Betreiberverantwortung tragen, delegieren und steuern
Facility Management: Betreiberverantwortung » Betreiber » Umsetzung » Träger der Verantwortung und Umfang

DIE UMSETZUNG DER BETREIBERVERANTWORTUNG VERLANGT EINE EINDEUTIGE FESTLEGUNG DER VERANTWORTUNGSTRÄGER UND DES VERANTWORTUNGSUMFANGS.
Verantwortlichkeiten sollten basierend auf der Art und dem Umfang der betrieblichen Tätigkeiten identifiziert und zugewiesen werden. Es ist wichtig, die Verantwortlichkeiten regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren, um die effektive Umsetzung der Betreiberverantwortung zu gewährleisten.
Träger der Betreiberverantwortung und ihr Umfang: Wer ist verantwortlich wofür?
Betreiberverantwortung Beispiele für Gebäude und deren Betreiber
Gebäude | Betreiber |
---|---|
Gebäude von Bund, Land oder Gemeinde | jeweils baufachlich zuständige Dienststelle |
Gebäude eines städtischen Eigenbetriebes | städtischer Eigenbetrieb |
Gebäude einer städtischen GmbH | städtische GmbH |
Krankenhaus | Träger des Krankenhauses |
Flughafengebäude | Flughafen-GmbH oder -AG |
Messegebäude | Messe-GmbH oder -AG |
Kaufhaus, Einkaufszentrum | Gebäudeeigentümer |
Firmengebäude einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG o.ä.) | betreffende Kapitalgesellschaft |
Firmengebäude einer GbR | natürliche Person des Eigentümers |
Träger der Betreiberverantwortung

Verantwortungsträger und Aufgabenbereich
Klare Definition von Verantwortlichkeiten und deren Umfang im Unternehmen.
Der Betreiber und somit Träger der Betreiberverantwortung ist in erster Linie immer die juristische Person des Grundstücks- und Gebäudeeigentümers. Bei nicht rechtsfähigen Personengesellschaften und Privateigentümern ist es die natürliche Person.
Daraus ergibt sich der Grundsatz: Eigentum verpflichtet.
Eine Übertragung von Betreiberpflichten ist grundsätzlich möglich und in der Praxis oft zu finden, was die Identifizierung des Betreibers für Dritte komplizierter macht. Wenn keine besonderen Regelungen im Einzelfall vorliegen, gelten folgende Betreiberverantwortungen:
Betreiberverantwortung - Ziel und Gesetze
Der sachliche Umfang der Betreiberverantwortung umfasst alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die vom Gesetzgeber vorgegebenen Schutzziele durch den Betrieb von Gebäuden und gebäudetechnischen Anlagen nicht gefährdet werden.
Um diese Anforderungen zu erfüllen, muss der Betreiber die im Einzelfall relevanten Betriebsvorschriften kennen und stets befolgen.
Zusätzlich sollte der Betreiber bei der Übernahme der Betreiberverantwortung für ein Gebäude überprüfen, ob die geltenden Bauvorschriften eingehalten wurden. Dies beinhaltet die Kontrolle, ob alle notwendigen Sicherheitseinrichtungen vorhanden und korrekt installiert sind.
Darüber hinaus sollte der Betreiber keine Veränderungen vornehmen, die den Bauvorschriften widersprechen.
Übersicht über sachlichen Umfang
Schutzziele | gesetzliche Forderungen | keine gesetzlichen Forderungen |
---|---|---|
Schutz persönlicher Rechtsgüter: Leben Körper Gesundheit Freiheit Eigentum | Brandschutz (baulich, anlagentechnisch, organisatorisch) Blitzschutz Explosionsschutz Schallschutz / Lärmschutz Erschütterungsschutz Wärmeschutz Standsicherheit Verkehrssicherheit Schutz vor elektrischem Schlag Schutz vor Gefahren im Umgang mit Arbeitsmitteln Schutz vor Gefahren im Umgang mit gefährlichen Stoffen Schutz gegen schädliche Einflüsse Menschengerechte Gestaltung der Arbeit Hygiene | Schutz gegen Naturgewalten: Sturm Überschwemmung Erdbeben Schutz gegen Kriminalität Intrusionsschutz Schutz gegen Vandalismus, Sabotage, Spionage, Terrorismus Personenschutz Informationssicherheit Warensicherung Geld- und Wertsicherung |
Schutz der Umwelt: Luft Klima Boden Wasser | Immissionsschutz Klimaschutz Bodenschutz Gewässerschutz durch ordnungsgemäße Luftreinhaltung, Abwasserentsorgung und Abfallentsorgung |
Örtlicher Umfang
Der örtliche Umfang der Betreiberverantwortung bezieht sich nicht nur auf Gebäude oder andere Bauwerke, sondern auf das gesamte im Eigentum stehende Grundstück. Dies umfasst auch außenliegende Flächen wie Lagerplätze, Wege, Zugänge, Parkplätze und Werksgelände.
Zusätzlich können durch bestimmte Vorschriften, wie städtische Verordnungen oder Satzungen, dem Betreiber Verantwortlichkeiten für die Verkehrssicherung auf benachbarten öffentlichen Flächen zugewiesen werden.