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Typische strafrechtliche Compliance-Risiken

DIE RECHTZEITIGE IDENTIFIZIERUNG UND ANALYSE DIESER RISIKEN SOWIE DIE IMPLEMENTIERUNG GEEIGNETER MASSNAHMEN ZUR RISIKOMINIMIERUNG SIND NOTWENDIG, UM RECHTLICHE KONSEQUENZEN ZU VERHINDERN UND DEN RUF DES UNTERNEHMENS ZU SCHÜTZEN

DIE RECHTZEITIGE IDENTIFIZIERUNG UND ANALYSE DIESER RISIKEN SOWIE DIE IMPLEMENTIERUNG GEEIGNETER MASSNAHMEN ZUR RISIKOMINIMIERUNG SIND NOTWENDIG, UM RECHTLICHE KONSEQUENZEN ZU VERHINDERN UND DEN RUF DES UNTERNEHMENS ZU SCHÜTZEN

Ein umfassendes Compliance-Management-System, das alle Aspekte der Geschäftstätigkeit abdeckt und regelmäßig aktualisiert wird, ist ein wirksames Instrument zur Vermeidung strafrechtlicher Compliance-Risiken. Die Zusammenarbeit mit externen Experten, wie Rechtsanwälten oder Wirtschaftsprüfern, hilft, Compliance-Risiken zu reduzieren und das Risikomanagement zu stärken.

Herausforderungen bei der Strafrecht-Compliance: Typische Risiken

Typische strafrechtliche Compliance-Risiken

Vorsicht vor typischen Risiken beachten

Vorsicht vor typischen Risiken beachten

Eine warnende Übersicht über typische Fallstricke

Die Tatsache, dass insbesondere strafrechtliches Fehlverhalten zu den Kern-Compliance-Risiken in der Unternehmenspraxis gehört, ist bekannt. Jeder gesellschaftliche und auch unternehmerische Bereich ist Gegenstand strafrechtlich sanktionierter Verhaltensvorgaben. Die Möglichkeit strafrechtlichen Fehlverhaltens beschränkt sich nicht nur auf die im Strafgesetzbuch normierten Tatbestände des Kernstrafrechts, sondern beinhaltet auch die verschiedenen Tatbestände des Nebenstrafrechts. Jeder Bereich, der einer spezialgesetzlichen Regelung unterliegt, hat flankierende Strafvorschriften, die die Einhaltung des jeweiligen Gesetzes sicherstellen. Die Strafvorschriften des Nebenstrafrechts sind in jedem eigenständigen Rechtsgebiet von A bis Z vorhanden, von der Abgabenordnung bis zum Zollrecht und sind sogar in exotischen Rechtsvorschriften, wie dem Halbleiterschutzgesetz, dem Designgesetz oder dem Weingesetz, zu finden. Strafrechtliche Compliance-Risiken existieren in jedem Bereich unternehmerischer Betätigung und müssen für jedes Unternehmen entsprechend dem Schwerpunkt seiner Tätigkeit identifiziert werden.

Ordnungswidrigkeitenrechtliche Verstöße dürfen ebenfalls nicht übersehen werden, da auch bei der Verwirklichung einer Ordnungswidrigkeit das Risiko der Einziehung gemäß § 29a OWiG und der Verbandsgeldbuße gemäß § 30 OWiG gegeben ist. Zudem kann eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie im Unternehmensinteresse begangen wurde, zu einer Eintragung im Gewerbezentralregister und der Annahme einer Unzuverlässigkeit des Unternehmers mit allen damit verbundenen Konsequenzen führen.

Ein Compliance-Risiko im engeren Sinne entsteht vor allem bei unternehmensnützigen Zuwiderhandlungen, da in solchen Fällen häufig straf- oder ordnungsrechtliche Folgen für das Unternehmen auftreten. Für die Einziehung ist beispielsweise erforderlich, dass der Täter, in diesem Fall das Unternehmen, etwas aus der Tat „erlangt“ hat. Für die Verhängung einer Verbandsgeldsanktion nach dem VerSanG muss eine „Verbandstat“ vorliegen, also eine Straftat, durch die entweder Pflichten, die den Verband betreffen, verletzt wurden oder durch die der Verband bereichert wurde oder werden sollte. Die Verhängung einer Verbandsgeldbuße gemäß §30 OWiG setzt entweder die Verletzung einer betriebsbezogenen Pflicht des Unternehmens oder eine (beabsichtigte) Bereicherung des Unternehmens durch die Pflichtverletzung voraus. Aber auch bei eigenmächtigem und eigennützigem Verhalten eines Mitarbeiters, durch das das Unternehmen möglicherweise Schaden nimmt, kann ein Compliance-Risiko für das Unternehmen auftreten. Dies geschieht, wenn das Verhalten des Mitarbeiters durch eine Aufsichtspflichtverletzung im Unternehmen (§ 130 OWiG) ermöglicht wurde oder wenn das Fehlverhalten eines Einzeltäters dem Unternehmen medial zugeschrieben wird. In solchen Fällen kann das Unternehmen zwar keine strafrechtlichen Folgen erleiden, aber es kann ein medialer Schaden entstehen, der zu einem Vertrauensverlust bei Kunden oder einem verminderten Börsenwert des Unternehmens führt. Beispiele hierfür sind der Verrat von Geschäftsgeheimnissen eines Kreditinstituts an Dritte oder Fehlverhalten eines Mitarbeiters in ethisch heiklen Branchen wie der Chemie- oder Lebensmittelindustrie. Dass auch Verstöße gegen spezifische Rechtsvorschriften erhebliche Compliance-Risiken darstellen können, zeigen beispielsweise Verstöße von Bankmitarbeitern gegen das Manipulationsverbot aus dem Wertpapierhandelsgesetz, die bereits zu Verbandsgeldbußen in dreistelliger Millionenhöhe geführt haben.

In der Praxis haben sich einige wenige Bereiche als Kern-Compliance-Risiken herausgestellt, an erster Stelle steht die Korruption und die damit verbundenen weiteren strafrechtlichen Risiken. Bei der im Unternehmensinteresse liegenden aktiven Korruption besteht ein erhebliches strafrechtliches Risiko aufgrund der möglichen Abschöpfung des „Erlöses“, während bei der passiven Korruption erhebliche wirtschaftliche Risiken für das betroffene Unternehmen bestehen. Bei der aktiven Korruption, also der Korruption aus dem Unternehmen heraus im Unternehmensinteresse, ergeben sich weitere strafrechtliche Folgerisiken für das Unternehmen. Da Bestechungsgelder in der Regel nicht aus dem Nettovermögen der Unternehmensverantwortlichen gezahlt werden, müssen diese Zuwendungen im Unternehmen „generiert“ werden, ohne dass sie bei der Abschluss- oder Betriebsprüfung auffallen. Dies geschieht oft durch die Schaffung einer „Schwarzen Kasse“ oder durch die Darstellung des Bestechungsgeldes als „Provision“ oder „Beraterhonorar“. Die Schaffung einer schwarzen Kasse im Unternehmen wird von der Rechtsprechung als Untreuehandlung gemäß § 266 Abs. 1 StGB betrachtet. Die Umschreibung eines Bestechungsgeldes zum Zwecke der steuerlichen Geltendmachung, etwa als Beraterhonorar, ist eine Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 AO, da strafrechtlich relevante Zuwendungen gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Je nach Situation kann auch eine Umsatzsteuerverkürzung oder eine Bilanzmanipulation gemäß § 331 HGB auftreten. Der Umgang mit kontaminierten Erträgen, also Erträgen aus strafrechtlich relevanten Handlungen, kann als Geldwäsche gemäß § 261 StGB betrachtet werden.

Wegen der Vielzahl der bestehenden strafrechtlichen Compliance-Risiken je nach Betätigungsfeld des betroffenen Unternehmens konzentriert sich der vorliegende Beitrag auf die Darstellung der gerade angesprochenen Kern-Compliance-Risiken, die auch in der Beraterpraxis den absoluten Schwerpunkt bilden.