Was sind Betreiberpflichten
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DIE EINHALTUNG GESETZLICHER BETREIBERPFLICHTEN STELLT EINE GRUNDLEGENDE VORAUSSETZUNG FÜR UNTERNEHMEN DAR, DIE IHRE BETREIBERVERANTWORTUNG ERNST NEHMEN.
Die spezifischen gesetzlichen Anforderungen hängen von der Branche und der Art der betrieblichen Tätigkeit ab und müssen daher genau analysiert werden. Um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, sind in der Regel detaillierte interne Prozesse und Kontrollmechanismen notwendig.
Gesetzliche Betreiberpflichten: Anforderungen und Erfüllung
- Betreiberpflichten
- Unternehmenspflichten
- Umwelt
- Zustimmungspflichtig
- Nicht genehmigungspflichtig
- Lärmschutz
- Schutz
- Bodenschutz
- Abfallentsorgung
- Obligationen
- Aufbauorganisation
- Gefährdungsbeurteilung
- Audits
- Ablauforganisation
- An- /Ein- /Unterweisungen
- Arbeitsmittel
- Aufgaben
Rechtsgrundlage gesetzlicher Betreiberpflichten - Was sind Betreiberpflichten
Unternehmenspflichten (betreffend das betreibende Unternehmen in Form der juristischen Person oder der Personengesellschaft) und
Persönliche Pflichten (betreffend die natürlichen Personen innerhalb der betreibenden Unternehmen).
Ermessen
Überwachung von Anlagentechnik
Fachmännische Überwachung sichert Betriebskontinuität und Effizienz.
In kleinen Unternehmen mit wenigen Mitarbeitern überschneiden sich die persönlichen Pflichten oft; in extremen Fällen sind Leitung, Führungskraft und Ausführender dieselbe Person, was die Eigenverantwortlichkeit des Betreibers bedeutet.
In vielen Gesetzestexten, insbesondere bei grundlegenden Gesetzen wie dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) mit der letzten bekannten Änderung im 12/2018, gibt es keine direkten Hinweise auf aktives Handeln, keine Vorschriften oder Listen von Pflichtmaßnahmen. Der Gesetzgeber beschränkt sich hier auf allgemeine Anforderungen, wie zum Beispiel die Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt.
Details sind in weiterführenden Gesetzen, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften zu finden. Dennoch liegt es in der Verantwortung des Verantwortlichen zu entscheiden, welche Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten notwendig sind.
Dieser Ermessensspielraum ist ein grundlegender Bestandteil der Betreiberverantwortung und unseres gesamten Rechtssystems, da Gerichte im Streitfall diesen Ermessensspielraum berücksichtigen.
Für den Betreiber bedeutet dies:
Eine abschließende Aufzählung aller erforderlichen Maßnahmen und Tätigkeiten wird es weder in einem Gesetz, einer Verordnung, UVV oder Richtlinie geben können.
Die Beurteilung von Gefahren im Einzelfall und die Entscheidung über Art und Umfang von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr obliegen situationsabhängig immer dem Betreiber.
Eigenverantwortlichkeit
Das bedeutet, dass die Verantwortlichen eines Unternehmens sich auch in den „unteren Etagen“ auskennen und dort erfolgreich agieren müssen.
Das BGB greift regulativ erst dann ein, wenn dieses System der Eigenverantwortlichkeit nicht funktioniert und Fragen der Haftung und des Schadensersatzes geregelt werden müssen. Die Forderungen des BGB sind in diesem Sinne „ergebnisorientiert“.
Das betreibende Unternehmen hat Pflichten
gegenüber den eigenen Beschäftigten (Arbeitsschutz)
gegenüber Dritten in Gestalt der Nutzer des betriebenen Gebäudes, als Besucher im Hause, als Passant auf Verkehrswegen rund um das Gebäude oder als Anwohner (Sicherheit und Gesundheitsschutz)
gegenüber der Umwelt (Umweltschutz)
gegenüber Behörden und den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung (Mitteilungs-, Melde- und Auskunftspflichten).
Unternehmenspflichten gegenüber Beschäftigten
Unternehmen haben gegenüber ihren Beschäftigten umfangreiche Fürsorgepflichten, was Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit betrifft.
So haben sie z. B. nach § 618 BGB und § 62 HGB wie folgt Schutzmaßnahmen für ihre Beschäftigten zu ergreifen:
Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet. [§ 618 Abs. 1 BGB].
Konkretisierungen dieser Fürsorgepflichten finden sich in zahlreichen Gesetzen und Verordnungen zum Arbeitsschutz, z. B.:
§ 3 ArbSchG [Grundpflichten des Arbeitgebers]
§ 4 ArbSchG [Allgemeine Grundsätze]
§ 3 ArbStättV [Allgemeine Anforderungen]
§ 21 Abs. 1 SGB VII [Verantwortung d. Unternehmers]
§ 2 DGUV Vorschrift 1 [Allg. Anforderungen]
Im Umgang mit gefährlichen Stoffen gilt § 17 GefStoffV [Allgemeine Schutzpflicht]. Dabei gelten bereits einige Reinigungs- und Schädlingsbekämpfungsmittel als Gefahrstoffe.
Zu den Grund- und allgemeinen Pflichten kommen noch weitere Pflichten hinzu, z. B.:
Treffen von Maßnahmen zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten (§ 10 Abs. 1 ArbSchG)
Arbeitsmedizinische Vorsorge (§ 11 ArbSchG).
Für Betreiber von Gebäuden und Anlagen sind folgende Teilbereiche des Umweltschutzes von Bedeutung:
Immissionsschutz
Klimaschutz
Bodenschutz
Gewässerschutz.
Die Pflichten liegen dementsprechend in den Bereichen:
Vermeidung bzw. Minimierung von Emissionen
ordnungsgemäße Abfallentsorgung
ordnungsgemäße Abwasserentsorgung.
Immissionsschutz.
Anforderungen und Pflichten zum Immissionsschutz stammen aus dem Bundes-Immissions-Schutzgesetz (BImSchG), den zugehörigen Durchführungsverordnungen (BImSchVer) sowie den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften TA-Luft und TA-Lärm.
Schädliche Umwelteinwirkungen gemäß diesem Gesetz [BImSchG] sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft verursachen. [§ 3 Abs. 1 BImSchG].
Dazu gehören Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
Spezielle Rechtsgrundlagen:
Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG
Bundes-Immissionsschutzverordnungen - BImSchVer
Auf Länderebene z. B. Landes-Immissionsschutzgesetz – z.B. LImSchG NRW
Anwendung des BImSchG.
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz bezieht sich auf die Errichtung und den Betrieb von Anlagen. Unter dem Begriff der Anlage fallen hier auch Betriebsstätten und andere ortsfeste Einrichtungen, einschließlich aller in dieser Richtlinie genannten Gebäudearten mit ihren Feuerungsstätten. Das BImSchG differenziert zwischen genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen.
Als genehmigungsbedürftig gelten gemäß § 4 BImSchG:
Ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen
sowie gemäß Anhang zur BImSchV 4
Energieanlagen wie Kraftwerke, Heizkraftwerke, Heizwerke, Gasturbinenanlagen, Verbrennungsmotoranlagen oder sonstige Feuerungsanlagen je nach Brennstoff und Feuerungswärmeleistung (z. B. bei Heizöl EL und Erdgas ab 20 MW)
Anlagen der industriellen Herstellung oder Verarbeitung von Stoffen und Materialien, wie Kohle, Stahl, Asbest, Glas, Beton, chemischen Erzeugnissen u.a.
Anlagen zur Herstellung von Schienen-, Luft- oder Kraftfahrzeugen.
Betreiberverantwortung für technische Anlagen
Im ersten Abschnitt legt das BImSchG insbesondere die Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen gemäß § 5 BImSchG fest.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen:
Erstmalige und wiederkehrende Emissionsmessungen (§ 28 BImSchG)
Kontinuierliche Messungen (§ 29 BImSchG)
Sicherheitstechnische Prüfungen (§ 29a BImSchG).
Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
In seinem zweiten Abschnitt legt das BImSchG fest: Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen:
Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können. [§ 22 Abs. 1 BImSchG].
Anforderungen an Errichtung, Beschaffenheit und Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen sind in § 23 BImSchG festgelegt; die Überwachung der Emissionen folgt den §§ 12-17a BImSchV 1.
Beherrschung von Störfällen
Die Betreiberpflichten zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen sind in BImSchV 12 geregelt: Der Betreiber hat die nach Art und Ausmaß der möglichen Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Störfälle zu verhindern; [§ 3 Abs. 1 Satz 1 BImSchV 12]
Lärmschutz
Der Betreiber steht in der Pflicht, Lärm zu vermeiden, wie er z. B. verursacht werden kann durch
Gebäudetechnische Anlagen, wie Rückkühlwerke auf Dächern
Einsatz von Geräten und Maschinen in Außenanlagen.
Spezielle Rechtsgrundlagen hierfür sind:
Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, kurz TA Lärm, und die Geräte- und Maschinenlärmschutz Verordnung, BImSchV 32, setzen Rahmenbedingungen für den Schutz vor Lärm. Ein bekanntes Beispiel hierfür ist das Rasenmähen. Viele fragen sich: Wann darf man Rasen mähen und wo ist das geregelt? Die Antwort findet sich in der Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung, die im Gesetzestext zum Nachbarrecht für die Bundesländer verankert ist. Seit 2002 trägt diese Verordnung den Namen Geräte- und Maschinenlärmschutz Verordnung. In diesem Jahr wurde die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) eingeführt und ersetzte die vorherige Rasenmäher-Lärmschutzverordnung.
Was regelt nun die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung in Bezug auf das Rasenmähen? Neben Rasenmähern sind auch andere Gartengeräte von Bedeutung, da sie Lärm verursachen können. Dazu zählen verschiedene Gerätearten, die typischerweise bei der Gartenarbeit verwendet werden.
Hinzu kommen weitere Arten von Gebieten, die eines besonderen Lärmschutzes bedürfen, wie
Kur- und Klinikgebiete und allgemein die Gelände, auf denen sich
Krankenhäuser und Pflegeanstalten befinden,
Sondergebiete zu Erholungszwecken und
Kleinsiedlungsgebiete.
Von der Verordnung ausgeschlossen sind Gebiete, in denen allgemein das Lärmaufkommen höher ist und die keiner besonderen Lärmschutzmaßnahmen bedürfen, weil es dort beispielsweise keine Wohnbebauung gibt. (Gewerbe- und Industriegebiete).
In Gebieten, die von der Verordnung nicht erfasst sind, kommt die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung nicht zur Anwendung.
Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung stellt lediglich einen Mindeststandard dar. Länder und Kommunen haben die Möglichkeit, weitergehende Vorschriften zu erlassen, die auch diejenigen Gebiete schützen, die von der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung nicht abgedeckt sind.
Entscheidend ist der jeweilige Bebauungsplan für das Gebiet, unabhängig von der tatsächlichen Bebauung. Zudem können weitere Einschränkungen der zulässigen Betriebszeiten bestehen. Daher ist es wichtig, sich über die geltenden Vorschriften in Ihrem Bundesland und Ihrer Kommune zu informieren.
Verstöße gegen diese Vorschriften sind ernstzunehmende Vergehen und können bei Anzeige als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Wer gegen die Vorschriften der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung oder andere Betriebsverbote verstößt, riskiert ein Bußgeld, das bis zu 50.000 Euro betragen kann.
Bodenschutz
Zweck des hierfür zuständigen Gesetzes [BBodSchG] ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern bzw. wiederherzustellen.
Hierzu sind
schädliche Bodenveränderungen abzuwehren,
der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanie-ren und
Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen.
Bei Einwirkungen auf den Boden müssen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen und seine Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden. [§ 1 BBodSchG].
Daraus abgeleitet ergeben sich für Betreiber Pflichten zur Abwehr von Gefahren für den Bo-den:
Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, dass schädliche Bodenverän-derungen nicht hervorgerufen werden.
Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grund-stück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen. [§ 4 BBodSchG]
Spezielle Rechtsgrundlagen sind:
Bundes-Bodenschutzgesetz - BbodSchG
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung – BbodSchV,
Die Gewässer sind Bestandteil des Naturhaushalts und Lebensraum für Tiere und Pflanzen. Jeder muss bei Maßnahmen, die Einwirkungen auf ein Gewässer haben könnten, die notwendige Sorgfalt walten lassen, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine andere nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhindern und eine sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen, [§ 1a Abs. 1 Satz 1 WHG].
Ein zentrales Element des Gewässerschutzes ist die ordnungsgemäße Abwasserentsorgung.
Relevante Rechtsgrundlagen sind das Wasserhaushaltsgesetz - WHG und auf Länderebene beispielsweise das Landeswassergesetz NRW - LWG NRW.
Abfallentsorgung
Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen müssen diese gemäß § 6 verwerten. Laut diesem Gesetz hat die Verwertung von Abfällen Vorrang vor deren Beseitigung. Es ist anzustreben, eine der Art und Beschaffenheit des Abfalls entsprechende hochwertige Verwertung durchzuführen. Um die Anforderungen nach den §§ 4 und 5 zu erfüllen, müssen Abfälle zur Verwertung getrennt gehalten und behandelt werden [§ 5 Abs. 2 KrW-/AbfG]. § 6 KrW-/AbfG ermöglicht eine stoffliche oder energetische Verwertung von Abfällen. Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) legt zusätzliche Anforderungen an die Getrennthaltung sowie an Vorbehandlungsanlagen für gewerbliche Siedlungsabfälle sowie Bau- und Abbruchabfälle fest.
Nähere Details über die Entsorgung innerhalb von Städten und Gemeinden regeln städtische Abfallverordnungen oder -satzungen, insbesondere:
Anschluss- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgung
Gebot zur Abfallvermeidung
Gebot zur getrennten Sammlung
Entsorgungsbedingungen für die verschiedenen Abfallarten
Auskunfts- und Mitteilungspflichten.
Als spezielle Rechtsgrundlagen gelten:
Kreislaufwirtschafts- /Abfallgesetz - KrW-/AbfG
Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV
Hinzu kommen auf Länderebene z. B.: Landesabfallgesetz z.B. NRW - LAbfG NRW und auf kommunaler Ebene z. B.: Abfallentsorgungssatzung der Gemeinden oder Abwasserentsorgung.
Sofern für die Entsorgung von Abwässern öffentliche Abwasseranlagen zur Verfügung stehen, besteht in der Regel ein Anschluss- und Benutzungszwang. Grundlage hierfür sind städtische Abwasserverordnungen oder -satzungen. Diese geben auch die Einleitbedingungen vor.
Die in diesen Fällen mit der Abwasserentsorgung verbundenen Pflichten umfassen beispielsweise:
Herstellung und Erneuerung eines Anschlusskanals bis zum öffentlichen Abwasserkanal
Unterhalt des Anschlusskanals
Wiederkehrende regelmäßige Überprüfung
Einhaltung der Einleitbedingungen
Anzeige von Störungen.
Gegenüber Behörden und den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen insbesondere Mitteilungs-, Melde- und Auskunftspflichten, z. B. bei Stör- oder Unfällen mit Personenschaden.
Die Unternehmer haben Unfälle von Versicherten in ihren Unternehmen dem Unfallversi-cherungsträger anzuzeigen, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden.
Satz 1 gilt entsprechend für Unfälle von Versicherten, deren Versicherung weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzt. [§ 193 Abs. 1 SGB VII].
Der Betreiber [einer überwachungsbedürftigen Anlage] hat der Behörde unverzüglich
jeden Unfall, bei dem ein Mensch getötet oder verletzt worden ist, und
jeden Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben oder beschädigt worden sind, anzuzeigen. [§ 18 Abs. 1 BetrSichV].
Arbeitsschutzgesetz Paragraph 3
Das Arbeitsschutzgesetz verlangt bei der Planung und Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen, dass der Arbeitgeber eine geeignete Organisation berücksichtigt und die notwendigen Mittel bereitstellt, abhängig von der Art der Tätigkeiten und der Anzahl der Beschäftigten [§ 3 Abs. 2 ArbSchG].
Die Organisationspflichten, die sich aus dem ArbSchG und anderen Vorschriften ergeben, liegen primär bei der Unternehmensleitung und sekundär bei allen Führungskräften, vom Abteilungsleiter bis zum Vorarbeiter. Im Allgemeinen muss die Unternehmensleitung durch eine klare und konsistente Aufgabenverteilung und Vertretungsregelung sicherstellen, dass es keine Zuständigkeitslücken oder blockierenden Kompetenzüberschneidungen gibt.
Im speziellen Kontext des Facility Managements bedeutet dies, dass klar definiert und im Unternehmen bekannt sein muss, welche Stelle die Pflichten aus der Betreiberverantwortung für Grundstücke, Gebäude und Anlagen übernimmt. Bei gemieteten Flächen muss mit dem Vermieter geklärt werden, wie sich die Verantwortlichkeiten für die Erfüllung der Pflichten aufteilen.
Die Verantwortung für die Festlegung der Organisationsstruktur kann von der Unternehmensleitung nicht an andere Stellen delegiert werden.
Geeignete Führungskräfte einsetzen
Die Unternehmensleitung setzt für die Erfüllung weiterer Pflichten nur fachlich qualifizierte und geeignete Führungskräfte ein. Eine gesonderte Regelung zur Pflichtenübertragung kann notwendig sein. Die Wahrnehmung dieser Pflichten muss überwacht werden.
Im Bereich des FM müssen Führungskräfte eingesetzt werden, die insbesondere eine effektive Aufsicht über Werkstätten oder Fremdfirmen sicherstellen. Im technisch-handwerklichen Bereich bestehen erhöhte Gefährdungen für Ausführende und Dritte. Dies ist eine nicht übertragbare Pflicht.
Betriebsbeauftragte /Koordinatoren bestellen
Wenn die betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind, bestellt die Unternehmensleitung Betriebsbeauftragte oder Koordinatoren oder beauftragt entsprechend qualifizierte Fremdfirmen. Alle vom Gesetz vorgesehenen Beauftragten haben in unterschiedlichem Maße fachliche Berührungspunkte zum Facility Management. Eine kompetente Besetzung der Beauftragtenpositionen liegt daher auch im Interesse des Facility Managers. Dies ist eine an Führungskräfte übertragbare Pflicht.
Gefährdungsbeurteilung
…veranlassen
Die Unternehmensleitung muss eine regelmäßige Beurteilung der Gefährdungen im Gebäude durchführen lassen. Die Gefährdungsbeurteilung muss für alle Arten von Arbeitsplätzen im Verantwortungsbereich des Betreibers erfolgen, sowohl für eigene Mitarbeiter und Leiharbeiter als auch für Fremdfirmen, sofern sie im Wirkungskreis des Betreibers tätig sind. Dies gilt ebenso für alle Arten von Arbeitsmitteln (Anlagen).
Nicht übertragbare Pflicht.
…durchführen
Gefährdungen müssen beurteilt werden; entsprechende Schutzmaßnahmen müssen ergriffen oder veranlasst werden. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilungen müssen dokumentiert und aufbewahrt werden. Spezialisierte Büros oder DV-Systeme können bei der Gefährdungsbeurteilung unterstützen.
Zu den Bereichen mit potenziellen Gefährdungen, die dem FM zuzurechnen sind, zählen:
Örtlichkeiten, wie Werkstätten, Technikräume, EDV-Räume, Verkehrswege, usw.
Anlagen, wie Heizungs-, Lüftungs-, Klima-, Elektro-, Förder- oder Abfallentsorgungsan-lagen.
Es handelt sich um die exemplarischen Beispiele
Elektro- und Elektronikwerkstätten
und Haustechnische Anlagen.
Persönliche Betreiberpflichten (1)
Organisationspflichten der Unternehmensleitung | Führungspflichten der Führungskräfte | Durchführungspflichten der Beschäftigten | |
---|---|---|---|
Aufbauorganisation | festlegen Durch die Festlegung einer lückenlosen und in sich widerspruchsfreien Aufgabenverteilung und Vertretungsregelung hat die Unternehmensleitung sicherzustehen, dass es weder Zuständigkeitslücken noch blockierende Kompetenzüberschneidungen gibt. | ||
Geeignete Führungskräfte | einsetzen Die Unternehmensleitung darf nur fachlich qualifizierte und geeignete Führungskräfte für die Erfüllung weiterer Pflichten einsetzen. Die Pflichtenübertragung ist ggf. gesondert zu regeln. Die Wahrnehmung ist zu überwachen. | ||
Betriebsbeauftragte/Koordinatoren | bestellen Sofern die entsprechenden betrieblichen Voraussetzungen vorliegen, hat die Unternehmensleitung Betriebsbeauftragte bzw. Koordinatoren zu bestellen bzw. entsprechend qualifizierte Fremdfirmen zu beauftragen. |
Persönliche Betreiberpflichten (2)
Gefährdungs-Beurteilung | veranlassen Es obliegt der Unternehmensleitung, eine regelmäßig wiederholte Beurteilung der Gefährdungen im Gebäude zu veranlassen | durchführen Gefährdungen sind zu beurteilen; entsprechende Schutzmaßnahmen sind zu ergreifen bzw. zu veranlassen. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilungen sind zu dokumentieren und aufzubewahren. | |
gesetzliche Prüfungen | sicherstellen Die Unternehmensleitung hat dafür Sorge zu tragen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt und erkannte Mängel behoben werden | organisieren Die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen (früher: Sachverständige) und befähigte Personen (früher: Sachkundige) sind zu organisieren, durchzuführen und zu dokumentieren. | |
geeignete Beschäftigte oder Dienstleister | auswählen Die Unternehmensleitung hat durch Auswahl und Einstellung von Arbeitnehmern oder durch Beauftragung von Fremdfirmen dafür Sorge zu tragen, dass für die zu erbringenden Leistungen ausreichend fachlich qualifizierte und geeignete Personen zur Verfügung Stehen. | einsetzen Soweit ihnen geeignete Personen zur Verfügung stehen, haben die Führungskräfte sie entsprechend ihrer Qualifikation einzusetzen. Stehen ihnen geeignete Personen nicht zur Verfügung, dürfen sie Arbeiten im Zweifelsfall nichtdurchführen lassen. | |
Ablauforganisation (Arbeitsabläufe) | festlegen Die betrieblichen Arbeitsabläufe sind durch die Unternehmensleitung derart festzulegen, dass Gefährdungen für die Mitarbeiter, Dritte und die Umwelt vermieden werden. | überwachen Die ordnungsgemäße Durchführung sämtlicher Arbeiten unter Einhaltung der Vergaben und festgelegten Abläufe ist zu überwachen. | einhalten Die durch die Unternehmensleitung festgelegten Arbeitsablaufe sind einzuhalten, sofern hierdurch keine Konflikte mit öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entstehen. Etwaig auf tretende Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit oder Defekte an Schutzsystemen sind zu melden oder (sofern möglich) zu beseitigen |
Persönliche Betreiberpflichten (3)
An-/Ein-/Unterweisungen | veranlassen Durch die Übertragung entsprechender Pflichten an die Führungskräfte sowie Bereitstellung entsprechender Unterlagen (z. B. Betriebshandbücher) hat die Unternehmensleitung dafür Sorge zu tragen, dass die Beschäftigten in die zu verrichtenden Tätigkeiten eingewiesen und unterwiesen sind. | erteilen Die Führungskräfte haben den Beschäftigten (Arbeitnehmern oder Fremdfirmen) die Anweisungen, Ein- bzw. Unterweisungen zu erteilen, damit sie Gefahren erkennen und vermeiden können. Hierzu gehören Hinweise auf mögliche Gefährdungen bei der Durchführung sowie Anleitung zur sachgerechten Arbeit, z. B. mittels Arbeitsanweisungen. | befolgen Beschäftigte sind verpflichtet, Anweisungen ihrer Vorgesetzten zu befolgen, sofern dies nicht gegen höherrangige Bestimmungen verstößt. Bei Widersprüchen haben gesetzliche Vorschriften Vorrang gegenüber dienstlichen Anweisungen, d. h. sicherheitswidrige Weisungen dürfen nicht befolgt werden. |
geeignete Arbeitsmittel | auswählen Die Unternehmensleitung hat geeignete Arbeitsmittel auszuwählen und zu beschaffen bzw. deren Beschaffung zu veranlassen. | bereitstellen Die Führungskräfte haben dafür zu sorgen, dass die für die Durchführung der Arbeiten geeigneten Arbeitsmittel auch bereitgestellt sind. | benutzen Die bereitgestellten und vorgesehenen Arbeitsmittel (z. B. die persönliche Schutzausrüstung) sind bestimmungsgemäß zu benutzen. Einrichtungen und Arbeitsstoffe dürfen nicht unbefugt benutzt werden; Einrichtungen dürfen nicht unbefugt betreten werden. |
sonstige Pflichten | - Sicherstellung der Ersten Hilfe | Unterstützung der Ersten |
Geeignete Beschäftigte oder Dienstleister
... auswählen
Die Unternehmensleitung hat durch Auswahl und Einstellung von Arbeitnehmern oder durch Beauftragung von Fremdfirmen dafür Sorge zu tragen, dass für die zu erbringenden Leistungen ausreichend fachlich qualifizierte und geeignete Personen zur Verfügung stehen. Die Pflichtenübertragung ist zu regeln.
Im FM ist besonderes Augenmerk darauf zu richten, dass die Beschäftigten entsprechende Ausbildung und Zulassungen z. B. für Arbeiten an elektrischen Anlagen und Einrichtungen besitzen.
Nicht übertragbare Pflicht.
... einsetzen
Soweit ihnen geeignete Personen zur Verfügung stehen, haben die Führungskräfte sie entsprechend ihrer Qualifikation einzusetzen.
Stehen ihnen geeignete Personen nicht zur Verfügung, dürfen sie die entsprechenden Arbeiten im Zweifelsfall nicht durchführen lassen.
Der Einsatz von Personal eines Fremddienstleisters liegt primär in dessen Verantwortung. Dennoch muss der Auftraggeber eine (Ober-) Aufsicht ausüben.
Übertragbare Pflicht.
Gesetzliche Prüfungen
... sicherstellen
Die Unternehmensleitung hat dafür Sorge zu tragen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen fristgerecht durchgeführt und erkannte Mängel behoben werden. Die Sicherstellung ist nicht übertragbar.
Nicht übertragbare Pflicht.
... organisieren
Die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen (früher: Sachverständige) und befähigte Personen (früher: Sachkundige) sind zu organisieren, durchzuführen und zu dokumentieren.
Hierzu gehört im Einzelfall Kenntnis der prüfpflichtigen Anlagen und Einrichtungen, Kenntnis der darauf anzuwendenden Vorschriften und inhaltliche Umsetzung der Prüferfordernisse.
Übertragbare Pflicht.
Arbeitsabläufe festlegen
Die betrieblichen Arbeitsabläufe sind durch die Unternehmensleitung derart festzulegen, dass Gefährdungen für die Mitarbeiter, Dritte und die Umwelt vermieden werden.
Unter den Arbeitsprozessen des FM ist an dieser Stelle die Instandhaltung wegen ihres Gefährdungspotenzials besonders hervorzuheben.
Für Arbeitsabläufe in Eigenleistung: Nicht übertragbare Pflicht. Für Arbeitsabläufe in Fremdleistung: In der Verantwortung des Dienstleisters.
Festgelegte Arbeitsabläufe überwachen
Die ordnungsgemäße Durchführung sämtlicher Arbeiten unter Einhaltung der Vorgaben und festgelegten Abläufe ist zu überwachen.
Die Überwachungspflicht (Aufsichtspflicht) gilt auch für Fremdfirmen, die im Hause z. B. mit Wartungs- oder anderen Arbeiten betraut sind. Keinesfalls reicht es aus, der Fremdfirma einen Schlüssel der betreffenden Räume auszuhändigen und im Übrigen auf deren Fachkunde zu vertrauen.
Für Arbeitsabläufe in Eigenleistung gilt: An Führungskräfte übertragbare Pflicht.
Für Arbeitsabläufe in Fremdleistung: Primäre Aufsichtspflicht des Dienstleisters.
Gesamtverantwortung („Oberaufsicht“) beim Auftraggeber.
Festgelegte Arbeitsabläufe einhalten
Die durch die Unternehmensleitung festgelegten Arbeitsabläufe sind einzuhalten, sofern hierdurch keine Konflikte mit öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entstehen. Etwaig auftretende Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit oder Defekte an Schutzsystemen sind zu melden oder (sofern möglich) zu beseitigen.
An- /Ein- /Unterweisungen
... veranlassen
Durch die Übertragung entsprechender Pflichten an die Führungskräfte sowie Bereitstellung entsprechender Unterlagen (z. B. Betriebshandbücher) hat die Unternehmensleitung dafür Sorge zu tragen, dass die Beschäftigten in die zu verrichtenden Tätigkeiten eingewiesen und unterwiesen sind.
Hierzu zählen erstmalige und ggf. regelmäßig wiederholte Unterweisungen.
Diese betreffen insbesondere:
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 12 ArbSchG)
Erhebliche Gefahren und Schutzmaßnahmen (§ 9 Abs. 2 ArbSchG)
Verhalten bei Unfällen einschl. Erster Hilfe (§ 11 UVV GUV 0.3)
Verhalten bei Notfällen einschl. Aushang von Flucht- und Rettungsplänen (§ 55 Ar-bStättV)
Verbote (unbefugte Benutzung von Einrichtungen und Arbeitsstoffen, unbefugtes Betre-ten, Alkoholgenuss)
(§§ 17, 37, 38 UVV GUV 0.1)
Die zutreffenden Unfallverhütungsvorschriften sind auszulegen (§ 7 UVV GUV 0.1).
Dokumentation
Für den Bereich des FM ist besonders darauf zu achten, dass entsprechende Unterlagen zur Verfügung stehen, z. B. Bedienungs- und Wartungsanleitungen, Flucht- und Rettungspläne, Betriebshandbücher.
Die Führungskräfte haben den Beschäftigten (Arbeitnehmern oder Fremdfirmen) die Anweisungen, Ein- bzw. Unterweisungen zu erteilen, damit sie Gefahren erkennen und vermeiden können. Hierzu gehören Hinweise auf mögliche Gefährdungen bei der Durchführung sowie Anleitung zur sachgerechten Arbeit, z. B. mittels Arbeitsanweisungen.
Eine Einweisungspflicht gilt hier besonders auch für Fremdfirmen, die im Hause mit Arbeiten betraut sind, und zwar auch dann, wenn die gleiche Firma z. B. regelmäßige Inspektions- und/oder Wartungsarbeiten durchführt.
Übertragbare Pflicht.
Beschäftigte sind verpflichtet, Anweisungen ihrer Vorgesetzten zu befolgen, sofern dies nicht gegen höherrangige Bestimmungen verstößt. Bei Widersprüchen haben gesetzliche Vorschriften Vorrang gegenüber dienstlichen Anweisungen, d.h. sicherheitswidrige Weisungen dürfen nicht befolgt werden.
Der Angestellte ist verpflichtet, den dienstlichen Anordnungen nachzukommen. Beim Vollzug einer dienstlichen Anordnung trifft die Verantwortung denjenigen, der die Anordnung gegeben hat. Der Angestellte hat Anordnungen, deren Ausführung - ihm erkennbar - den Strafgesetzen zuwiderlaufen würde, nicht zu befolgen. [§ 8 Abs. 2 BAT] Verbote sind zu beachten.
Die Unternehmensleitung hat geeignete Arbeitsmittel auszuwählen und zu beschaffen bzw. deren Beschaffung zu veranlassen.
Dies gilt immer für Arbeitsmittel zur Verwendung bei Eigenleistungen und ggf. (je nach Vertragsgestaltung) für Arbeitsmittel zur Verwendung bei Fremdleistungen. Zu den Arbeitsmitteln zählen auch technische Anlagen und Einrichtungen von Gebäuden, Arbeitsplatzausstattungen, Werkzeuge, Geräte usw.
Für Arbeitsmittel zur Verwendung bei Eigenleistungen:
An Führungskräfte übertragbare Pflicht.
Die Führungskräfte haben dafür zu sorgen, dass die für die Durchführung der Arbeiten geeigneten Arbeitsmittel auch bereitgestellt sind. Das gilt im FM für alle denkbaren Arbeitsmittel.
Übertragbare Pflicht
Spezielle Pflichten der Beauftragten / Koordinatoren
Bestellung und Aufgaben von Beauftragten und Koordinatoren in den Bereichen Arbeits- und Umweltschutz sind wie folgt geregelt:
Übersicht über Beauftragte / Koordinatoren
Bestellung | Aufgaben | |
---|---|---|
Sicherheitsbeauftragte | § 22 Abs. 1 SGB VII DGUV Vorschrift 1 | § 22 Abs. 2 SGB VII |
Brandschutzbeauftragte | § 10 Abs. 2 ArbSchG § 24 Abs. 2 VkVO NRW | gemäß Brandschutzkonzept bzw. Brandschutzordnung |
Abfallbeauftragte | § 1 AbfBeauftrV § 54 KrW-/AbfG | § 11b AbfBeseitG § 55 KrW-/AbfG |
Gewässerschutzbeauftragte | §§ 21a, 21c WHG | § 21b WHG |
Immissionsschutzbeauftragte | §§ 53, 55 BImSchG | § 54 BImSchG |
Störfallbeauftragte | § 58a BImSchG | § 58b BImSchG |
Strahlenschutzbeauftragte | § 31 Abs. 2trlSchV § 13 RöV | §§ 32, 33 StrlSchV §§ 14, 15 RöV |
Fachkraft für Arbeitssicherheit | § 5 AsiG DGUV Vorschrift 6 | § 6 AsiG |
Betriebsärzte | § 2 ASiG DGUV Vorschrift 7 | § 3 ASiG |
Arbeitsschutzausschuss | § 11 ASIG | § 11 ASiG |
Ersthelfer | § 6 UVV GUV 0.3 DGUV Vorschrift 5 | UVV GUV 0.3 /DGUV Vorschrift 5 |
Betriebs-/Personalrat | § 1 Betr VG | § 80 Abs.1 Betr VG |
SiGe-Koordinatoren | § 6 Abs. 1 UVV GUV 0.1/DGUV Vorschrift 1 § 3 Abs. 1 BaustellV | § 3 Abs. 2, 3 BaustellV |
Den Beauftragten sind zwar durch die entsprechenden Vorschriften spezielle Aufgaben (Pflichten) übertragen, doch haben sie in der Regel gegenüber Beschäftigten keine Weisungsbefugnis. Sie sind lediglich beratend und unterstützend tätig, weshalb ihre persönliche Verantwortung vergleichsweise gering ist.
Ausnahmen davon sind:
Strahlenschutzbeauftragte
Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz
(SiGe-Koordinator nach § 6 Abs. 1 UVV GUV 0.1 /DGUV Vorschrift 1 oder § 3 BaustellV).
Die genauen Aufgaben, Verantwortungen und Kompetenzen des SiGe-Koordinators sind in den genannten Vorschriften nicht näher definiert und müssen deshalb im Einzelfall festgelegt werden. Nach § 6 Abs. 1 UVV GUV 0.1 / DGUV Vorschrift 1 soll er aber (in Arbeitsschutzbelangen) Weisungsbefugnis gegenüber Beschäftigten erhalten und wird damit auch hinsichtlich der Verantwortung einer Führungskraft gleichgestellt.