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Anwendungsbereich

BETREIBERVERANTWORTUNG IST EIN ZENTRALER ASPEKT FÜR UNTERNEHMEN, DIE VERANTWORTUNGSVOLL UND NACHHALTIG AGIEREN WOLLEN.

BETREIBERVERANTWORTUNG IST EIN ZENTRALER ASPEKT FÜR UNTERNEHMEN, DIE VERANTWORTUNGSVOLL UND NACHHALTIG AGIEREN WOLLEN.

Die korrekte Bestimmung des Anwendungsbereichs ist entscheidend, um die Betreiberverantwortung vollständig zu erfassen und potenzielle Haftungsrisiken zu minimieren. Eine gründliche Risikoanalyse hilft, potenzielle Schwachstellen im Betrieb zu erkennen und geeignete Maßnahmen zur Risikominimierung umzusetzen.

Der Anwendungsbereich der Betreiberverantwortung: Was ist zu beachten?

Der Gesetzgeber erlegt demjenigen besondere Pflichten auf, der

  • ein Grundstück mit einem Gebäude im Eigentum hat,

  • Gebäude mit gebäudetechnischen Anlagen betreibt,

  • als Arbeitgeber fungiert, d.h. Arbeitnehmer beschäftigt,

  • Arbeitsplätze und/oder Arbeitsmittel (einschließlich überwachungsbedürftiger Anlagen) bereitstellt.

Die genannten Fälle treten meist innerhalb des Facility Managements auf. Daher müssen die in diesem Bereich tätigen Unternehmen und Personen ihre gesetzliche Verantwortung erfüllen.

Zu den betroffenen Unternehmen zählen beispielsweise

  • Private Unternehmen als Immobilieneigentümer, Vermieter oder Betreiber von Gebäuden und Anlagen sowie als Auftraggeber oder Auftragnehmer von Betriebsführungsdienstleis-tungen,

  • Öffentliche Immobilieneigentümer wie Bund, Länder, kreisfreie Städte, Gemeinden, Kör-perschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

  • Halböffentliche Unternehmen wie z. B. Messegesellschaften, Flughäfen, Deutsche Bahn und Post.

Die gesetzliche Betreiberverantwortung und die daraus resultierenden Pflichten gelten sowohl für die genannten Unternehmen als auch für die darin handelnden Personen. Diese Richtlinien richten sich vor allem an die Leitungen und Führungskräfte, um sicherzustellen, dass sie im Einklang mit ihrer Verantwortung die notwendigen Maßnahmen umsetzen. Die Betreiberverantwortung bezieht sich auf den Betrieb aller Arten von gewerblich genutzten und öffentlichen Gebäuden, darunter Verwaltungsgebäude, Produktions- und Lagergebäude, Energieanlagen und deren Gebäude, Verkaufsstätten, Versammlungs- und Sportstätten, Krankenhäuser und Pflegeheime, Hotels und Gaststätten, Schulen und Hochschulen, Flughäfen und Bahnhöfe sowie Messebauten.

Um den Umfang der Richtlinie zu begrenzen, bleiben außer Betracht:

  • der Betrieb von Baustellen und

  • der Betrieb von Krankenhäusern aus Sicht der medizinischen Betreiberverantwortung.

Auf Wohngebäude wird der Begriff des Betreibens nicht angewandt. Dennoch gelten hier bestimmte Aspekte, wie zum Beispiel beim Betrieb von Aufzugsanlagen, Feuerungsanlagen oder (Groß-) Garagen innerhalb von Wohnanlagen. Diese Richtlinie behandelt nicht die Verantwortlichkeiten und Pflichten, die durch Verträge entstehen. Der Fokus dieser Richtlinie liegt ausschließlich auf der gesetzlichen (öffentlich-rechtlichen) Betreiberverantwortung.