Zusätzliche anweisende Dokumente
Facility Management: Betreiberverantwortung » Betreiber » Entlastungsmöglichkeiten » Weitere anweisende Dokumente

NEBEN GESETZEN UND RICHTLINIEN HABEN UNTERNEHMEN OFT ZUSÄTZLICHE ANWEISENDE DOKUMENTE, DIE WICHTIG SIND.
Unternehmen setzen ein Dokumentenmanagementsystem ein, das eine strukturierte Ablage und schnelle Verfügbarkeit dieser Dokumente gewährleistet. Außerdem schulen sie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Umgang mit diesen Dokumenten, um die Bedeutung und richtige Handhabung hervorzuheben.
Weitere anweisende Dokumente als Entlastungsmöglichkeit
- Dokumente
- Betriebsanweisungen
- Inspektion
- Maßnahmenpläne
- Weitere
- Fachkraft
- Sicherheitsbeauftragter
- Hygienebeauftragter
- Grundfähigkeiten
- Beratung
- Strahlenschutzbeauftragter
- Betriebsbeauftragter
- Datenschutzbeauftragter
- Haftung
- An- /Ein- /Unterweisungen
Arbeits- oder Verfahrensanweisungen

Dokumentenmanagement im Fokus
Akribische Dokumentenverwaltung für optimierte Geschäftsprozesse.
Für betriebliche Arbeitsabläufe, die Gefahren bergen oder Gefahren schaffen können, wird geprüft, ob entsprechende UVV vorhanden sind oder ob weitergehende schriftliche Anweisungen notwendig sind, z. B. für:
Bei Instandhaltungsarbeiten können besondere Gefährdungen auftreten. Um diese möglichst zu vermeiden oder zu verringern, sind besondere Inspektions- und Wartungsanweisungen notwendig, z. B. für
Arbeiten auf Dächern
Arbeiten an Fassaden (z. B. außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen)
Arbeiten an elektrischen Anlagen und Einrichtungen
Arbeiten an Druckbehältern, Druckgeräten oder druckführenden Rohrleitungen.
Da wir uns aktuell mit dem Thema Betreiberverantwortung auseinandersetzen, liegt der Fokus natürlich hauptsächlich auf der Arbeitssicherheit.
Es gibt jedoch auch zahlreiche Regeln, wie beispielsweise anweisende und nachweisende Dokumente, die nicht primär den Arbeitsschutz im Blick haben, sondern Ziele wie Funktionssicherheit und Wirtschaftlichkeit verfolgen. Dieser Hinweis ist wichtig, um denen entgegenzutreten, die ihre FM-Maßnahmen ausschließlich an sicherheitsrechtlichen Vorgaben orientieren.
Maßnahmenpläne
Häufig genügt der Weg zur Arbeit, um einen Plan zu entwickeln. Maßnahme-Pläne bilden die Basis für jedes sinnvolle Handeln, auch wenn sie bei einfachen Tätigkeiten nicht immer schriftlich festgehalten werden. Maßnahmen, wie sie im FM üblich sind, beziehen sich jedoch oft auf komplexe Prozesse, die einen Plan zur Umsetzung erfordern.
Weitere nachweisende Dokumente
Die oben dargestellten individuellen Pflichten im Rahmen der Betreiberverantwortung müssen im Bedarfsfall nachweisbar erfüllt werden. Die zugehörigen Dokumente können zum Beispiel in einem Betriebs- oder Objekthandbuch gesammelt werden.
Zum Nachweis dafür, dass die Aufbauorganisation entsprechend festgelegt wurde, dienen beispielsweise:
Organigramme, Stellenpläne, Geschäftsverteilungspläne
Stellen- oder Tätigkeitsbeschreibungen
Organisationshandbücher.
Als Nachweis für die Eignung der eingesetzten Führungskräfte eignen sich:
Ausbildungsnachweise (Diplome, Meisterbriefe, Zeugnisse etc.)
Weiterbildungsnachweise (Teilnahmebescheinigungen, Zertifikate usw.)
Positive Beurteilungen durch Vorgesetzte.
Die Übertragung von Pflichten (über den Arbeitsvertrag hinaus) ist nachzuweisen durch Übertragungsdokumente.
Bestellung von Betriebsbeauftragten
Die Bestellung von Betriebsbeauftragten ist durch die jeweilige Bestellungsurkunde nachzuweisen. Die nachfolgende Übersicht zeigt potenzielle Betriebsbeauftragte oder Koordinatoren.
In der Regel sind die beauftragten Personen der obersten Leitung zugeordnet und direkt unterstellt. Sie berichten an die oberste Leitung und handeln weisungsfrei. In der betrieblichen Praxis sind beauftragte Personen oft in den Bereichen Technik oder Facility Management positioniert.
Dies kann aus fachlichen Gründen sinnvoll sein und eine effektive Integration in den betrieblichen Ablauf sicherstellen. Dennoch kann die Positionierung der beauftragten Person ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen. Es könnte das Risiko bestehen, dass sie im sozialen Umfeld "angeschwärzt" wird, was negative Auswirkungen sowohl für die Person selbst als auch für die mögliche Unterdrückung wichtiger Informationen haben könnte. Die ideale Lösung wäre eine direkte Unterstellung unter die oberste Leitung.
Wenn eine Person zum Beispiel dem Facility Management unterstellt ist, was oft der Fall ist, können Konflikte entstehen. Denn die beauftragte Person ist für das gesamte Unternehmen zuständig, während das Facility Management nur für die in der Leistungsvereinbarung und Leistungsbeschreibung festgelegten Aufgaben verantwortlich ist.
Beauftragte Person | wesentliche Grundlagen |
---|---|
Fachkraft für Arbeitssicherheit | Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASIG) §§ 5,6 UVV Fachkräfte für Arbeitssicherheit (DGUV V2)
|
Brandschutzbeauftragter | In der Regel ohne spezielle rechtliche Forderung, aber wegen der besonderen vielfältigen Anforderungen in vielen Betrieben üblich; länderspezifisch gibt es im Baurecht Hinweise, dass Brandschutzbeauftragte bestellt werden müssen |
Koordinator zur Vorbereitung und Ausführung von Bauvorhaben | Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen(Baustellenverordung-Baustel). 3 und 4 |
Sicherheitsbeauftragter | - SGB VII, § 22 |
Schwerbehindertenbeauftragter | SGB IX. §98 |
Gefahrstoffbeauftragter | Ohne spezielle rechtliche Forderung, aber wegen der besonderen und vielfältigen Anforderungen zur Umsetzung der Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung GefStoff) in vielen Betrieben üblich |
Hygienebeauftragter | Nach Infektionsschutzgesetz (IfSG) treffen die Länder durch Rechtsverordnung - u.a. für Krankenhäuser und Einrichtungen mit vergleichbaren Anforderungen an die Hygiene - Regelungen über die erforderliche personelle Ausstattung mit Hygienefachkräften und die Bestellung von hygienebeauftragten Ärzten. |
Hygienefachkraft | Siehe oben; weitere Anforderungen ergeben sich aus den Richtlinien für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention des Robert-Koch-Instituts. |
Strahlenschutzbeauftragter | - Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV), §§ 31 bis 33 |
Strahlenschutzbevollmächtigter | Ohne spezielle rechtliche Forderung, aber wegen der besonderen vielfältigen Anforderungen zur Umsetzung von Pflichten des Arbeitgebers als Strahlenschutzverantwortlicher in größeren Betrieben üblich (vgl. Schmatz: Nöthlichs: Sicherheitstechnik, Kennzahl 8092, S. 2 E) |
Koordinator von Fremdfirmen zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung | - Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG, § 8 |
Beauftragte Person | |
---|---|
Koordinator von Fremdfirmen zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung | - Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG, § 8 |
Betriebsbeauftragter für Abfall | - Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz) - KrW-/AbfG, § 54 |
Datenschutzbeauftragter | Bundesdatenschutzgesetz (BDSG §§ 36 bis 37) |
Beauftragter für die biologische Sicherheit | - Gentechnikgesetz (Gen-TG), § 6 |
Betriebsarzt | - Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - AsiG) §§ 2, 3 |
Geräte-Produktverantwortlicher | Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (Medizinproduktebetreiberverordnung - MPBetreibV), 55, Abs. 1 |
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Dieser Abschnitt wurde erarbeitet unter besonderer Verwendung der Quelle: Fernlehrgang Unfallkassen.
Grundlagen für die Fachkraft für Arbeitssicherheit sind:
Gesetz über Betriebsärzte,
Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG) §§ 5, 6
UVV Fachkräfte für Arbeitssicherheit (DGUV V2).
Der Arbeitsschutz folgt heute Vorschriften, die lediglich einen allgemeinen rechtlichen Rahmen in Form von Schutzzielen und Mindestanforderungen setzen. Dieses System bietet einerseits viel Flexibilität, erfordert aber andererseits vom Arbeitgeber ein hohes Maß an Eigenverantwortung. Der Arbeitgeber kann oft nicht allein bestimmen, welche Arbeitsschutzmaßnahmen im betrieblichen Alltag notwendig und sinnvoll sind. Hier kommt die Fachkraft für Arbeitssicherheit ins Spiel, die speziell für diese Aufgaben ausgebildet ist.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützt den Arbeitgeber in allen Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung, einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit. Sowohl Arbeitgeber als auch Beschäftigte profitieren von der Arbeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Grundanforderungen der Arbeitssicherheit
Anforderungen an den Arbeitgeber | Anforderungen an die Fachkraft für Arbeitssicherheit |
---|---|
- Umfassende, vorausschauende Handlungspflicht hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit | - Arbeitgeber unterstützen |
Sie ermittelt und bewertet arbeitsbedingte Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie Faktoren zur Gesundheitsförderung. Hierzu gehört das Erkennen, Analysieren, Bewerten und Dokumentieren von Risiken durch physikalische, chemische und biologische Gefährdungs- und Belastungsfaktoren sowie durch physische und psychische, einschließlich psychosozialer Belastungen der Beschäftigten.
Sie bereitet und gestaltet sichere, gesundheits- und menschengerechte Arbeitssysteme vor. Basierend auf Zielen und Anforderungen entwickelt sie Sicherheits- und Gestaltungskonzepte. Sie berät bei der Gestaltung von Arbeitsstätten, der Auswahl und dem Einsatz von Maschinen, Geräten, Anlagen sowie von Arbeitsstoffen, bei der Gestaltung der Arbeitsorganisation sowie der personellen und sozialen Bedingungen.
Sie sorgt für die Aufrechterhaltung sicherer, gesundheits- und menschengerechter Arbeitssysteme und strebt eine kontinuierliche Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten an. Dazu gehört die regelmäßige Überwachung von Anlagen und Arbeitsbereichen, um sicherheitsgerechte Zustände zu gewährleisten.
Sie integriert Sicherheit und Gesundheitsschutz in das Management und die Führung von Prozessen und bindet diese in die betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation ein. Sie berät hinsichtlich einer passenden Organisation, sodass Sicherheit und Gesundheitsschutz bei allen Tätigkeiten berücksichtigt und in die betrieblichen Führungsstrukturen integriert werden.
Detaillierte Informationen zum Anforderungsprofil der Fachkraft für Arbeitssicherheit finden sich in der Broschüre "Zeitgemäßer Arbeitsschutz" (BG/GUV 80.0) im Abschnitt 4.
Brandschutzbeauftragter
Ohne spezielle rechtliche Forderung, aber aufgrund der besonderen und vielfältigen Anforderungen, sind Brandschutzbeauftragte in vielen Betrieben üblich. Je nach Land gibt es im Baurecht Hinweise darauf, dass Brandschutzbeauftragte bestellt werden müssen.
Die Arbeit des Brandschutzbeauftragten basiert auf den Ergebnissen des Brandschutzes aus der Gefährdungsbeurteilung. Für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bezieht man sich auf das Arbeitsschutzgesetz ArbSchG § 5 „Beurteilen der Arbeitsbedingungen“, die Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“, die TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ und die TRGS 800 „Brandschutzmaßnahmen“. Dabei gilt es, branchen- und betriebsspezifische Brandgefährdungen zu bewerten. Die entsprechenden Risiken sind zu berücksichtigen.
Diese sind vor allem folgende:
Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätten,
Einwirkungen physikalischer, chemischer und biologischer Art,
Arbeitsmittel, deren Gestaltung und Auswahl,
Arbeitsstoffe, Maschinengeräte und Anlagen,
Umgang mit all diesen Anlagen
Prozessgestaltung von Fertigungsverfahren (insbesondere die Abläufe der Arbeiten die Arbeitszeiten und deren Zusammenwirken)
Art und der Umfang der jeweiligen Qualifikation und der Erfolg der Arbeitsunterweisun-gen der beschäftigten Personen.
Bei den Bewertungen unternehmensspezifischer Brandgefährdungen geht es insbesondere um die Art der Nutzung von Arbeitsmitteln, Geräten usw. wie zum Beispiel:
die Produktion
die Lagerung von Materialien,
die Werkstätten und Arbeitsplätze,
die Verwaltung,
die Instandhaltung und Pflege,
Versammlung von Menschen in unterschiedlichster Form,
die Arten der Entsorgung.
Die möglichen Auswirkungen, die im Schadensfall entstehen,
die Parameter der Verarbeitung in der Produktion usw.,
sicherheitstechnische Kennzahlen,
das Vorhandensein oder Entstehen unterschiedlichster Zündquellen,
der bauliche und organisatorische Brandschutz sowie der abwehrende Brandschutz,
die Ortskenntnis der handelnden Personen (auch der Löschmannschaften usw.),
die Mobilität der Löschmannschaften und weiterer Helfer,
die Versorgung mit Löschwasser, gegebenenfalls Löschwasserzurückhaltung.
Ein wichtiger Faktor im Brandschutz ist die Anzahl und die räumliche Verteilung der Beschäftigten im Unternehmen. Dabei darf man die temporär im Gebäude anwesenden Personen und Sachen nicht außer Acht lassen. Besonders wichtig ist zu wissen, welche Personen sich zu bestimmten Zeiten im Unternehmen aufhalten. Dies ist eine grundlegende Voraussetzung bei Havarien, Bränden und Rettungsaktionen. Hierbei stellt sich eine besondere Anforderung an den Betriebsschutz und die Eingangskontrollen.
Eine normale Brandgefährdung besteht, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Brandentstehung, die Geschwindigkeit der Brandausbreitung, die dabei freigesetzten Stoffe und die damit verbundene Gefährdung für Personen, Umwelt und Sachwerte mit einer Büronutzung vergleichbar sind.
Wenn für den betrachteten Betrieb eine Brandgefährdung festgestellt wird, die über eine normale Brandgefährdung hinausgeht oder wenn aufgrund erhöhter Risiken, beispielsweise durch bauliche Gegebenheiten, besondere Maßnahmen zur Erreichung der Schutzziele notwendig sind, sollte ein Brandschutzbeauftragter bestellt werden.
Für Gebäude mit unterschiedlichen Nutzungsarten oder verschiedenen Betrieben, wie Einkaufszentren, Industrie-, Gewerbe- und Technologieparks oder Forschungseinrichtungen, empfiehlt es sich, einen koordinierenden Brandschutzbeauftragten zu bestellen.
Für solche Gebäude sollte eine umfassende Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. Dabei sollte man technischen und organisatorischen Schnittstellen, wie den Abhängigkeiten von Energie- und Produktionsströmen, gemeinsamen Flucht- und Rettungswegen und Sammelplätzen, besondere Aufmerksamkeit schenken.
Die wesentlichen Grundlagen sind (Quelle: Wikipedia):
SGB VII, § 22
UVV Grundsätze der Prävention (DGUV Vorschrift1).
Sicherheitsbeauftragte (SiBe) sind Beschäftigte des Unternehmens. Das Unternehmen bestellt sie schriftlich, um ehrenamtlich den Unternehmer, die Führungskräfte, die Fachkraft für Arbeitssicherheit, den Betriebsarzt und andere Personen zu unterstützen, Unfälle, berufsbedingte Krankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhindern.
In jedem Unternehmen (oder örtlich selbständigen Betriebsteilen) mit mehr als 20 Beschäftigten und Sitz in Deutschland ist eine solche Person zu bestellen (§ 22 SGB VII). Die Unfallversicherer können andere Regelungen treffen.
Dank ihrer Orts-, Fach- und Sachkenntnis erkennen Sicherheitsbeauftragte in ihrem Arbeitsbereich Unfall- und Gesundheitsgefahren und reagieren darauf. Sie überprüfen, ob die vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen und -ausrüstungen vorhanden sind. Sie arbeiten unterstützend auf ihrer Arbeitsebene, fungieren als Multiplikatoren und fördern durch ihre Vorbildfunktion ein sicherheitsgerechtes Verhalten der Mitarbeiter. Sie können jedoch weder die Funktion einer Fachkraft für Arbeitssicherheit noch die eines Betriebsarztes übernehmen. In ehrenamtlich besetzten Organisationen, wie z.B. Freiwilligen Feuerwehren, kann die Position eines SiBe erforderlich sein.
Sicherheitsbeauftragte sollten nicht gleichzeitig Vorgesetzte sein und sind Mitglieder im Arbeitsschutzausschuss (ASA).
Unternehmen (oder örtlich selbständige Betriebsteile) mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten müssen laut den Berufsgenossenschaften Sicherheitsbeauftragte bestellen. Bei der Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten ist der Betriebs- oder Personalrat zu beteiligen (§ 22 SGB VII). Die Zuordnung der Sicherheitsbeauftragten im Betrieb basiert auf räumlicher, zeitlicher und fachlicher Nähe zu den Beschäftigten.
Der Gefahrstoffbeauftragte:
führt das Gefahrstoffverzeichnis
berät die jeweiligen Vorgesetzten bei der Mitarbeiterschulung
erstellt Betriebsanweisungen und bringt sie, wo erforderlich, zum Aushang
verwaltet und bearbeitet die Sicherheitsdatenblätter
berät den Dienstgeber bei Investitionen für Anschaffungen und Umbauten, welche die Arbeitssicherheit beim Umgang mit Gefahrstoffen betreffen
berät bei der Suche nach Alternativen zu Gefahrstoffen
hält Kontakt zu den Herstellern von Gefahrstoffen
hält Kontakt zu den Stationen und Abteilungen, um bei Problemen im Umgang mit Gefahrstoffen helfen und beraten zu können
ist ein Ansprechpartner für Ämter und Behörden für die Gefahrstoffe betreffenden Fra-gen
handelt selbständig im Rahmen der ihn betreffenden Sachbereiche
stellt Information und Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt in Bezug auf die GefSTVO sicher
Er ist Außenstehenden gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Der Gefahrstoffbeauftragte hat keine speziellen rechtlichen Befugnisse. Dennoch setzen viele Unternehmen ihn ein, aufgrund der besonderen und vielfältigen Anforderungen zur Umsetzung der Schutzmaßnahmen vor gefährlichen Stoffen, wie sie in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) festgelegt sind.
Hygienebeauftragter
Gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) legen die Länder durch Rechtsverordnung - u.a. für Krankenhäuser und Einrichtungen mit vergleichbaren Anforderungen an die Hygiene - Regelungen über die erforderliche personelle Ausstattung mit Hygienefachkräften und die Bestellung von hygienebeauftragten Ärzten fest.
Im Folgenden ist eine idealtypische Stellenbeschreibung für einen Hygienebeauftragten angegeben.
Als Ziel für den Hygienebeauftragten gilt üblicherweise die Sicherstellung und Durchsetzung der Hygienestandards in allen relevanten Bereichen der Einrichtung durch:
Mitwirkung bei der Einhaltung der Regeln der Hygiene und Infektionsprävention
Motivation, Schulung und Anleitung der Mitarbeiter im Bereich der Hygiene
Schaffung und Sicherstellung optimaler Arbeitsbedingungen unter hygienischen Gesichtspunkten
Erstellen, Fortentwickeln und Vorgeben von Konzepten, Standards und Methoden der Hygiene
Sichern einer optimalen und wirtschaftlichen Betriebsführung unter dem Gesichtspunkt der Hygiene.
Die üblichen Anforderungen an die fachliche Qualifikation des Hygienebeauftragten sind:
Berufsabschluss als Altenpfleger/-in
oder Gesundheits- und Krankenpfleger/-in
oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in
mindestens dreijährige Berufsausübung in einer Pflegeeinrichtung
Weiterbildung zum Hygienebeauftragten in Pflegeeinrichtungen, Dauer 240 Unterrichts-stunden, 160 Unterrichtsstunden praktische Weiterbildung.
Folgende Fachkenntnisse auf den Gebieten sind erforderlich:
Prionen- Erkrankungen
Virologie
Bakteriologie
Parasitologie
Mykologie
Desinfektion
Hausreinigung, Bettenhygiene, Wäschehygiene
Wasser- und Lebensmittelmikrobiologie
Befundauswertung sowie Infektionserfassung
Isolierungsmaßnahmen
Grundlagen Betriebswirtschaft
Arbeits-/Berufs-/Bereichs- und Schutzkleidung
Epidemiologie
nosokomiale Infektionen
Antibiotikatherapie und Resistenzentstehung
physiologische Fauna
Sterilisation
Schädlingsbekämpfung
Hygienemaßnahmen im Bereich der Ver- und Entsorgung
Gewinnung und Versand von Untersuchungsmaterial
mikrobiologische Diagnostik
Sozialhygiene, Sozialmedizin
Controlling, Kosten-Nutzen-Analyse
Tierhaltung
Grundkenntnisse zur strukturellen Organisation, bereichsspezifische, funktionelle sowie bauliche Anforderungen, Raumlufttechnik, Wasseraufbereitung, Aufbereitung von Medizinprodukten, Anforderungen an Sterilisations- und Desinfektionsgeräte sowie Datenerfassung und Datenverarbeitung sind erforderlich, falls diese im Unternehmen relevant sind.
Weiterhin sollen Kenntnisse über einschlägige Vorschriften vorhanden sein, wie:
Sozialgesetzbuch
Infektionsschutzgesetz, insbesondere Meldepflichten bei Infektionen gemäß Infektionsschutzgesetz
Richtlinien des Robert-Koch-Institutes
Unfallverhütungsvorschriften
Medizinprodukterecht
Lebensmittelrecht
Gefahr- und Biostoffverordnung
Hygieneverordnungen, Richtlinien und Empfehlungen der Bundesländer.
Ein Hygienebeauftragter soll folgende persönliche Fähigkeiten besitzen:
körperliche und seelische Stabilität
Ausgeglichenheit und Geduld
Positive Einstellung zur Arbeit mit pflegebedürftigen und alten Menschen
Fähigkeit und Bereitschaft zu Kommunikation und Kooperation mit Bewohnern, deren Angehörigen, Mitarbeitern und Vorgesetzten
Fähigkeit, Verantwortung wahrzunehmen
Initiative und Einsatzbereitschaft
Teamfähigkeit
Konfliktfähigkeit
Organisationsfähigkeit
Fähigkeit zur ständigen und umfassenden eigenen Fortbildung
sicheres Auftreten und sprachliche Gewandtheit
Verschwiegenheit und Vertrauenswürdigkeit.
Die unmittelbar vorgesetzte Dienststelle ist in der Regel die Geschäfts- oder Heimleitung. Nachgeordnete Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Pflege-, Therapie- und Hauswirtschaftsbereich können in Bezug auf Hygienefragen zuständig sein.
Die Weisungsbefugnis umfasst alle oben genannten Bereiche. Die tatsächlichen Befugnisse eines Hygienebeauftragten variieren je nach Unternehmen.
Im Unterschied zum Hygienebeauftragten sind die wichtigsten Aufgaben und Kompetenzen einer Hygienefachkraft folgende:
regelmäßige Kontrollrundgänge durch die gesamte Einrichtung bezüglich Umgang mit Arbeitsmitteln (Verbandswagen, Lagerungshilfen, Pflegeutensilien, Inventar, Wäsche, Arzneimittel usw.) Zustand der Bewohnerzimmer und der gemeinsam genutzten Räume (Sauberkeit der Zimmer, Zustand der Nasszellen und Bäder usw.) Zustand von Funktionsräumen hygienischer Status des Küchenbereiches Überwachung von Desinfektionen, Sterilisationen insbesondere: Überwachung der Versorgung und Entsorgung ggf. Mitarbeit bei der jährlichen Kontrolle nach der Trinkwasserverordnung (Legionellenprophylaxe) Tierhaltung in der Einrichtung.
Durchführung von Pflegevisiten mit dem Schwerpunkt Hygiene, insbesondere Kontrolle der Händehygiene angemessene Kleidung / Verzicht auf Schmuck Infektionsschutz am Arbeitsplatz Hygiene bei speziellen medizinisch-pflegerischen Maßnahmen Aufbereitung von Medizinprodukten und Pflegeartikeln Flächenreinigung und -desinfektion Umgang mit Verstorbenen
Regelmäßige Visite bei Bewohnern, deren Zustand und Pflege ein besonderes Infektionsrisiko mit sich bringt. Beratung der jeweiligen Pflegekräfte. Themenschwerpunkte hierbei sind: Injektion Infusionstherapie Beatmung Inhalation Befeuchtungssystem der Atemluft Blasenkatheterisierung Inhalation Intubation und Trachesotomie Tracheostomapflege endotracheales Absaugen Sondernahrung Schwerstpflegebedürftigkeit Abwehrschwäche Verbandwechsel Kontrolle der Leistung von externen Partnern, etwa Reinigungskräfte Wäschereinigung Abfallentsorger. Teilnahme bei der Besichtigung der Einrichtung durch externe Kontrollinstanzen (Heimaufsicht, MDK, Gesundheitsamt usw.) Wartung und Überprüfung haustechnischer Einrichtungen und Geräte in Zusammenarbeit mit dem Medizinproduktebeauftragten.
Aufgrund ständiger Erkenntniserweiterung auf dem Gebiet der Medizin und damit auch der Hygiene, bestehen folgende wichtige Anforderungen:
Ermittlung des Fortbildungsbedarfes der Mitarbeiter. Ständige eigene Fort- und Weiterbildung
Schulung der Pflegekräfte über die Verhütung, Erkennung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen, insbesondere Belehrungen gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz
Mithilfe bei der Einarbeitung neuer Mitarbeiter und Kontrolle des Lernfortschrittes
Vermittlung von Basiswissen für Praktikanten, Zivildienstleistende und ähnliche Kräfte
Erstellung von Schautafeln und Plakaten
Konzeption und Durchführung von internen Seminaren zum Thema Hygiene
Planung von externen Schulungen und Beurteilung
Durchführung von Informationsveranstaltungen für pflegende Angehörige
Teilnahme bei Fallbesprechungen
Optimierung des internen Meldewesens bei hygienischen Fragen
Sicherstellung und Kontrolle eines notwendigen Impfschutzes der Mitarbeiter
Schulung der Pflegekräfte zum richtigen Verhalten nach Stichverletzungen mit Kanülen
Unverzügliche Unterrichtung der Pflegedienstleitung und der Heimleitung über relevante Infektionsfälle oder entsprechende Verdachtsmomente
Mitwirkung bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten der Einrichtung soweit diese die Hygiene betreffen
Mithilfe bei der Auswahl und beim Einkauf aller für die Hygiene notwendigen Produkte. Regelmäßige Information über neue Produkte und Bewertung des Preisleistungsverhältnisses. Dieses betrifft insbesondere Desinfektionsmittel, Einmalartikel, technische Geräte sowie Ver- und Entsorgungsverfahren.
Halbjährliche Erstellung eines Berichts für die Heimleitung. Auflistung von Verbesserungsvorschlägen und Beratung der Heimleitung bei deren Umsetzung
Erstellung einer Verbrauchsstatistik.
Eine der Hauptaufgaben der Qualitätsarbeit auf dem Gebiet der Durchsetzung der Hygiene-vorschriften ist die Formulierung aller für die Hygiene relevanten Dokumente in Zusammenar-beit mit dem zuständigen Qualitätszirkel. Das sind insbesondere:
Arbeitsanweisungen
Hygienerichtlinien
Hygienestandards
Hygienepläne
Desinfektionspläne.
Weiterhin gehören dazu die Mitwirkung bei der Umsetzung der Dokumente in die Praxis und eine regelmäßige Kontrolle
ob diese Dokumente ergänzt oder verbessert werden müssen sowie die
Planung eines Ausbruchsmanagements zur Vorbereitung auf das Auftreten von potentiell bedrohlichen Infektionskrankheiten.
Zusammenarbeit mit den verantwortlichen Mitarbeitern der verschiedenen Funktionsbereiche bei der Sicherstellung der Hygiene im Unternehmen bzw. in der Einrichtung
Sicherstellung der Meldepflichten gemäß § 6 Abs. (2) IfSG
Einberufen von Arbeitsgruppen und notwendiger Projekte
Vorbereitung der Einrichtung auf eine Zertifizierung
Erstellung von Statistiken zu Infektionen im Haus. Relevant dabei sind insbesondere die Häufigkeit, Art der Erkrankung, Erreger, Resistenzspektren usw. Der Hygienebeauftragte nimmt dafür Einsicht in die pflegerische und ggf. klinische Dokumentation. Er holt Informationen von den Ärzten und dem Pflegepersonal ein.
Zu den besonderen Aufgaben des Strahlenschutzbeauftragten gehören:
Die Planung und Festlegung von organisatorischen Maßnahmen sowie der
technischen Voraussetzungen für den Strahlenschutz im Unternehmen.
Kontrolle der Geräte und Einrichtungen, die für den Strahlenschutz bestimmt sind.
Überprüfung der Wirksamkeit der für den Strahlenschutz vorhandenen Geräte und Ein-richtungen sowie die entsprechenden Schutzvorschriften im Unternehmen.
Die fachliche Weiterbildung der in Strahlenschutzbereichen tätigen Personen mit den besonderen Schwerpunkten Schutzkleidung und Kontrolle der Zutrittsberechtigungen.
Die regelmäßige Durchführung von Unterweisungen des entsprechenden Personals nach den im Unternehmen festzulegenden Plänen.
Strahlenschutzbeauftragte müssen die erforderliche Fachkunde (§ 30 StrlSchV bzw. §13 RöV Abs. 3) besitzen, die erworben werden muss durch
die für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung
und praktische Erfahrung.
Abschließend zum Komplex Einhaltung von Hygienevorschriften stellt man fest, dass die speziellen Vorgaben für Einrichtungen des Gesundheitswesens gemacht sind. Da das Facility Management jedoch in allen Unternehmungen und Einrichtungen präsent ist, muss man überall die Grundlagen der Hygiene kennen und die jeweiligen Hygieneanforderungen berücksichtigen.
Strahlenschutzbevollmächtigter
Die Aufgaben eines Strahlenschutzbevollmächtigten sind spezifisch. Strahlenschutzbevollmächtigte erfüllen keine besonderen rechtlichen Vorgaben. Aufgrund der speziellen und umfangreichen Anforderungen zur Erfüllung der Pflichten des Arbeitgebers als Strahlenschutzverantwortlicher setzen größere Betriebe sie jedoch häufig ein. Zu ihren Hauptaufgaben gehört die Koordination, einschließlich der von Fremdfirmen, um potenzielle gegenseitige Gefährdungen zu verhindern.
Strahlenschutzbeauftragter
Die Grundlagen für die Arbeit eines Strahlenschutzbeauftragten sind die Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV), §§ 31 bis 33 und die Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV), §§ 13 bis 15.
Der Strahlenschutzverantwortliche eines Unternehmens definiert in der Strahlenschutzanweisung den Zuständigkeitsbereich des Strahlenschutzbeauftragten. Für diesen Bereich trägt der Strahlenschutzbeauftragte die alleinige Verantwortung. Er benötigt daher eine umfassende Fachkunde, um dieser Verantwortung gerecht zu werden.
Welche speziellen Aufgaben einem Strahlenschutzbevollmächtigten zufallen, kann wie folgt beschrieben werden: Übernahme der vom Strahlenschutzverantwortlichen delegierten Aufgaben
Übernahme der vom Strahlenschutzverantwortlichen delegierten Aufgaben
Organisation des Strahlenschutzes im Unternehmen
Festlegung der Richtlinien für eine Strahlenschutzpolitik
Vertretung des Unternehmens in Strahlenschutzangelegenheiten
Einleitung der notwendigen Genehmigungsverfahren
Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten
Fachliche Führung der Strahlenschutzbeauftragten und Übernahme administrativer Auf-gaben
Mitarbeit in regelsetzenden Gremien
Unterstützung bei der Regelung juristischer Angelegenheiten im Strahlenschutzrecht
Dokumentationsmanagement in Sachen Strahlenschutz entsprechend der behördlichen Aufbewahrungsfristen.
Betriebsbeauftragter für Abfall
Die Grundlage für diesen Beauftragten ist das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz) - KrW-/AbfG -, § 54 sowie die Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBetrBeauftrV).
Betreiber von Anlagen, in denen Abfälle erzeugt und/oder entsorgt werden, sind unter Umständen verpflichtet, einen Betriebsbeauftragten für Abfall zu bestellen. Dieser fungiert nicht nur als betriebsinterner Berater bei Fragen zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen, sondern erfüllt auch eine Kontrollfunktion. Das bedeutet, er ist für die Einhaltung und Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich. Die Bestellung des Betriebsbeauftragten für Abfall sowie dessen Pflichten und Aufgaben sind in den §§ 58-60 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) festgelegt.
die Mitteilungspflicht zur Betriebsorganisation (§ 58 KrWG),
und wer hat wann und wie den Abfallbeauftragten bei der zuständigen Behörde zu bestellen (§ 59 KrWG)?
Über folgende Kenntnisse muss ein Betriebsbeauftragter für Abfall verfügen, bzw. die folgenden Aufgaben hat er zu erfüllen:
Beratungspflichten und Pflicht zur Hinwirkung
Kontrollfunktion
Verfolgung der Rechtsvorschriften
Aufklärung/Schulung von Betriebsangehörigen
Erstellen von Stellungnahmen
Jahresbericht anfertigen.
Datenschutzbeauftragter
Die meisten Unternehmen sind sich bewusst, dass sie einen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen. Allerdings sind die konkreten Pflichten und Aufgaben, die damit verbunden sind, vielen Unternehmen und sogar den betroffenen Datenschutzbeauftragten oft nicht bekannt.
Aufgabenbeschreibung des Datenschutzbeauftragten
Der §4g I 1 BDSG legt fest, dass der Datenschutzbeauftragte auf die Einhaltung des BDSG und anderer Vorschriften zum Datenschutz hinwirkt. Das bedeutet, der Datenschutzbeauftragte setzt die datenschutzrechtlichen Vorschriften nicht selbst um. Stattdessen analysiert und kontrolliert er den Stand des Datenschutzes und unterbreitet der Geschäftsführung sowie den einzelnen Abteilungen Vorschläge zur Verbesserung oder zur Einführung einer Datenschutzorganisation im Unternehmen. Der Datenschutzbeauftragte hat daher keine Entscheidungsbefugnis. Organisatorisch ist er gemäß §4f III 1 BDSG der Geschäftsleitung zugeordnet.
Aufgabenbereiche des Datenschutzbeauftragten
Der Datenschutzbeauftragte trägt eine große Verantwortung, auch wenn er keine formale Entscheidungsbefugnis besitzt. Mit der zunehmenden Komplexität der gesetzlichen Regelungen erweitert sich sein Aufgabenbereich. Er muss Verstöße verhindern, die zu Schadensersatzforderungen von Betroffenen und Ordnungsgeldern der Aufsichtsbehörden führen könnten, um so auch Imageschäden für das Unternehmen zu vermeiden.
Er kennt alle Datenschutzregelungen und ihre Interpretation durch aktuelle Gerichtsentscheidungen. Daher ist ihm nicht nur das BDSG bekannt, sondern auch alle bereichsspezifischen Spezialnormen, wie die §§67 ff. SGB X, §§91 ff. TKG, §§11 ff. TMG und die Regelungen zum Mitarbeiterdatenschutz, §§79, 87 Nr. 6, 90 BetrVG.
Seine Kontrolltätigkeiten erstrecken sich auf alle Unternehmensbereiche, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden könnten. Dazu gehören die Personalabteilung, Finanzbuchhaltung, Marketing, Vertrieb, Einkauf und viele andere Bereiche.
Der Datenschutzbeauftragte erstellt
Gutachten,
prüft Verträge mit Dienstleistern, Betriebsvereinbarungen und Unternehmensrichtlinien,
erteilt Auskünfte und vertritt das Unternehmen gegenüber Behörden.
Die konkreten Aufgaben können in den Unternehmen unterschiedlich sein. Idealtypisch geht es aber immer um:
Prüfung der einzelnen Datensicherungsmaßnahmen, §9 BDSG
Kontrolle der Protokolldaten, §31 BDSG
Prüfung und Kontrolle der Auftragsdatenverarbeitung, §11 BDSG
Bearbeitung von Auskunftsersuchen Betroffener, §§34, 35 BDSG
Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung in Drittstaaten, §§4b, 4c BDSG
Prüfung der Videoüberwachung in öffentlichen Bereichen, §6b BDSG und am Arbeits-platz, § 32 BDSG
Prüfung der Regelungen zur Mitarbeiterkontrolle
Rechtmäßigkeit der Profilbildung, §6a BDSG
Datennutzung zum Marketing und Kundenwerbung, §28 BDSG, §7 UWG.
Eine zentrale Aufgabe des Datenschutzbeauftragten ist die Schulung der Mitarbeiter. Dies stellt eine besondere Herausforderung dar, da es nicht nur darum geht, das Wissen der Mitarbeiter zu erweitern, sondern auch kontinuierlich das Bewusstsein und die Überzeugung für den Datenschutz zu stärken, wie es §4g Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BDSG vorsieht.
Überwachung der Datenverarbeitungsprogramme
Datenschutzverstöße müssen bereits im Vorfeld vermieden werden. Daher sollte der Datenschutzbeauftragte bei der Einführung von Programmen frühzeitig beteiligt werden. Er sollte die Möglichkeit haben, die Programme zu bewerten und seine Meinung dazu abzugeben. Dies bedeutet, dass neben dem Verständnis für EDV auch fundierte Kenntnisse über die geltende Rechtslage notwendig sind.
Der Datenschutzbeauftragte ist für das Verfahrensverzeichnis gemäß §4g II BDSG über die Art und Umfang der Datenverarbeitung verantwortlich. Dieses Verfahrensverzeichnis enthält meldepflichtige Informationen, die dem Datenschutzbeauftragten bereitgestellt werden müssen.
Eine weitere Aufgabe des Datenschutzbeauftragten ist die Vorabkontrolle bei „Verfahren automatisierter Verarbeitungen“ gemäß §4d V BDSG, wenn dadurch besondere Risiken entstehen. Solche Risiken treten regelmäßig bei Daten besonderer Art nach §3 IX BDSG auf, wie beispielsweise ethnische Herkunft, Gesundheit, Sexualleben, Religion und politische Ansichten. Auch wenn die Datenverarbeitung zur Bewertung der Persönlichkeit des Betroffenen dient, besteht ein Risiko. Hierzu zählen Verfahren der Personalverwaltung, Telefondatenerfassung von Mitarbeitern und Kunden, Videoüberwachung oder Kundenbetreuung, wie die Bildung von Persönlichkeitsprofilen oder Warndateien von Versicherungen.
Haftung bei Fehlern- und Risiken beim Datenschutz
Die formale Position des Datenschutzbeauftragten mag in manchen Unternehmen als schwach angesehen werden. Dies könnte einige Unternehmen dazu veranlassen, diese Position bewusst mit einer Person zu besetzen, die keine Probleme verursacht und eher dazu neigt, kritische Punkte ohne weitere Prüfung zu akzeptieren. Ein solches Vorgehen kann jedoch nachteilige Auswirkungen für das Unternehmen und die Geschäftsleitung haben. Das Unternehmen ist gemäß §43 BDSG selbst für Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen verantwortlich. Hierbei sind Ordnungsgelder von über 300.000,- € möglich. Unternehmen können sich bei Datenschutzverstößen nicht darauf berufen, dass der Datenschutzbeauftragte falsch oder unzureichend beraten hat.
Die Geschäftsleitung haftet gemäß §93 I 1 AktG bzw. §43 GmbHG direkt gegenüber dem Unternehmen, wenn sie nicht die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anwendet. Dies gilt insbesondere, wenn offensichtlich ein unqualifizierter Datenschutzbeauftragter eingesetzt wurde. Bei daraus resultierenden Schäden kann die Geschäftsleitung direkt in Regress genommen werden.
In diesem Kontext ist auf den Beschluss des Düsseldorfer Kreises hinzuweisen, der die Mindestanforderungen an die Fachkunde und Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten weiter verschärft hat. Es werden insbesondere umfassende Kenntnisse aller relevanten gesetzlichen Datenschutz- und Datensicherheitsbestimmungen sowie deren konkrete Umsetzung gefordert. Dies umfasst die Durchführung von Kontrollen, Beratungen, Strategieentwicklung, Dokumentation, Verzeichnisse, Logfile-Auswertung, Risikomanagement, Analyse von Sicherheitskonzepten, Betriebsvereinbarungen, Videoüberwachungen und die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat.
Beauftragter für die biologische Sicherheit
Die rechtlichen Grundlagen des Beauftragten für biologische Sicherheit sind das Gentechnikgesetz (Gen-TG), § 6 und die Gentechnik-Sicherheitsverordnung - GenTSV, §§ 16 bis 19.
Die Hauptaufgaben des Beauftragten für biologische Sicherheit liegen in der Überwachung gentechnischer Arbeiten. Da das Facility Management hiervon wahrscheinlich nicht betroffen ist, wird an dieser Stelle nicht weiter darauf eingegangen.
Betriebsarzt
In vielen Unternehmen, oft abhängig von deren Größe, gibt es stationierte Betriebsarztpraxen. Unabhängig davon muss jedes Unternehmen für seine Mitarbeiter einen Betriebsarzt benennen. Bei kleineren Unternehmen befindet sich dieser häufig außerhalb des Betriebsgeländes. Betriebsärzte agieren hauptsächlich gemäß dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - AsiG) §§ 2, 3 und UVV Betriebsärzte (DGUV V2).
Die Erwähnung der Funktion des Betriebsarztes erfolgt hier, da sie gelegentlich dem Facility Management zugeordnet wird. Dies ist jedoch meist nur aus organisatorischen Gründen der Fall, da der Betriebsarzt weisungsfrei arbeitet und direkt der obersten Leitung Bericht erstattet.
Geräte-Produktverantwortlicher
Besonders in medizinischen Einrichtungen, wie Krankenhäusern, ist die Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (Medizinproduktebetreiberverordnung - MPBetreibV), § 5, Abs. 1 zu berücksichtigen.
Dieser spezielle Bereich der Medizintechnik wird in Deutschland aktuell vom Facility Management nur selten abgedeckt. Der Hauptgrund dafür ist, dass für den Betrieb medizintechnischer Geräte sehr spezifische Kenntnisse erforderlich sind. Es ist üblich, dass Herstellerfirmen wie Siemens, Philips, Dräger und andere den Betrieb und die Wartung medizintechnischer Geräte selbst übernehmen. Oftmals sind in Kliniken externe Betriebs- und Wartungsteams der Herstellerfirmen vor Ort.
Das Dokumentieren der Ergebnisse von Gefährdungsbeurteilungen ist gesetzlich vorgeschrieben und daher obligatorisch.
Gesetzliche Prüfungen
Ebenso sind die Aufzeichnungen über die Durchführung gesetzlicher Prüfungen Bestandteil der vorgeschriebenen Dokumentation.
Eignung der Beschäftigten und Dienstleister
Die Eignung und Befähigung der eingesetzten Beschäftigten oder Dienstleister wird bei eigenen Mitarbeitern analog zu den Führungskräften nachgewiesen. Die Übertragung besonderer Pflichten muss auch hier schriftlich belegt werden.
Bei Dienstleistern muss der Auftraggeber nachweisen können, dass er bei der Beauftragung darauf geachtet hat,
dass der Auftragnehmer für die Durchführung besonderer Arbeiten die dafür erforderlichen Zulassungen besitzt,
dass der Auftragnehmer im Übrigen über eine ausreichende Fachkunde und Zuverlässigkeit verfügt und
dass die Leistungen zu auskömmlichen Preisen angeboten wurden, damit nicht Unterlassungen bereits bei der Auftragsvergabe organisiert wurden.
Der schriftliche Auftrag dient dem Nachweis der übertragenen Pflichten. Eine Pflichtenübertragung zwischen Vermieter und Mieter muss schriftlich dokumentiert sein.
Zum Nachweis festgelegter Arbeitsabläufe können dienen:
Arbeits- oder Verfahrensanweisungen,
Arbeitskarten und
Prozessdarstellungen z. B. als Workflow.
An- /Ein- /Unterweisungen

Unterweisungsdokumentation und Arbeitsbedingungen
Inhalte des Unterweisungsbuches
Die ordnungsgemäße Durchführung erstmaliger und wiederholter An-, Ein- und Unterweisungen ist durch das Unterweisungsprotokoll nachweisbar, zum Beispiel aus dem Unterweisungsbuch GUV 40.2. Der Bundesverband veröffentlicht ein solches Unterweisungsbuch. Die folgenden Beispiele präsentieren einige Seiten daraus.
Geeignete Arbeitsmittel
Es ist grundsätzlich vorgeschrieben, dass nur geeignete Arbeitsmittel verwendet werden dürfen. Die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel ist nachweisbar, wenn beim Einkauf die entsprechenden Vorgaben der Bereiche vorhanden sind und bei der Beschaffung auf das Vorhandensein der geforderten Produkteigenschaften geachtet wird. Die Betriebssicherheitsverordnung / 2.2.3 Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel (§ 5) dient als Hauptgrundlage.
Der § 5 Abs. 1 legt die wesentlichen Grundsätze für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln fest. Satz 2 betont den im Arbeitsschutz anerkannten Grundsatz der Gefährdungsminimierung. Wenn eine Minimierung mit den Maßnahmen aus den Sätzen 1 und 2 nicht erreichbar ist, erlaubt Satz 3 auch andere geeignete Schutzmaßnahmen, um das Schutzziel zu erreichen. Das Schutzziel muss klar definiert sein.
Gemäß dem ProdSG dürfen nur sichere Produkte auf dem Binnenmarkt verkauft werden. Dies stellt sicher, dass die verwendeten Arbeitsmittel, die die Sicherheitsanforderungen der Binnenmarktvorschriften und nationalen Umsetzungen (z. B. Produktsicherheitsgesetz, Medizinproduktegesetz oder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) erfüllen, grundlegend sicher sind.
Abs. 3 Satz 1 gilt auch für selbst hergestellte Maschinen des Arbeitgebers im Sinne der Richtlinie 2006/42/EG. Daher ist für jedes Arbeitsmittel immer eine Gefährdungsbeurteilung erforderlich. Die sichere Verwendung ergibt sich aus der mitgelieferten Sicherheit des Arbeitsmittels und den Maßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung.
Wenn es keine Vorschriften für die Marktbereitstellung gibt, ergeben sich die Schutzmaßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung oder den Schutzzielanforderungen der Verordnung, insbesondere §§ 4, 5, 6, 8 und 9 sowie Anhang 1.
Der neu hinzugefügte § 5 Abs. 4, der im Rahmen der Novelle vom 1.6.2015 aufgenommen wurde, gilt insbesondere für Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber nicht bereitgestellt hat, sondern die vom Beschäftigten mitgebracht werden. Der Arbeitgeber trägt jedoch die Verantwortung für den Arbeitsschutz bei deren Verwendung.
„Sonstige Pflichten“, sofern relevant, sollten ebenfalls schriftlich nachgewiesen werden.
Besonders hervorzuheben ist die Zusammenarbeit der Produktionsabteilungen mit dem FM in Produktionsbetrieben. Klare Schnittstellenbeschreibungen müssen die Zuständigkeiten festlegen, um Überschneidungen und mögliche Fehlhandlungen zu vermeiden.