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FM-Solutionmaker: Gemeinsam Facility Management neu denken

Betreiberverantwortung tragen, delegieren und steuern

Facility Management: Betreiberverantwortung » Betreiber » Umsetzung » Träger der Verantwortung und Umfang

DIE UMSETZUNG DER BETREIBERVERANTWORTUNG VERLANGT EINE EINDEUTIGE FESTLEGUNG DER VERANTWORTUNGSTRÄGER UND DES VERANTWORTUNGSUMFANGS.

DIE UMSETZUNG DER BETREIBERVERANTWORTUNG VERLANGT EINE EINDEUTIGE FESTLEGUNG DER VERANTWORTUNGSTRÄGER UND DES VERANTWORTUNGSUMFANGS.

Verantwortlichkeiten sollten basierend auf der Art und dem Umfang der betrieblichen Tätigkeiten identifiziert und zugewiesen werden. Es ist wichtig, die Verantwortlichkeiten regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren, um die effektive Umsetzung der Betreiberverantwortung zu gewährleisten.

Träger der Betreiberverantwortung und ihr Umfang: Wer ist verantwortlich wofür?

Betreiberverantwortung Beispiele für Gebäude und deren Betreiber

Gebäude

Betreiber

Gebäude von Bund, Land oder Gemeinde

jeweils baufachlich zuständige Dienststelle

Gebäude eines städtischen Eigenbetriebes

städtischer Eigenbetrieb

Gebäude einer städtischen GmbH

städtische GmbH

Krankenhaus

Träger des Krankenhauses

Flughafengebäude

Flughafen-GmbH oder -AG

Messegebäude

Messe-GmbH oder -AG

Kaufhaus, Einkaufszentrum

Gebäudeeigentümer

Firmengebäude einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG o.ä.)

betreffende Kapitalgesellschaft

Firmengebäude einer GbR

natürliche Person des Eigentümers

Träger der Betreiberverantwortung

Verantwortungsträger und Aufgabenbereich

Klare Definition von Verantwortlichkeiten und deren Umfang im Unternehmen.

Der Betreiber und somit Träger der Betreiberverantwortung ist in erster Linie immer die juristische Person des Grundstücks- und Gebäudeeigentümers. Bei nicht rechtsfähigen Personengesellschaften und Privateigentümern ist es die natürliche Person.

Daraus ergibt sich der Grundsatz: Eigentum verpflichtet.

Eine Übertragung von Betreiberpflichten ist grundsätzlich möglich und in der Praxis oft zu finden, was die Identifizierung des Betreibers für Dritte komplizierter macht. Wenn keine besonderen Regelungen im Einzelfall vorliegen, gelten folgende Betreiberverantwortungen:

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Betreiberverantwortung - Ziel und Gesetze

Der sachliche Umfang der Betreiberverantwortung umfasst alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die vom Gesetzgeber vorgegebenen Schutzziele durch den Betrieb von Gebäuden und gebäudetechnischen Anlagen nicht gefährdet werden.

Um diese Anforderungen zu erfüllen, muss der Betreiber die im Einzelfall relevanten Betriebsvorschriften kennen und stets befolgen.

Zusätzlich sollte der Betreiber bei der Übernahme der Betreiberverantwortung für ein Gebäude überprüfen, ob die geltenden Bauvorschriften eingehalten wurden. Dies beinhaltet die Kontrolle, ob alle notwendigen Sicherheitseinrichtungen vorhanden und korrekt installiert sind.

Darüber hinaus sollte der Betreiber keine Veränderungen vornehmen, die den Bauvorschriften widersprechen.

Übersicht über sachlichen Umfang

Schutzziele

gesetzliche Forderungen

keine gesetzlichen

Forderungen

Schutz persönlicher Rechtsgüter:

Leben

Körper

Gesundheit

Freiheit

Eigentum

Brandschutz (baulich, anlagentechnisch, organisatorisch)

Blitzschutz

Explosionsschutz

Schallschutz / Lärmschutz

Erschütterungsschutz

Wärmeschutz

Standsicherheit

Verkehrssicherheit

Schutz vor elektrischem Schlag

Schutz vor Gefahren im Umgang mit Arbeitsmitteln

Schutz vor Gefahren im Umgang mit gefährlichen Stoffen

Schutz gegen schädliche Einflüsse

Menschengerechte Gestaltung der Arbeit

Hygiene

Schutz gegen Naturgewalten:

Sturm

Überschwemmung

Erdbeben

Schutz gegen Kriminalität

Intrusionsschutz

Schutz gegen Vandalismus, Sabotage, Spionage, Terrorismus

Personenschutz

Informationssicherheit

Warensicherung

Geld- und Wertsicherung

Schutz der Umwelt:

Luft

Klima

Boden

Wasser

Immissionsschutz

Klimaschutz

Bodenschutz

Gewässerschutz durch ordnungsgemäße Luftreinhaltung, Abwasserentsorgung und Abfallentsorgung

 

Örtlicher Umfang

Der örtliche Umfang der Betreiberverantwortung bezieht sich nicht nur auf Gebäude oder andere Bauwerke, sondern auf das gesamte im Eigentum stehende Grundstück. Dies umfasst auch außenliegende Flächen wie Lagerplätze, Wege, Zugänge, Parkplätze und Werksgelände.

Zusätzlich können durch bestimmte Vorschriften, wie städtische Verordnungen oder Satzungen, dem Betreiber Verantwortlichkeiten für die Verkehrssicherung auf benachbarten öffentlichen Flächen zugewiesen werden.