Pflichtverletzung und Verschulden
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ALS VERANTWORTUNGSVOLLES GROSSUNTERNEHMEN ERFÜLLEN WIR UNSERE BETREIBERPFLICHTEN UND VERMEIDEN POTENZIELLE PFLICHTVERLETZUNGEN UND VERSCHULDEN
Wir stellen sicher, dass unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen kennen und Schulungen durchlaufen. Regelmäßige Überprüfungen unserer Betriebsabläufe und eine vollständige Dokumentation sind entscheidend, um Risiken zu minimieren und bei einer Pflichtverletzung umgehend zu handeln.
Pflichtverletzung und Verschulden in der Betreiberverantwortung
Definition Pflichtverletzung und Verschulden

Diagramm der Deliktsklassifikation
Delikt
A diagram illustrating the classification of delicts and their categorization within a legal context.
Pflichtverletzung und Verschulden sind unterschiedlich. Eine Pflichtverletzung resultiert aus einer pflichtwidrigen Handlung oder einem pflichtwidrigen Unterlassen. Dabei ist „pflichtwidrig“ als „rechtswidrig“ zu betrachten. Verschulden ist ein persönlicher Vorwurf, der entweder auf Vorsatz, also einem Verstoß gegen Rechtsgebote mit Wissen und Wollen, oder auf Fahrlässigkeit, also der Erkennbarkeit des Unrechtmäßigen, basiert. Eine Pflichtverletzung kann ohne Verschulden auftreten, beispielsweise bei einer Pflichtenkollision. Eine schuldhafte Pflichtverletzung gilt als Delikt oder unerlaubte Handlung.
Rechtsgrundlagen hierfür sind folgende:
§ 13 StGB [Begehen durch Unterlassen]
§ 14 StGB [Handeln für einen andern]
§ 15 StGB [Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln].
Ein Unternehmen kann im eigentlichen Wortsinn weder eine Pflichtverletzung begehen, noch ein Verschulden haben. Dennoch werden ihm Pflichtverletzung und Verschulden seiner Mitarbeiter zugerechnet.
Pflichtverletzung und Verschulden
des Unternehmens | der Personen | |
---|---|---|
Pflichtverletzung | Zurechnung der Pflichtverletzung der Mitarbeiter | pflichtwidriges Handeln pflichtwidriges Unterlassen |
Verschulden | Zurechnung des Verschuldens der Mitarbeiter | Vorsatz, Fahrlässigkeit |
Pflichtverletzungen von Unternehmen
Jedes Handeln oder Unterlassen, das von den zutreffenden Unternehmenspflichten abweicht, stellt unabhängig von den Ursachen und Folgen eine Pflichtverletzung des Unternehmens dar. Dazu gehört beispielsweise das Unterlassen oder nicht fristgerechte Durchführen gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen oder eine unzureichende Aufsicht über Mitarbeiter oder Dienstleister.
Das Informationsmanagement als Organisationspflicht

Normenwerk und Vorschriften
Beispiele für Themen einer Normenstelle.
Um Pflichtverletzungen durch die Mitarbeiter im Unternehmen zu verhindern, müssen sie über ihre Rechtspflichten informiert werden. Unternehmen haften für Schäden, die durch die Verletzung von Rechtspflichten entstehen. Dabei können sich die verantwortlichen Personen strafbar machen.
Die Vielfalt und Komplexität der zu beachtenden Rechtspflichten ähneln einem Labyrinth. Es ist verständlich, dass selbst erfahrene Mitarbeiter nicht alle Regelungen in ihrer Aktualität kennen. Je höher eine Person in der betrieblichen Leitungshierarchie steht, desto weniger Detailkenntnisse kann man von ihr erwarten. Aber ihre Verantwortung steigt. Diesem Dilemma kann man nur durch ein unternehmensweites Informationsmanagement begegnen. Ziel ist es, die richtige Information zur richtigen Zeit an die richtige Stelle zu bringen.
Der Prozess der „Regelwerksverfolgung“ bleibt oft im Hintergrund des Tagesgeschäfts.
Die gesetzlichen Vorgaben zum sicheren Umgang mit Anlagen und Arbeitsmitteln steigen. Technisch Verantwortliche müssen diese Vorgaben einhalten, stehen aber oft unter Druck: Sie sollen wirtschaftlich arbeiten, haben aber oft wenig Personal und müssen sich mit immer komplexeren technischen Anlagen und Prozessen auseinandersetzen.
Das Dilemma besteht darin, einen Schaden oder Unfall nicht verhindert zu haben. Die Aussage „Das Tagesgeschäft lässt uns keine Zeit dafür“ ist keine Entschuldigung, besonders nicht im Strafrecht. „Unkenntnis schützt vor Strafe nicht.“ Wer sich auf Unkenntnis beruft, belastet sich selbst. Das Fehlen eines Informationsmanagements ist eine Verletzung der Organisationspflicht.
Es ist wichtig zu betonen, dass es Unterschiede gibt, je nachdem, welche Funktion eine Person in einem Unternehmen hat.
Pflichtverletzung Beispiel
Wenn ein Finanzvorstand angibt, er habe von einem drastischen Kapitalwertverfall in seinem Unternehmen nichts gewusst, bleibt er als Vorstand dennoch nicht tragbar. Die Pflicht zur Information gehört zu seinem Job.
Ein Servicetechniker, der behauptet, vom nun verbotenen Einsatz eines bestimmten Kältemittels nichts gewusst zu haben, steht in einer anderen Position. Seine vorgesetzte Stelle hätte ihn darüber nachweislich informieren müssen.
Interessierte Leser sollten die Grundsatzentscheidung des BGH vom 2.2.1996 beachten, in der die Organisationspflicht zum Informationsmanagement weiter ausgeführt wurde. Unternehmen sind in der Regel als juristische Personen organisiert und können nicht selbst Wissen besitzen. Daher führt die Arbeitsteilung in einem Unternehmen zu "geteiltem Wissen" und somit zur Aufspaltung des Wissens. Dies erfordert von den Mitarbeitern einen angemessenen und konkreten Wissensstand für die ordnungsgemäße Erledigung ihrer jeweiligen Aufgaben.
Daraus ergibt sich die Frage, wie die Arbeitsaufgabe für die einzelnen Mitarbeiter definiert ist. Fehlt diese Definition oder ist sie unklar, setzt sich das Organisationsverschulden bis auf diese Ebene fort. Oft findet man Stellenbeschreibungen, die so vage und unbestimmt sind, dass sie eigentlich keine wirklichen Beschreibungen sind. Diese ungenaue Formulierung kann absichtlich oder aus Unkenntnis erfolgen. In beiden Fällen ist es ein riskanter Weg.
Die Gründe für Wissenslücken bei Mitarbeitern sind vielfältig.
Diese sind von der internen Organisation abhängig und können zum Beispiel folgende sein:
Unzuständigkeit,
Personalwechsel, Ausscheiden von Mitarbeitern,
weil Informationen im Unternehmen nicht dokumentiert und gespeichert wurden
oder wenn zwar gespeicherte Informationen nicht an die Verantwortlichen weitergeleitet wurden, weil Wissen im Unternehmen nicht ausgetauscht wird, weder zwischen der Führungsebene noch zwischen den Arbeitsebenen,
oder weil gespeichertes und weitergeleitetes Wissen von den Verantwortlichen nicht ab-gefragt und genutzt wird.
Herrschaftswissen wird zurückgehalten, weil Wissen als Macht verstanden und deshalb nicht geteilt wird.
Aus Sorge vor Selbstbelastung werden Informationen zurückgehalten.
Standort- oder Strukturwechsel.
Die Mitarbeiterinformation muss lückenlos, gleichmäßig und stets aktuell organisiert und durchgeführt werden. Informationen, die rechtlich relevant sind, müssen gespeichert, an die Verantwortlichen weitergegeben und abgerufen werden. Unkenntnis darf nicht auftreten!
Zudem besteht die Pflicht, Informationen zu speichern. Es ist nicht das persönliche Wissen des Mitarbeiters, sondern das "typischerweise in Akten festgehaltene Wissen", das einer juristischen Person zugeschrieben wird. Informationen, die rechtlich relevant sind oder in Zukunft relevant sein könnten, müssen gespeichert und dokumentiert werden.
Unternehmensverschulden
Das Unternehmen wird sowohl für die Pflichtverletzung als auch für ein Verschulden verantwortlich gemacht, wenn angenommen wird, dass die Person im Auftrag und mit Wissen des Unternehmens gehandelt hat.
Der Schuldner ist für ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtung einsetzt, genauso verantwortlich wie für eigenes Verschulden. [§ 278 BGB]
Pflichtverletzungen von Personen
Jedes Handeln oder Unterlassen, das von den persönlichen Pflichten abweicht, stellt eine Pflichtverletzung der Person dar, unabhängig von den Ursachen und Folgen.
Die Bewertung einer Pflichtverletzung variiert, je nachdem ob die betroffene Person ein Organ des Unternehmens (Unternehmensleitung), eine Führungskraft, einen Beauftragten oder einen Beschäftigten ist.
Persönliches Verschulden
Ein schuldhaftes Versäumnis, meistens aufgrund von Fahrlässigkeit, bei einzelnen oder mehreren Organisations- oder Führungspflichten nennt man Organisationsverschulden oder auch Organisationsmangel. Im Schadensfall kann dies eine Organisationshaftung gegen die betroffenen Personen begründen.
Als Organisationsverschulden der Unternehmensleitung und Führungskräfte kommen insbesondere in Betracht:
Verschulden hinsichtlich der Festlegung der Aufbau- und Ablauforganisation
Selektionsverschulden
Anweisungsverschulden
Überwachungsverschulden.
Ein schuldhafter Verstoß Beschäftigter gegen Durchführungspflichten ist im Schadensfall als Delikt anzusehen.
Selektionsverschulden
Ein Selektionsverschulden liegt vor, wenn bei der Übertragung von Aufgaben an unterstellte Mitarbeiter oder Fremdfirmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt sichergestellt ist, dass diese Personen über die notwendige Qualifikation, Erfahrung und Zuverlässigkeit verfügen, um die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß auszuführen.
Rechtsgrundlagen zum Selektionsverschulden hierzu sind u.a.:
§ 831 BGB [Haftung für den Verrichtungsgehilfen]
§ 7 ArbSchG [Übertragung von Aufgaben].
Anweisungsverschulden
Ein Anweisungsverschulden liegt vor, wenn Mitarbeiter nicht hinreichend unterwiesen sind, wenn Betriebsanleitungen fehlen oder die beschriebenen Pflichten schuldhaft verletzt sind.