch den Vorteil zu einer Handlung bestimmt wird und seine Überzeugung den Interessen des Vorteilsgebers unterordnet, also sich "kaufen" lässt. § 108e Abs. 4 StGB hat erhebliche Compliance-Relevanz und konkretisiert das Merkmal des ungerechtfertigten Vorteils durch eine nicht abschließende Negativdefinition. Ein ungerechtfertigter Vorteil liegt nicht vor, wenn seine Annahme im Einklang mit den für die Rechtsstellung des Mandatsträgers geltenden Vorschriften steht. Dies bezieht sich für Mitglieder des Deutschen Bundestages auf das Abgeordnetengesetz, die Verhaltensregeln und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen. Die Landtage haben ebenfalls entsprechende Regelungen für ihre Mitglieder. In den Gemeindeordnungen der Länder gibt es Vorschriften für Mitglieder von Gemeindevertretungen, die weitere Verhaltensregeln festlegen können. Der Gemeinderat kann durch die Ausgestaltung der Ehrenordnung die Reichweite des Straftatbestandes des § 108e StGB bestimmen. Eine nach dem Parteiengesetz zulässige Parteispende an die Partei oder den Mandatsträger ist ebenfalls ausgenommen. Aber eine Spende, die in Erwartung oder als Gegenleistung eines Vorteils gewährt wird, darf nicht angenommen werden und steht nicht im Einklang mit den relevanten Vorschriften. Der Zusatz „oder entsprechender Gesetze“ stellt klar, dass auch ausländische Gesetze, die Regelungen über Parteispenden enthalten, die Strafbarkeit ausschließen können.

§ 299 Abs. 2 StGB bestraft das Anbieten oder Gewähren von Vorteilen an Angestellte oder Beauftragte eines Unternehmens als Gegenleistung für die unlautere Bevorzugung beim Bezug von Waren oder gewerblichen Dienstleistungen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb (das sogenannte „Wettbewerbsmodell“). Durch eine am 26.11.2015 in Kraft getretene Erweiterung des § 299 StGB durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption wird auch derjenige strafbar, der einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens einen Vorteil als Gegenleistung dafür anbietet, dass der Empfänger seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletzt (das sogenannte „Geschäftsherrenmodell“).

Als Unternehmen im Sinne der Vorschrift werden nicht nur Handels- oder Gewerbebetriebe, sondern auch gemeinnützige, kulturelle oder soziale Einrichtungen sowie freiberufliche Tätigkeit (str.) erfasst, das Bestehen einer Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich.

Entscheidend ist die Qualifikation des Empfängers als „Angestellter“ oder „Beauftragter“. Angestellter gemäß § 299 StGB steht in einem mindestens faktischen Dienstverhältnis zum Geschäftsherrn und unterliegt dessen Weisungen. Eine dauerhafte oder entgeltliche Tätigkeit ist nicht notwendig, aber es muss ein gewisser Einfluss auf die Geschäftstätigkeit vorhanden sein. Dazu gehören insbesondere Mitglieder des Vorstandes oder der Geschäftsführung einer Kapitalgesellschaft, Mitarbeiter mit einem bestimmten Handlungsspielraum, wie im Vertrieb oder im Einkauf, sowie der gebundene Handelsvertreter. Eine rein untergeordnete Tätigkeit, beispielsweise als Hilfskraft, genügt nicht. Beauftragter ist jemand, der ohne Angestellter oder Inhaber eines Betriebes zu sein, für einen Geschäftsbetrieb tätig wird und aufgrund seiner Position berechtigt (oder verpflichtet) ist, Entscheidungen, die den Waren- oder Leistungsaustausch des Betriebes betreffen, direkt oder indirekt zu beeinflussen. Der Begriff des Beauftragten richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen und hat in der Praxis eine Auffangfunktion. Der Geschäftsherr oder der Betriebsinhaber selbst ist vom Tatbestand ausgenommen, da die Annahme eines Vorteils durch den selbstständigen Unternehmer keine Anreizwirkung für eine unsachliche Entscheidung hat. In der Rechtspraxis hat sich eine umfangreiche Kasuistik entwickelt, auf deren detaillierte Darstellung in der strafrechtlichen Kommentierung Bezug genommen wird.

Bezüglich des Begriffs des Vorteils wird auf die Erläuterungen zu den §§ 331 ff. StGB hingewiesen. Der Tatbestand der Bestechung im geschäftlichen Verkehr umfasst ausdrücklich und ohne Einschränkung auch die Gewährung von Vorteilen an Dritte, sogenannte Drittvorteile. Ein Dritter kann dabei auch eine juristische Person oder eine Personengesellschaft sowie eine andere Organisation, Behörde oder Partei sein. Somit sind auch finanzielle Unterstützungen für karitative, kulturelle oder andere gemeinnützige Institutionen oder Veranstaltungen, medizinische oder wissenschaftliche Forschungsprojekte sowie Parteispenden abgedeckt.

Der Vorteil muss in diesem Fall als konkrete Gegenleistung für eine zukünftige unlautere Bevorzugung im Wettbewerb (Nr. 1) angeboten oder gewährt werden. Hierbei ist eine zumindest stillschweigende Übereinkunft notwendig, dass die Vorteilszuwendung aufgrund der angestrebten Bevorzugung erfolgt. Eine Zuwendung zur Herbeiführung lediglich allgemeinen Wohlwollens ohne Bezug zu einer bestimmten Bevorzugung reicht nicht aus, anders als bei der Amtsträgerkorruption. Der Vorteil muss als Gegenleistung für eine künftige unlautere Bevorzugung angenommen werden. Wenn zwischen den Beteiligten unklar bleibt, ob die Zuwendung für eine künftige unlautere Bevorzugung erfolgt (strafbar) oder ob sie aus Dank für eine in der Vergangenheit liegende Bevorzugung erfolgt ist (nicht strafbar), etwa bei der kommentarlosen Zuwendung im Rahmen dauerhafter Geschäftsbeziehungen, besteht das Risiko, dass Staatsanwaltschaft und Gericht darin den Abschluss einer erneuten Unrechtsvereinbarung (für die Zukunft) erkennen, wenn eine zukünftige Bevorzugung bereits hinreichend konkretisiert ist.

Die unlautere Bevorzugung erfolgt im Wettbewerb, also in einem bestehenden wirtschaftlichen Konkurrenzverhältnis. Mögliche Tathandlungen sind die Veranlassung einer überhöhten Bezahlung, das Unterlassen gebotener Mängelbeanstandungen, die Bevorzugung bei der Auftragsvergabe, der Abschluss eines Alleinvertriebsvertrags, das Aufrechterhalten bestehender Geschäftsverbindungen, das Nichtkündigen einer Geschäftsbeziehung, die Bekanntgabe Mitbewerber benachteiligender Indiskretionen sowie andere Bevorzugungen bei der Annahme und Prüfung gelieferter Waren.

Nach der Rechtsprechung reicht es aus, wenn die zum Zwecke des Wettbewerbs vorgenommenen Handlungen nach der Vorstellung des Täters geeignet sind, seine eigene Bevorzugung oder die eines Dritten im Wettbewerb zu veranlassen; die vereinbarte Bevorzugung muss also tatsächlich nicht eingetreten sein. § 299 StGB kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn aus Sicht der Beteiligten eine Bevorzugung nicht zum Tragen kommen kann. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Bezug von Waren oder Leistungen von einem Konkurrenzunternehmen nicht mehr möglich ist oder der in Aussicht gestellte Bezug von Waren oder Leistungen eine Privilegierung im Wettbewerb nicht bewirken kann, wie wenn aufseiten des zu Bevorzugenden ein Monopol besteht.

In der Alternative des sog. Geschäftsherrenmodells (Nr. 2) muss der Vorteil als Gegenleistung dafür angeboten oder gewährt werden, dass der Empfänger bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze. Ziel der Vorschrift ist der Schutz der Interessen des Geschäftsherrn an der loyalen und unbeeinflussten Erfüllung der Pflichten durch seine Angestellten und Beauftragten. Die bloße Annahme des Vorteils oder das Verschweigen der Zuwendung gegenüber dem Geschäftsherrn, etwa unter Verstoß gegen interne Compliance-Vorschriften des Unternehmens, reicht nicht für eine solche Pflichtverletzung aus. Eine Genehmigung der Annahme des Vorteils durch den Geschäftsherrn ist zwar nicht ausdrücklich, wie in § 331 Abs. 3 StGB, geregelt; aber wenn der Geschäftsherr, der selbst nicht Adressat des § 299 StGB ist, eine Bevorzugung durch einen Angestellten oder Beauftragten genehmigt, hat dies die gleichen wirtschaftlichen Konsequenzen und lässt die Unlauterkeit entfallen. Daher ist es nicht anders zu bewerten, als wenn der Geschäftsherr selbst unmittelbar handelt. Die Zustimmung bzw. Genehmigung des Geschäftsherrn hat damit tatbestandsausschließende Wirkung.

In der Praxis gibt es häufig Fallkonstellationen, in denen der Zuwendende sich quasi genötigt sieht, Vorteile zu gewähren. Dies tritt besonders auf, wenn ein Unternehmen im Existenzkampf steht und sich in einer Wettbewerbssituation befindet, in der die Mitbewerber Vorteile gewähren, um Aufträge zu erhalten. Ohne Anpassung an diese Praxis erscheint eine Auftragserteilung oft unmöglich. Besonders relevant wird dieser Aspekt, wenn der über die Vergabe entscheidende Angestellte die Vorteilsgewährung an ihn zur Vorbedingung für die Auftragserteilung macht. Im Einzelfall kann es sinnvoll sein, auch über die Möglichkeit einer Rechtfertigung der Tathandlung, etwa über das Vorliegen eines Nötigungsnotstandes, nachzudenken. In der Praxis werden solche Konstellationen jedoch meist nur im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt.

Obgleich die einfache „Klimapflege“ bei der Bestechung im geschäftlichen Verkehr noch nicht strafbar ist und der Nachweis einer konkret vereinbarten unlauteren Bevorzugung als Gegenleistung schwerfällt, bietet die Bestechung im geschäftlichen Verkehr dennoch erhebliche Compliance-Risiken. Gerade im Bereich der wirtschaftlichen Kooperation „privater“ Unternehmen bietet eine solche inkriminelle Einflussnahme auf Entscheidungsträger anderer Unternehmen einen starken „Hebel“, um sich Vorteile im Wettbewerb zu verschaffen. Dazu kommt, dass viele Akteure zwar um die Kartellrechtswidrigkeit etwaiger Absprachen unter Wettbewerb wissen, die Strafbarkeit der Einflussnahme auf die Vergabeentscheidung außerha1b des öffentlichen Bereichs jedoch häufig nicht bekannt ist und die Unternehmen eine dahingehende Vorsorge durch Compliance-Richtlinien oder Schulungen vernachlässigen. Werden derartige Handlung dann jedoch aufgedeckt, häufig wiederum durch die steuerliche Betriebsprüfung, stehen die Folgen für das Unternehmen (Einziehung und Unternehmensgeldbuße) denen für die (harte) Amtsträgerbestechung nur geringfügig nach. Auch die Nichterfassung der schlichten Klimapflege bietet hier nur einen scheinbaren Schutz, da die Staatsanwaltschaften im Falle der Kenntnisnahme von Zuwendungen ab einer gewissen Größenordnung, regelmäßig bereits ab 200,00 EUR, generell erst einmal einen Anfangsverdacht für das Vorliegen einer Bestechung im geschäftlichen Verkehr sehen und die „Unrechtsvereinbarung“ dann erst im weiteren Verfahren aufklären (wollen). Selbst wenn der Nachweis der unlauteren Bevorzugung dann im Weiteren nicht gelingt, war das Unternehmen dennoch u.U. längere Zeit erst einmal Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens mit allen damit verbundenen negativen Konsequenzen.

Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 Abs. 1 StGB)

§ 299 Abs. 1 StGB bestraft die Bestechlichkeit eines Angestellten oder Beauftragten im geschäftlichen Verkehr und erfasst das Fordern, Sich-versprechen-lassen oder Annehmen eines Vorteils als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens. Bezüglich der Tatbestandsmerkmale kann auf die Ausführungen zur (aktiven) Bestechung im geschäftlichen Verkehr Bezug genommen werden. Allerdings handelt es sich bei § 299 Abs. 1 StGB um ein Sonderdelikt, das nur von einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens begangen werden kann. Eine solche Tat eines Angestellten oder Beauftragten ist ohne Betriebsnützigkeit oder (beabsichtigte) Bereicherung des eigenen Unternehmens und bringt nicht das Risiko der Einziehung oder der Verhängung einer Unternehmensgeldbuße mit sich. Daher stellt die (passive) Bestechlichkeit eines Angestellten oder Beauftragten für das betroffene Unternehmen kein direktes Compliance-Risiko dar. Aber eine solche Strafbarkeit hat natürlich Compliance-Relevanz, da insbesondere bei Bestechlichkeit von Angestellten oder Beauftragten, die das Vertrauen der Unternehmensleitung (oder des Gesellschafters) haben, erhebliche Schäden entstehen können. Die Verhinderung und, falls dies nicht möglich ist, Aufdeckung solcher unternehmensschädlicher Straftaten ist daher oft Ziel und Bestandteil interner Compliance-Management-Systeme.

Auslandskorruption

Die Internationalisierung der Korruptionsbekämpfung beeinflusst das nationale Strafrecht erheblich. Obwohl die offizielle Strafverfolgungsstatistik eine geringe praktische Relevanz suggeriert, zeigt die steigende Zahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren und der Umfang der einzelnen Verfahren, dass das Thema von großer Bedeutung ist. Die Präventivberatung, wie die rechtliche Bewertung von Korruptionsrisiken beim Abschluss von Agentur- oder Beraterverträgen im Auslandsgeschäft, nimmt zu. Dies betrifft nicht nur börsennotierte Unternehmen, sondern auch exportorientierte kleine und mittelständische Unternehmen.

In den letzten Jahren sind vor allem deutsche Konzerne mit einer US-amerikanischen Börsenzulassung in den Fokus der amerikanischen Behörden geraten. Die USA haben in der internationalen Korruptionsbekämpfung eine Vorreiterrolle. Mit dem Foreign Corrupt Practices Act (FCPA) von 1977 wurde ein Bundesgesetz eingeführt, das Bestechung von ausländischen Amtsträgern durch US-Unternehmen verbietet. Zudem müssen alle in den USA börsennotierten Unternehmen eine Buchführung haben, die den Antikorruptionsregeln des FCPA entspricht.

Die USA verfolgen aktiv Korruptionsverfahren gegen internationale Konzerne. Unternehmen, die in den USA börsennotiert sind, können der amerikanischen Strafjustiz unterliegen, selbst wenn alle Korruptionshandlungen außerhalb der USA stattgefunden haben. Beispielsweise musste Daimler 185 Mio. USD zahlen und Siemens wurde zu einer Gesamtsumme von 800 Mio. USD verurteilt.

Die Aktivitäten der US-amerikanischen Behörden im Bereich der Korruptionsbekämpfung stoßen jedoch auf Vorbehalte. Dennoch ist mittelfristig eine "Amerikanisierung der Korruptionsbekämpfung" auch in Deutschland zu erwarten. Das Vereinigte Königreich hat mit dem UK Bribery Act 2010 ebenfalls strenge Regelungen eingeführt, die auch auf ausländische Unternehmen anwendbar sind, wenn ein Bezug zu Großbritannien besteht.

Der deutsche Gesetzgeber setzt die internationalen Vorgaben zur Erweiterung der Anwendbarkeit der Korruptionsvorschriften auf den internationalen Bereich um. Dadurch ist die Auslandsbestechung nach deutschem Recht strafbar und kann in Deutschland strafrechtlich verfolgt werden. Bis 2015 erfolgte dies durch eine Erweiterung des Anwendungsbereiches der Korruptionsvorschriften des StGB durch zwei eigenständige Gesetze: das Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung (IntBestG) und das EU-Bestechungsgesetz (EU-BestG). Diese Gesetze erweiterten die Anwendbarkeit des Amtsträgerbegriffes auf internationale Amtsträger, Amtsträger von EU-Mitgliedstaaten sowie auf bestimmte Gemeinschaftsbeamte und Mitglieder der Kommission und des Rechnungshofes der europäischen Gemeinschaften. Seit November 2015 sind die Erweiterungen des Amtsträgerbegriffes größtenteils in das StGB (§§11 Abs. 1 Nr. 2a, 331 ff., 335a StGB) integriert. Nun können gemäß den §§ 331 ff. StGB auch "Europäische Amtsträger" Gegenstand der Bestechung und Vorteilsgewährung sein. Europäische Amtsträger sind laut der neuen Legaldefinition des § 11 Abs. 1 Nr. 2 a StGB Beamte oder andere Bedienstete der Europäischen Union sowie Mitglieder der Europäischen Kommission, der Europäischen Zentralbank, des Rechnungshofs oder eines Gerichts der Europäischen Union.

Für die Anwendung der Strafvorschriften über die Bestechung (und Bestechlichkeit) — nicht jedoch der schlichten Vorteilsgewährung — stellt § 335a Abs. 1 StGB (n.F.) generell bestimmte „ausländische und internationale Bedienstete“ den inländischen Amtsträgern gleich. Gemäß § 335a Abs. 1 Satz 2 StGB erstreckt sich die Gleichstellung mit einem (deutschen) Amtsträger auf a) Bedienstete eines ausländischen Staates (sowie Personen, die beauftragt sind, öffentliche Aufgaben für einen ausländischen Staat wahrzunehmen), b) Bedienstete einer internationalen Organisation (sowie Personen, die beauftragt sind, Aufgaben einer internationalen Organisation wahrzunehmen) sowie c) Soldaten eines ausländischen Staates und Soldaten, die beauftragt sind, Aufgaben einer internationalen Organisation wahrzunehmen.

Für die Beamten und sonstigen Bediensteten ausländischer und internationaler Behörden wird, anders als bisher, nicht mehr der Begriff „Amtsträger“, sondern nur noch der einheitliche Begriff „Bedienstete“ verwendet. Ausländische und internationale Beamte sind von dem Begriff „Bedienstete“ allerdings miterfasst.

Da § 335a Abs. 1 StGB die Anwendbarkeit der §§ 332 und 334 StGB (also die Bestechlichkeit und Bestechung) auf Bedienstete ausländischer und internationaler Behörden erstreckt, muss das Vorliegen einer sog. Unrechtsvereinbarung vorliegen. Das Verhalten muss sich also auf eine pflichtwidrige Diensthandlung als Gegenleistung für den gewährten Vorteil beziehen. Gegenüber Bediensteten ausländischer und internationaler Behörden ist nur die Bestechung i. S. v. § 334 StGB strafbar, nicht bereits die einfache Vorteilsgewährung. Ein neues Compliance-Risiko ergibt sich jedoch daraus, dass die Vorteilsgewährung i.S.v. § 333 StGB, also auch Maßnahmen der sog. Klimapflege, nun auch gegenüber Europäischen Amtsträgern (§333 Abs. 1 i.V.m. §11 Abs. 1 Nr. 2a StGB) strafbewehrt ist.

Für im Ausland begangene Korruptionsstraftaten gilt das deutsche Strafrecht unabhängig vom Recht des Tatorts, wenn ein besonderer Inlandsbezug vorliegt. Ein solcher Inlandsbezug liegt gemäß § 5 Nr. 15 StGB vor, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist, er Europäischer Amtsträger ist und seine Dienststelle ihren Sitz in Deutschland hat oder die Tat gegenüber einem (deutschen) Amtsträger oder einem Europäischen Amtsträger oder einer nach § 335a StGB gleichgestellten Person begangen wird, die zur Zeit der Tat Deutsche ist.

Die Anwendbarkeit der Bestechung im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 StGB wurde auf Auslandssachverhalte ausgeweitet. Bis zum November 2015 war dies ausdrücklich in § 299 Abs. 3 StGB geregelt, welcher Auslandssachverhalten erfasste. Seit dem 26.11.2015 definiert der Tatbestand des § 299 StGB als Tathandlung die unlautere Bevorzugung eines anderen „im inländischen oder ausländischen Wettbewerb“. Da der Tatbestand keine Beschränkung auf deutsche Angestellte und Beauftragte sowie auf deutsche Unternehmen vorsieht, gilt er auch für Handlungen von ausländischen Angestellten und Beauftragten ausländischer Unternehmen. Trotz der Erweiterung des Schutzbereichs des § 299 StGB auf den ausländischen Wettbewerb bleibt die Frage der Anwendbarkeit der Auslandsbestechung im privaten Sektor bei im Ausland begangenen Handlungen im Einzelfall problematisch. Es gibt keine Anwendungsvorschrift für § 299 StGB, wie sie in § 5 Nr. 15 StGB für die §§ 331 ff. StGB vorgesehen ist. Daher sind die allgemeinen Grundsätze der §§ 3 ff. StGB, das innerstaatliche Strafanwendungsrecht, im Einzelfall weiterhin relevant. Bei Auslandstaten ist gemäß § 7 Abs. 1 und 2 StGB die jeweilige lokale Rechtslage zur Strafbarkeit der Korruption im privaten Sektor weiterhin von Bedeutung für die Frage der Anwendbarkeit deutschen Rechts.

Compliance-Risiken entstehen bei der Auslandskorruption nicht nur im Falle der konkreten (Auslands-)Bestechung, für die eindeutig ein Gerichtsstand in Deutschland besteht, sondern auch aus Handlungen, die nach deutschem Recht zuvor im Ausland nicht strafbar waren. Dies betrifft insbesondere die Vorteilsgewährung, die seit dem 26.11.2015 gegenüber einem Europäischen Amtsträger ebenfalls strafbar ist.

Korruptionsdelikte im weiteren Sinne

Das Gewähren oder Versprechen von Vorteilen im Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl gemäß § 119 Abs. 1 BetrVG kann als Korruptionsdelikt im weiteren Sinne betrachtet werden. Laut § 119 Abs. 1 BetrVG wird bestraft, wer eine Wahl des Betriebsrats oder anderer im Gesetz genannter Einrichtungen behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst (Nr. 1). Ebenso wird bestraft, wer ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats oder anderer im Gesetz genannter Einrichtungen wegen seiner Tätigkeit benachteiligt oder begünstigt (Nr. 3). § 119 Abs. 1 BetrVG sanktioniert die Verhaltensweisen, die gemäß § 20 Abs. 1 und 2 BetrVG verboten sind. Das Wahlbeeinflussungsverbot des § 20 Abs. 2 BetrVG, das auch vorbereitende Maßnahmen für den eigentlichen Abstimmungsvorgang umfasst, schützt die Freiheit der inneren Willensbildung der Arbeitnehmer bei der Ausübung ihres Wahlrechts. Der Arbeitgeber hat hierbei eine „strikte Neutralitätspflicht“ zu wahren.

Die Sprachnorm des § 119 Abs. 1 BetrVG erlangte insbesondere durch das sogenannte „VW-Verfahren“ Aufmerksamkeit. In diesem Verfahren verurteilte das Landgericht Braunschweig den Konzernbetriebsratsvorsitzenden im Jahr 2008 wegen Anstiftung zur Begünstigung eines Mitglieds eines Betriebsrats sowie eines Mitglieds eines europäischen Betriebsrats (gemäß § 119 BetrVG, § 26 StGB) in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten. Der „Vorteilsgeber“, der ehemalige Personalvorstand des VW-Konzerns, wurde bereits zuvor zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Ohne das Wissen der anderen Vorstandsmitglieder veranlasste er Sonderbonuszahlungen an den Betriebsratsvorsitzenden in der Erwartung, dessen Unterstützung zu erhalten. Zusätzlich übernahm die VW AG für den Konzernbetriebsratsvorsitzenden in 27 Fällen private Reise- und Hotelaufenthaltskosten, Telefonkosten, Mietfahrzeugkosten, die Kosten für einen Maßanzug und die Dienste von Prostituierten in einem Gesamtwert von rund 230.000,00 EUR. Der BGH hob die Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 119 BetrVG aufgrund des Fehlens eines Strafantrags gemäß § 119 Abs. 2 BetrVG auf, bestätigte jedoch die Verurteilung wegen Untreue.

Die Sprachnorm des § 119 Abs. 1 BetrVG hat praktische Bedeutung, auch wenn eine direkte Bestrafung meistens am Fehlen des Strafantrages scheitert. Sie ist jedoch indirekt relevant für die Frage einer unternehmensnützigen Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO. Wenn Zahlungen des Unternehmens an den Betriebsrat den Tatbestand des § 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG erfüllen, sind solche Zahlungen als Zuwendungen von Vorteilen zu betrachten, die aufgrund rechtswidriger Handlungen gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG und § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG nicht als Betriebsausgaben absetzbar sind. Wenn jedoch ein solcher Betriebsausgabenabzug vorgenommen wurde, kann dies, unabhängig von der Verfolgbarkeit des Verstoßes gegen § 119 BetrVG, wie beispielsweise im Fall Siemens/AUB, als Steuerhinterziehung angesehen werden.

Die „Vorteilsannahme und -gewährung“ in der Hauptversammlung stellt einen Korruptionstatbestand im weiteren Sinne dar und ist in der Praxis oft nicht bekannt. Sie kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,00 EUR geahndet werden. Gemäß § 405 Abs. 3 Nr. 6 AktG begeht eine Person eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie besondere Vorteile als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, um bei einer Abstimmung in der Hauptversammlung oder in einer gesonderten Versammlung nicht oder in einem bestimmten Sinne zu stimmen. Gemäß § 405 Abs. 3 Nr. 7 AktG begeht eine Person eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie besondere Vorteile als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, damit jemand bei einer Abstimmung in der Hauptversammlung oder in einer gesonderten Versammlung nicht oder in einem bestimmten Sinne stimmt. Ein besonderes Compliance-Risiko entsteht durch die steuerliche Behandlung dieser Zuwendungen.