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FM-Solutionmaker: Gemeinsam Facility Management neu denken

Verantwortlichkeiten, Überwachung und Durchführung

Facility Management: Betreiberverantwortung » Risiken » Risiken im Facility Management » Risiken des Managements / der Organisation

DIE IMPLEMENTIERUNG VON KLAREN VERANTWORTLICHKEITEN UND PROZESSEN INNERHALB DER ORGANISATION HILFT, RISIKEN ZU MINIMIEREN UND EFFEKTIV AUF POTENZIELLE PROBLEME ZU REAGIEREN

DIE IMPLEMENTIERUNG VON KLAREN VERANTWORTLICHKEITEN UND PROZESSEN INNERHALB DER ORGANISATION HILFT, RISIKEN ZU MINIMIEREN UND EFFEKTIV AUF POTENZIELLE PROBLEME ZU REAGIEREN

Durch regelmäßige Überprüfungen und Schulungen des Personals werden Risiken frühzeitig erkannt und Maßnahmen getroffen. Als Unternehmen tragen wir die Verantwortung, eine solide Risikomanagement-Strategie zu entwickeln und umzusetzen, um sowohl unsere Kunden als auch unsere Mitarbeiter zu schützen.

Organisation des Risikomanagements: Verantwortlichkeiten, Überwachung und Durchführung

Organisationspflichten im Facility Management

Organisationale Verantwortung im FM gewährleisten

Verantwortung im Facility Management aufrechterhalten.

Die gewählte Aufbau- und Ablauforganisation im Facility Management mit seinen Schnittstellen zu internen und externen Stakeholdern, die Kommunikations- und Berichtswege sowie der Entscheidungsfindungsprozess beeinflussen die Erreichung der Unternehmens- und FM-Ziele und haben Auswirkungen auf Mitarbeiter-Fluktuation und Motivation.

Gemäß § 3 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) müssen Arbeitgeber eine geeignete Organisation bereitstellen und die erforderlichen Mittel bereitstellen. Die Organisationspflichten liegen primär beim Management, sekundär aber bei allen Führungskräften, vom Abteilungsleiter bis zum Vorarbeiter.

Die Unternehmensleitung muss durch eine lückenlose und konsistente Aufgabenverteilung und Vertretungsregelung sicherstellen, dass es weder Zuständigkeitslücken noch blockierende Kompetenzüberschneidungen gibt.

Die Organisation muss so gestaltet sein, dass sie die Unversehrtheit der Beschäftigten und Dritter, die Einhaltung sonstiger Rechte sowie den Umweltschutz gewährleistet.

Aufsichtspflichten und Führungspflichten

Das Management setzt nur fachlich qualifizierte und geeignete Führungskräfte für die Wahrnehmung der Aufsichtspflichten ein. Die Pflichtenübertragung wird geregelt. Die Wahrnehmung wird überwacht, Betriebsbeauftragte beziehungsweise Koordinatoren werden bestellt oder entsprechend qualifizierte Fremdunternehmen werden beauftragt.

Durch die Übertragung entsprechender Befugnisse an die Führungskräfte und durch Bereitstellung von Unterlagen, Anleitungen, Prozessbeschreibungen und Betriebshandbüchern stellt die Unternehmensleitung sicher, dass die Beschäftigten in die zu verrichtenden Tätigkeiten eingewiesen und unterwiesen werden.

Die Pflichten der Führungskräfte bestehen vor allem in den Bereichen Auswahl und Einsatz geeigneter Kollegen für sicherheitsrelevante Tätigkeiten, An-, Ein- und Unterweisung der Beschäftigten oder von Fremdunternehmen und der Aufsicht über die ordnungsgemäße Durchführung.

Organisationsverschulden

Begriffe wie Organisationsverschulden werden diskutiert, und aufgrund der vorliegenden Informationen und Zusammenhänge über die Betreiberverantwortung sind die notwendigen Konsequenzen zu ziehen.

Die im deutschen Arbeitsschutzrecht bereits stark ausgeprägten Fürsorgepflichten gegenüber den eigenen Beschäftigten erstrecken sich zusätzlich auf die Allgemeinheit.

Bei Pflichtverletzung, Kausalität und Schaden tritt eine Haftung sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis auf.

Es ist notwendig, diese Verhältnisse im Rahmen des Risikomanagementsystems ständig zu überwachen.

Pflichtverletzung

Führungskräfte haben kraft ihrer Stellung im Unternehmen originäre, eigenständige Pflichten in ihrem jeweiligen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich. Dies gilt insbesondere für Personen, die vom Management beauftragt sind, den Betrieb ganz oder teilweise zu leiten, wie beispielhaft Betriebsleiter, Werkleiter, Dienststellen- oder Fachbereichsleiter, Direktoren oder Prokuristen ( 9 Abs. 2 Nr. 1 OWiG).

Aber bei allen anderen Führungskräften gehören Organisations-, Auswahl- und Überwachungspflichten zur Führungsverantwortung.

Bei der Übertragung von Aufgaben und Pflichten kann sichergestellt sein, dass der Verpflichtete die Kompetenzen, Befugnisse und Mittel besitzt die Verantwortung ( 9 Abs. 2 Nr. 2 OWiG) wahrzunehmen. Insbesondere bei der innerbetrieblichen Delegation kann der Verpflichtete gegebenenfalls gesondert mit Kompetenzen oder Mitteln ausgestattet werden beziehungsweise entsprechende Vollmachten erhalten

Bei aller Delegation verbleibt eine Aufsichtspflicht bei demjenigen, der die Pflicht überträgt ( 130 OWiG).