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Sicherheitsdokumentation im Gebäudemanagement umsetzen

Facility Management: Betreiberverantwortung » Leistungen » Anweisende Dokumentation

Sicherheitsdokumentation im Gebäudemanagement

Sicherheitsdokumentation im Gebäudemanagement

Facility Manager tragen im Sinne der Betreiberverantwortung die Gesamtverantwortung für Sicherheit und Gesundheit in ihren Objekten. Neben der Instandhaltung umfasst dies die präventive Planung und Dokumentation aller sicherheitsrelevanten Aktivitäten. Gesetzliche Vorschriften verlangen etwa im Arbeitsschutz (ArbSchG) und Geräteschutz (BetrSichV) eine lückenlose Dokumentation der Gefährdungsanalysen, Schutzmaßnahmen und Prüfungen. Eine strukturierte Sicherheitsdokumentation dient nicht nur der Gefahrenabwehr, sondern ist im Schadensfall auch Nachweis für regelkonformes Handeln. Die Umsetzung einer Sicherheitsdokumentation im Gebäudemanagement stellt hohe Anforderungen an Organisation und IT-Systeme. Die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung (§§ 5,6 ArbSchG) bildet den Ausgangspunkt, aus dem inhaltlich gegliederte Betriebsanweisungen, Unterweisungen und Prüfprotokolle hervorgehen. Branchenspezifische Vorgaben (GefStoffV, BiostoffV, ATEX, StörfallVO u.v.a.) ergänzen diese Basis. Erfolgreiche Betreiber machen sich diese Vorgaben zu eigen und etablieren klare Prozesse zur Dokumentenerstellung, -prüfung und -aktualisierung.

Moderne Digitalisierungskonzepte und Arbeitsschutzmanagementsysteme vereinfachen die Arbeit erheblich: Sie schaffen Transparenz (Audit-Trail, Dashboards) und tragen dazu bei, Betreiberpflichten proaktiv zu erfüllen. Eine strukturierte Herangehensweise kann Facility Managern als Leitfaden dienen: von der rechtlichen Einordnung über die konkrete Umsetzung der Dokumentation bis zur Nutzung digitaler Werkzeuge. Ein professionelles Sicherheitsdokumentationssystem hilft nicht nur, Bußgelder und Regress zu vermeiden, sondern stärkt insgesamt die Sicherheit der Mitarbeitenden und der Gebäudenutzer.

Rechtlicher Rahmen

Der zentrale Rahmen des Arbeitsschutzes in Deutschland wird durch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vorgegeben. Nach § 5 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung für alle Arbeitsbedingungen durchzuführen, um notwendige Schutzmaßnahmen zu ermitteln. Die Ergebnisse dieser Beurteilung sind gemäß § 6 ArbSchG zu dokumentieren: „Der Arbeitgeber muß über die je nach Art der Tätigkeiten und Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung … ersichtlich sind“. Damit wird festgeschrieben, dass Gefährdungsbeurteilungen und ihre Ableitung von Maßnahmen schriftlich festgehalten und regelmäßig überprüft werden müssen.

Neben dem ArbSchG konkretisieren spezielle Verordnungen diese Anforderungen. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt die sichere Bereitstellung und Benutzung technischer Arbeitsmittel (Maschinen, Anlagen, Druckbehälter etc.). Sie fordert, dass Arbeitsmittel vor Inbetriebnahme sowie wiederkehrend geprüft werden und dass die Ergebnisse schriftlich festzuhalten sind. Insbesondere bestimmt § 14 BetrSichV, dass Arbeitgeber Art und Umfang erforderlicher Prüfungen ermitteln und dokumentieren müssen. So müssen beispielsweise elektrische Anlagen nach DGUV Vorschrift 3 (ehem. BGV A3) geprüft und die Prüfprotokolle aufbewahrt werden.

Ergänzend zu diesen nationalen Regelungen gelten zahlreiche fachbezogene Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und EU- bzw. internationalen Normen. Zu nennen sind insbesondere: die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ (allgemeine Bestimmungen zur Dokumentation von Arbeitsschutzmaßnahmen), branchenspezifische DGUV-Vorschriften (z.B. Vorschrift 23 für Wach- und Sicherheitsdienste) sowie die GefStoffV (Gefahrstoffverordnung) und BiostoffV (Biologische Arbeitsstoffe). Nach § 14 GefStoffV muss der Arbeitgeber etwa für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen eine schriftliche Betriebsanweisung bereitstellen, die der Gefährdungsbeurteilung Rechnung trägt. Analog fordert § 14 BiostoffV Betriebsanweisungen für Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung. Die technischen Regeln (TRGS 555 für Gefahrstoffe, TRBA für Biostoffe) konkretisieren Inhalt und Form dieser Anweisungen. Ferner greifen für Planungs- und Ausführungsphasen EU-Maschinenrichtlinie, EMV-Richtlinie und die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ein, letztere etwa mit Anforderungen an Bildschirm- und Bürotätigkeiten.

Bereits das ArbSchG fordert systematische Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation. Weitere Kernpflichten ergeben sich aus BetrSichV und DGUV-Vorschriften (z.B. Prüf- und Unterweisungspflichten). Hinsichtlich der Dokumentation sind daher insbesondere Arbeitsanweisungen, Betriebsanweisungen und Prüfprotokolle gesetzlich verankert. Die folgenden Abschnitte erörtern, wie diese Vorgaben in einem integrierten Dokumentationssystem umgesetzt werden können.

Implementierungsprozess für Sicherheitsdokumentation

Die Einführung eines rechtskonformen Dokumentationssystems im Gebäudemanagement lässt sich in folgende Schritte gliedern:

  • Pflichtenanalyse und Organisationsstruktur: Klärung, welche internen Stellen für Betreiberpflichten verantwortlich sind. Festlegung eines Arbeitsschutzbeauftragten oder einer Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie eines Dokumentationsverantwortlichen. Eine klare Rollenverteilung und Prozessbeschreibung (z.B. als Teil eines Arbeitsschutzmanagementsystems) sichert, dass Pflichtinhalte (Risikoanalysen, Wartungspläne etc.) tatsächlich erzeugt und gepflegt werden.

  • Gefährdungsbeurteilung (GBU) als Ausgangspunkt: Für jede Tätigkeit und Anlage muss eine Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG § 5 und BetrSichV § 3 erstellt werden. Diese GBU ist die Kernvoraussetzung: Sie erfasst systematisch alle Gefahren (physisch, chemisch, biologisch, ergonomisch, psychisch) und bestimmt daraus Maßnahmen. Die GBU wird dokumentiert und muss regelmäßig, mindestens jährlich oder bei Änderungen, überprüft und aktualisiert werden. Ist bei der Prüfung keine Änderung nötig, ist dies ebenfalls in der Dokumentation festzuhalten.

  • Erstellung anweisender Dokumente: Aufbauend auf den GBU-Ergebnissen werden anweisende Dokumente formuliert (siehe Tabelle 1). Dazu gehören insbesondere Betriebsanweisungen und Arbeitsplatzanweisungen für besonders gefährliche Tätigkeiten. Gemäß § 14 GefStoffV muss bei Gefahrstofftätigkeiten z.B. eine stoff- und arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisung in einfacher Sprache vorliegen. Ebenso schreibt § 14 BiostoffV für Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung eine Betriebsanweisung vor. Alle Unterweisungsinhalte werden aus diesen Anweisungen abgeleitet. Betriebsanweisungen und sonstige Arbeitsanweisungen müssen regelmäßig (mindestens jährlich oder bei veränderten Bedingungen) überprüft und neu ausgegeben werden. Gemäß ArbSchG § 12 sind Unterweisungen durchzuführen und zu dokumentieren.

  • Prüfungen und Nachweise: Parallel werden für alle prüfpflichtigen Anlagen (Lüftungstechnik, Aufzüge, elektr. Anlagen, Feuerlöscher etc.) Prüfpläne aufgestellt und die Prüfungen gemäß BetrSichV bzw. branchenspezifischen DGUV-Vorschriften umgesetzt. Prüfprotokolle dokumentieren die Ergebnisse jeder Prüfung (Mängel, Fristen, durchführende Person) und werden aktenkundig aufbewahrt. Aus den GBU können notwendige Prüfintervalle abgeleitet werden. So wird sichergestellt, dass die Anlagensicherheit evidenzbasiert nachgewiesen ist. Jede erfolgreiche Prüfung oder Instandsetzung ist damit Bestandteil der Sicherheitsdokumentation (z.B. im Prüfungsbuch der Elektroanlagen nach DGUV V3).

  • Dokumentenlenkung und Updates: Die Dokumente (GBU, Betriebsanweisungen, Prüfberichte, Unterweisungsnachweise) werden in einem zentralen System verwaltet. Änderungsdienst führt Versions- und Freigabeliste; jedes Dokument erhält ein Änderungsdatum und Verantwortlichen. Eine übersichtliche Dokumentenmatrix oder ein digitales Dashboard kann Fristen anzeigen (z.B. Fälligkeit der nächsten Prüfung, Wiederholungsunterweisung oder GBU-Überprüfung). Die Verantwortlichen legen fest, nach welchen Kriterien neue GBUs anzufertigen sind (Technologiewechsel, Unfälle, Beschwerden). Audit-Trails in der Software zeigen, wer welche Dokumente zuletzt bearbeitet hat.

  • Schulung und Kontrollmechanismen: Abschließend ist sicherzustellen, dass alle Mitarbeiter Zugang zu den relevanten Dokumenten haben und diese verstehen. Betriebsanweisungen werden bei Unterweisungen eingesetzt. Regelmäßige interne Audits prüfen die Vollständigkeit der Dokumentation und die Umsetzung der genannten Maßnahmen – idealerweise durch eine Schnittstelle zwischen Facility Management, Sicherheitsbeauftragten und externer Prüfgesellschaft.

Dokumentationstyp

Zweck/Inhalt

Gesetzliche Grundlage

Gefährdungsbeurteilung (GBU)

Ermittlung aller Gefährdungen für Beschäftigte an Arbeitsplätzen/mit Anlagen; Festlegung von Schutzmaßnahmen und Erstellung eines Maßnahmenkatalogs. Dokumentation des Prüf- und Aktualisierungsstatus.

ArbSchG § 5 u. 6 (systematische GBU und Dokumentation); BetrSichV § 3 (GBU für Arbeitsmittel); Verordnungen (z.B. ArbStättV, GefStoffV).

Betriebsanweisung / Arbeitsanweisung

Schriftliche Anweisung des Arbeitgebers an Beschäftigte über Gefahren und Schutzmaßnahmen bei einer Tätigkeit oder dem Umgang mit einem Stoff bzw. Gerät. Regeln Verhalten, Erste-Hilfe, Notfälle.

ArbSchG § 12 (Unterweisungspflicht); GefStoffV § 14 (Betriebsanweisung für Gefahrstoffe); BioStoffV § 14 (Betriebsanweisung für Infektionsgefahren); DGUV V1 (Prävention).

Prüfprotokoll/-bericht

Schriftlicher Nachweis der durchgeführten Sicherheitsprüfungen (z.B. elektr. Anlagen, Aufzüge, Druckbehälter, Leitern, PSA). Enthält Prüfdatum, Ergebnisse, Fälligkeiten der nächsten Prüftermine und ggf. Mängelliste.

BetrSichV §§ 14–17 (Pflichten zur Prüfung und Dokumentation); DGUV V3 (Elektrik); TRBS 1203; TRLV (PSA); DGUV V45/V48 (Aufzüge), u.v.m.

Unterweisungsnachweis

Dokumentation der betrieblichen Unterweisungen (Thema, Teilnehmer, Datum). Dient als Nachweis, dass Beschäftigte über Gefahren und Schutzmaßnahmen informiert wurden.

ArbSchG § 12 (Unterweisung); DGUV V1; ggf. ASiG/DGUV V2 (Fachkraft); Spezifische Regelwerke (z.B. Brandschutzordnung nach ASR A2.2).

Sektorale Besonderheiten

Die konkrete Ausgestaltung der Sicherheitsdokumentation hängt wesentlich von der Branche und Art der Immobilie ab:

  • Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen: Hier sind chemische, biologische und physikalische Gefahren (Sterilgut, Desinfektionsmittel, Medikamente, Röntgen/Nuklear, Infektionskrankheiten) dominant. Gefährdungsbeurteilungen müssen daher Krankenhaus-spezifische Risiken (z.B. Träger-Infektionen, Gefahrstoffe in Laboren, ergonomische Transferhilfen) adressieren. Konsequenz: Betriebsanweisungen und Hygienepläne gemäß GefStoffV/BioStoffV sowie spezifische Unterweisungsprogramme (Hygienevorschriften, Röntgenschutz, Narkosegase). Aufzug- und Kransicherheit spielen ebenso eine Rolle (Materialtransport). Dokumente wie Reinigungspläne und Desinfektionsmittellisten werden bei den BGW als eigene Hilfsmittel empfohlen. Schulungsnachweise für neue Mitarbeiter (z. B. Hygieneschulungen) sind obligatorisch.

  • Industrieanlagen und verfahrenstechnische Objekte: In der Prozess- und Fertigungsindustrie steht oft die Sicherheit komplexer Anlagen im Fokus. Neben den schon erwähnten Prüf- und Dokumentationspflichten nach BetrSichV müssen Betreiber hier ein Sicherheitskonzept nach Störfall-Verordnung (12. BImSchV) erstellen, ergänzt durch einen detaillierten Sicherheitsbericht. Die Gefährdungsbeurteilung für Großanlagen wird durch branchenspezifische Regeln (z.B. Explosionsschutz (BetrSichV/Ex-RL), AGS/TRGS für Gefahrstoffe) ergänzt. § 3 BetrSichV und die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) legen fest, dass von vornherein Schutzkonzepte (SIL-Level, Wartungskonzepte) zu definieren und deren Wirksamkeit anhand von Prüfprotokollen zu dokumentieren sind. Auch hier ist ein Managementsystem (AMS/IMS) ratsam, um Risikomanagementprozesse, Begehungen und Auditberichte zu integrieren.

  • Büro- und Verwaltungsgebäude: Im Office-Umfeld sind typischerweise physisch-ergonomische und psychische Belastungen relevant. Die Gefährdungsbeurteilung fokussiert auf Bildschirmarbeitsplätze, Arbeitsmittel (Drucker, Möbel) und Notfallmanagement (Fluchtwege, Feuerlöschschulungen). Die ArbStättV und zugehörige ASR (z.B. Beleuchtung, Raumtemperatur) sowie Bildschirmarbeitsverordnung regeln die Mindestanforderungen. Betriebsanweisungen im engeren Sinne sind seltener (ausgenommen z.B. bei Reinigungschemikalien oder Sonderarbeitsplätze). Unterweisungsdokumente beziehen sich auf Ergonomie, Brandschutz und Ersthilfe. Ein besonderer Aspekt ist das psychosoziale Risikomanagement (Lärm, Stress, Nachtschichtplanung), das über Maßnahmenprotokolle dokumentiert und gemäß GDA-Leitlinie in die Unterweisung aufgenommen werden sollte.

Integration digitaler Umsetzungskonzepte

Moderne Facility-Management-Systeme (CAFM/EAM) und Arbeitsschutz-Software bieten heute umfangreiche Unterstützung bei der Sicherheitsdokumentation. Solche Systeme ermöglichen die zentrale Verwaltung aller Dokumenttypen, automatische Fristenkontrolle und Reporting. So können in CAFM-Anwendungen Gefährdungsfaktoren, Arbeitsplätze und Anlagen digital abgebildet und mit Schutzmaßnahmen, Unterweisungsplänen und Prüfprotokollen verknüpft werden. Ein Audit-Trail sichert, wer wann welche Dokumente geändert oder Unterweisungen bestätigt hat (wichtig etwa nach § 6 ArbSchG für Nachweiszwecke). Compliance-Dashboards visualisieren den Erfüllungsgrad (z. B. Anteil geprüfter Anlagen, überfällige Aktualisierungen) und unterstützen das Management-Reporting. Die Nutzung von Vorlagenbibliotheken (z.B. nach VDMA 24186 für Arbeitskarten) vereinfacht die Erstellung branchenspezifischer Anweisungen. Parallel können Risiko-Management-Systeme (analog zu ISO 31000) ergänzt werden, um die Prozessschritte „Risk Identification – Assessment – Mitigation – Monitoring“ transparent zu steuern.

Ein effektives Arbeitsschutzmanagementsystem (AMS) als Teil eines integrierten Managementsystems (IMS) ist empfehlenswert, um alle Prozesse systematisch zu pflegen. Ein AMS dokumentiert fortlaufend, dass Risiken ermittelt, Maßnahmen umgesetzt und ihre Wirksamkeit überprüft werden. In der FM-Praxis kann ein hybrider Ansatz aus CA FM-Software (Technikverwaltung), EHS-Software (Gesundheitsschutz) und klassischen QMS-Tools (Dokumentenlenkung) gewählt werden. Auch mobile Apps für Checklisten (z.B. für Rundgänge oder Unterweisungen) erleichtern die Datenerfassung vor Ort. Wichtig ist dabei, dass digitale Hilfsmittel die Rechtssicherheit erhöhen, ohne zusätzliche Komplexität zu schaffen.

Diskussion

Ein systematisches Dokumentationssystem ist unverzichtbar für rechtskonformes Gebäudemanagement. ArbSchG und Verordnungen definieren klare Mindestanforderungen, setzen jedoch gestalterische Spielräume frei. Entscheidend ist, aus den gesetzlichen Vorgaben (Gründlichkeit der Beurteilung, Verständlichkeit der Anweisungen, Nachvollziehbarkeit aller Prüfungen) eine unternehmensspezifische Dokumentationslogik abzuleiten. Die enge Verzahnung von Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung und Prüfprotokoll sichert einen lückenlosen Compliance-Nachweis. Beispielsweise müssen in der Betriebsanweisung konkrete Schutzmaßnahmen aus der GBU aufgegriffen und bei Unterweisungen vermittelt werden. Für Sektoren mit hohen Zusatzanforderungen (z.B. Klinik, Chemie) empfiehlt es sich, branchenspezifische Regelwerke in die Standarddokumentation einzubetten.

Praktisch zeigt sich, dass die größte Herausforderung oft weniger die Formulierung der Dokumente selbst ist, sondern deren Lebenstauglichkeit: Sie müssen aktuell bleiben und im Tagesgeschäft wirklich angewendet werden. Hier helfen digitale Workflows, z. B. automatische Erinnerung an Überprüfungstermine oder mobile Zugänge zu Anweisungen in Echtzeit. Ein kurzes Beispiel: Bei einer Alarmanlage in einem Bürokomplex definiert die GBU die Prüfintervalle. Nach jeder Prüfung wird das Protokoll im System abgelegt, das Dashboard signalisiert „geprüft“ und setzt automatisch das nächste Fälligkeitsdatum. Die zugehörige Betriebsanweisung („Verhalten im Alarmfall“) wurde als PDF im Intranet hinterlegt und bei der letzten Sicherheitsunterweisung besprochen – der Nachweis wurde vom Vorgesetzten unterzeichnet.

Dabei bleibt wichtig: Die Dokumentation darf nicht Selbstzweck sein. Die Pflicht, alle Gefährdungen zu erfassen und alle Maßnahmen zu dokumentieren, muss handhabbar bleiben. Praxisnahe Hilfsmittel (Checklisten, standardisierte Formulare, exklusive Fachvokabular-Vermeidung) steigern die Akzeptanz. In der Literatur wird empfohlen, Dokumentationsaufwand an der Betriebsgröße zu orientieren – z.B. kann in Kleinbetrieben auf bewährte Formblätter der Träger zurückgegriffen werden. In jedem Fall ist eine kontinuierliche Evaluation geboten: Werden durchgeführte Schutzmaßnahmen wirksam umgesetzt? Hierfür können Kennzahlen (z.B. Unfälle pro Betriebsjahr, Anzahl Beanstandungen) als Feedback in eine Management-Review-Schleife einfließen.