Betreiberverantwortung im Großunternehmen
Facility Management: Betreiberverantwortung » Betreiber » Umsetzung » Mögliche Rechtsfolgen

ALS GROSSUNTERNEHMEN MÜSSEN WIR UNS DER BEDEUTUNG DER BETREIBERVERANTWORTUNG BEWUSST SEIN, UM MÖGLICHE RECHTSFOLGEN ZU VERMEIDEN
Es ist unerlässlich, dass wir unsere Prozesse regelmäßig überprüfen und dokumentieren, um im Falle einer Haftungsklage eine starke rechtliche Position zu haben. Neben den finanziellen Folgen können wir auch unseren Ruf aufs Spiel setzen, was langfristige Auswirkungen auf unsere Geschäftsbeziehungen haben könnte.
Mögliche Rechtsfolgen bei Verletzung der Betreiberverantwortung
- Rechtsfolgen
- Unternehmen
- Schadensersatz
- Ordnungswidrigkeiten
- Nutzungsverbote
- Für Personen
- Ordnungswidrigkeiten
Mögliche Rechtsfolgen

Verständnis der Konsequenzen von Pflichtverletzungen
Mögliche Rechtsfolgen bei Verletzung der Betreiberverantwortung - Rechtskonsequenzen betreffend Pflichtverletzungen.
Rechtsfolgen für Unternehmen und Personen sind grundsätzlich folgender Natur:
Die zivil-, ordnungs-, straf- und öffentlich-rechtlichen Rechtsfolgen für Unternehmen und Personen bezeichnet man auch mit dem Überbegriff Haftung.
Mögliche Rechtsfolgen
für Unternehmen | für Personen | |
---|---|---|
arbeits-/ disziplinarrechtlich | Verweis, Abmahnung, Versetzung, Kündigung | |
zivilrechtlich | Schadensersatz gegenüber geschädigten Dritten (bei Verschuldens- oder Gefährdungshaftung) Regress eines Dienstleisters gegenüber dem AG | Schadensersatz gegenüber geschädigten Dritten Regress gegenüber eigenem Unternehmen Regress gegenüber der Unfallversicherung |
ordnungsrechtlich | Bußgeld | Bußgeld |
strafrechtlich | Geldstrafe Freiheitsstrafe Berufsverbot | |
Öffentlich-rechtlich | Nutzungsverbot, Stilllegung | |
sonst | Verlust des Versicherungsschutzes | Verlust des Versicherungsschutzes |
Mögliche Rechtsfolgen für Unternehmen
Für Angehörige der Unternehmensleitung, Führungskräfte und Beschäftigte (als natürliche Personen) drohen:
Die Verschuldenshaftung stellt einen Haftungsfall dar, der nur im Falle eines Verschuldens eintritt. Voraussetzungen für eine Verschuldenshaftung des Betreibers gegenüber Dritten sind demnach:
Pflichtverletzung und Verschulden auf Seiten des Betreibers durch die eigenen Organe (gesetzliche Vertreter), durch eigene Mitarbeiter (Verrichtungsgehilfen) oder durch beauftragte Dienstleister (Erfüllungsgehilfen),
Eintritt eines Schadens beim Dritten und
Kausaler Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt.
Wenn also durch Umstände, die im Gebäude oder den technischen Anlagen begründet sind, jemand geschädigt wird und die Schädigung bei ordnungsgemäßem Verhalten des Betreibers vermieden worden wäre, droht dem Betreiber eine entsprechende Schadensersatzforderung.
Beispiele für Schadensersatz im Facility Management
Ein Besucher im Hause stürzt auf einer feuchten Treppe und verletzt sich.
Ein Passant stürzt auf einem vereisten Gehweg vor dem Haus und verletzt sich.
Durch einen Brand in einer kunststoffverarbeitenden Fabrik werden Asche, Ruß und verschmorte Plastikteile in die Umgebung emittiert und Anwohner geschädigt.
Ein Passant wird durch eine herabfallende Fassadenverkleidung verletzt.
Bei einem Brand im Gebäude erleiden mehrere Personen Rauchvergiftungen; Brandschutztüren waren unterkeilt und Brandschutzklappen nicht geprüft.
Adressaten der Schadensersatzforderung können sein:
Der Gebäudeeigentümer allein, wenn er die Aufgaben der Betreiberverantwortung in vollem Umfang selbst wahrnimmt;
Der Gebäudeeigentümer und/oder der externe Dienstleister, wenn er als Betreiber beauftragt ist. In diesem Fall kann der Geschädigte wahlweise Schadensersatz vom Gebäudeeigentümer oder vom Dienstleister fordern. Aus Gründen der Einfachheit und der höheren Erfolgsaussichten sollte er sich zunächst an den Eigentümer wenden, der ggf. seinerseits Rückerstattung (Regress) vom Dienstleister fordern kann.
Es gelten hierzu folgende Rechtsgrundlagen:
Bei vom Eigentümer selbst verursachten Schäden § 823 Abs. 1 BGB [Schadensersatzpflicht],
Bei Schäden durch Verrichtungsgehilfen des Eigentümers § 831 Abs. 1 BGB [Haftung für den Verrichtungsgehilfen],
Bei Schäden durch Erfüllungsgehilfen (ext. Betreiber) § 278 BGB [Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte]
Im Unterschied zur Verschuldenshaftung setzt die Gefährdungshaftung kein persönliches Verschulden auf Seiten des Betreibers voraus. Es würde hier bereits eine Pflichtverletzung ausreichen.
Die Gefährdungshaftung begründet sich auf der Verantwortung für ein Produkt oder ein Verhalten, dem eine potenzielle Gefährdung innewohnt, z. B.
Beim Betrieb von Gebäuden und gebäudetechnischen Anlagen ist eine Gefährdungshaftung z. B. in folgendem Fall denkbar:
Schadensersatz wegen Pflichtverletzung eines Betreibers gegenüber dem Eigentümer
Eine Schadensersatzpflicht eines externen Betreibers, der vom Gebäudeeigentümer als sein Erfüllungsgehilfe beauftragt ist, tritt ein bei:
Pflichtverletzung und Verschulden auf Seiten des Betreibers durch die eigenen Organe (gesetzliche Vertreter), durch eigene Mitarbeiter (Verrichtungsgehilfen) oder durch beauftragte Subunternehmer (Erfüllungsgehilfen) des Betreibers.
Eintritt eines Schadens beim Eigentümer infolge Verletzung einer Vertragspflicht infolge einer unerlaubten Handlung gegenüber dem Eigentümer infolge einer unerlaubten Handlung gegenüber einem Dritten, für die der Eigentümer Schadensersatz leisten musste.
Kausalem Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt.
Schadensersatz Beispiel im Facility Management
Eine unfachmännisch durchgeführte Instandhaltung verursacht schweren Schaden an einer gebäudetechnischen Anlage.
Durch unzureichenden Winterdienst erleidet ein Passant Schaden und fordert Schadensersatz vom Gebäudeeigentümer.
Die Besonderheiten dieses Haftungsfalles ergeben sich aus dem bestehenden Vertrag (ein Schuldverhältnis) zwischen beiden Parteien, wodurch zusätzliche Haftungsgründe entstehen können.
Rechtsgrundlagen sind hier:
Bei vom Betreiber selbst verursachte Schäden § 823 Abs. 1 BGB [Schadensersatzpflicht],
Bei Schäden durch Verrichtungsgehilfen des Betreibers § 831 Abs. 1 BGB [Haftung für den Verrichtungsgehilfen],
Bei Schäden durch Erfüllungsgehilfen des Betreibers § 278 BGB [Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte]
Bei Verletzung von Vertragspflichten durch den Betreiber § 280 BGB [Schadensersatz wegen Pflichtverletzung].
Eine mögliche Konsequenz ist eine Geldbuße. Wenn eine Ordnungswidrigkeit einer einzelnen Führungskraft nachgewiesen wird, kann die Geldbuße gegen das Unternehmen verhängt werden.
Beispiele für Ordnungswidrigkeitstatbestände:
Ordnungswidrig nach § 84 Abs. 1 Nr. 21 BauO NW handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 oder Abs. 3 eine vorgeschriebene oder angeordnete Prüfung nicht oder nicht fristgerecht durchführen lässt,
entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 7 Prüfbericht nicht aufbewahrt,
Entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 6 die zuständige Bauaufsichtsbehörde oder die zuständige Baudienststelle nicht entsprechend unterrichtet. [z.B. § 8 TPrüfVO NRW].
Als Rechtsgrundlagen kommen infrage:
§ 25 ArbSchG [Bußgeldvorschriften]
§ 20 ASiG [Ordnungswidrigkeiten]
§ 25 BetrSichV [Ordnungswidrigkeiten]
§ 7 BildscharbV [Ordnungswidrigkeiten]
§ 16 GSG [ohne Titel]
Landesbauordnungen, z. B. § 84 BauO NRW
§ 130 OWiG [Verletzung der Aufsichtspflicht]
§ 22 UmweltHG [Bußgeldvorschriften]
§ 9 UVV GUV 2.10 / DGUV Vorschrift 2 [Ordnungswidrigkeiten]
§ 4 UVV GUV 9.27 [Ordnungswidrigkeiten]
sowie nach diversen Länderverordnungen.
Nutzungsverbote
Bei privatwirtschaftlich betriebenen Gebäuden können die Aufsichtsbehörden bei grober Pflichtverletzung oder Verstoß gegen Vorschriften oder Auflagen folgende Maßnahmen ergreifen:
besondere Auflagen für den weiteren Betrieb erteilen,
die Nutzung von Anlagen oder ganzen Gebäuden untersagen,
die Baubeseitigung anordnen.
Bei Gebäuden der öffentlichen Hand findet kein Vollzug statt.
Wenn Anlagen entgegen öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen verlangen, falls nicht auf andere Art rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
Wenn Anlagen entgegen öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, kann diese Nutzung verboten werden. [§ 80 MBO].
Das BImSchG erlaubt ebenfalls Nutzungsverbote (Untersagung des Betriebes) von genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen. Dies betrifft Situationen, in denen die von einer Anlage verursachten schädlichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden. In solchen Fällen soll die zuständige Behörde den Bau oder Betrieb der Anlage ganz oder teilweise verbieten, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann. [§ 25 Abs. 2 BImSchG].
Ähnliches gilt gemäß § 12 Abs. 2 und 3 GSG für überwachungsbedürftige Anlagen.
Mögliche Rechtsfolgen für Personen
Für Angehörige der Unternehmensleitung, Führungskräfte und Beschäftigte (als natürliche Personen) drohen:
arbeits- bzw. disziplinarrechtliche Sanktionen
zivilrechtliche Haftung (Schadensersatz, Regress)
Ahndung einer Ordnungswidrigkeit
strafrechtliche Verfolgung und/oder
Verlust des persönlichen Versicherungsschutzes.
Arbeits- bzw. disziplinarrechtliche Sanktionen
Bei schuldhaften Verfehlungen, besonders bei wiederholten Verstößen, grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, spricht der Arbeitgeber Sanktionen wie Verweis, Ermahnung, Abmahnung, Versetzung oder Kündigung aus.
Als Rechtsgrundlagen dienen:
§ 54 BAT [Außerordentliche Kündigung]
§ 99 BetrVG [Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen]
§ 626 BGB [Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund].
Schadensersatz gegenüber Dritten
Grundsätzlich besteht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit eine Schadensersatzpflicht der handelnden Personen innerhalb von Unternehmen gegenüber geschädigten Dritten außerhalb des Unternehmens. Wenn das Unternehmen eine juristische Person ist, belangt der Geschädigte in der Regel das Unternehmen, weil hier größere Erfolgsaussichten bestehen und er den Verursacher nicht kennen muss. Als Rechtsgrundlage dient § 823 BGB [Schadensersatzpflicht].
Regress gegenüber dem eigenen Unternehmen
Sofern das eigene Unternehmen eine Schadensersatzleistung gegenüber Dritten erbringen musste oder selbst einen Schaden erlitten hat, kann es vom Beschäftigten unter gewissen Umständen Rückerstattung (Regress) fordern.
Verletzt der Beschäftigte eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis, kann der Arbeitgeber Ersatz des entstehenden Schadens verlangen. Das gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat [§ 280 BGB]. Abweichend von § 280 Abs. 1 muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus einer arbeitsrechtlichen Pflichtverletzung entstehenden Schaden leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat [§ 619a BGB].
Regress gegenüber der Unfallversicherung
Wenn die gesetzliche Unfallversicherung nach einem Unfall mit Personenschaden eine Schadensersatzleistung erbracht hat und der unfallverursachende Beschäftigte grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, fordert die Unfallversicherung eine Rückerstattung.
Ordnungswidrigkeiten
Hinsichtlich möglicher Ordnungswidrigkeiten gilt für Personen das gleiche wie für Unternehmen.
Gegen einzelne Personen werden Bußgelder innerhalb des Unternehmens verhängt. Sie dürfen dann weder vom Unternehmen übernommen, noch anschließend vom Unternehmen an die Personen rückerstattet werden. Das entspricht nicht dem erzieherischen Zweck.
Ordnungswidrigkeit Straftat
Eine strafrechtliche Haftung gründet sich auf einen Verstoß gegen eine Strafvorschrift bei:
Pflichtverletzung entgegen einer Strafvorschrift (d.h. Erfüllung eines Straftatbestandes durch aktives Handeln oder pflichtwidriges Unterlassen) und Rechtswidrigkeit.
Persönliches Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit).
Die Strafe betrifft verantwortliche Personen im Unternehmen, wie Geschäftsleitung, Vorstand, Geschäftsführer und/oder weitere Führungskräfte. Die Sanktionsmöglichkeiten reichen von Geldstrafe über Gefängnisstrafe bis zum Berufsverbot.
Hierbei existieren gleich mehrere Rechtsgrundlagen:
§ 26 ArbSchG [Strafvorschriften]
§ 26 BetrSichV [Straftaten]
§ 50 Abs. 2 GefStoffV [Chemikaliengesetz - Umgang]
§ 17 GSG [ohne Titel]
§ 222 StGB [Fahrlässige Tötung]
§§ 223-230 StGB [Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit]
§§ 324-329 StGB [Straftaten gegen die Umwelt]
§ 21 UmweltHG [Strafvorschriften].