Die Kernaussage des KonTraG steht im 91 Abs. 2 AktG, in dem festgelegt ist, dass der Vorstand geeignete Maßnahmen treffen muss, "insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit eine den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklung früh erkannt wird".
Um die Forderung der Risikodarstellung umzusetzen, änderten sich die §§ 289 HGB (Lagebericht) und 315 HGB.
Im Lagebericht oder im Konzernlagebericht muss man die Risiken der künftigen Entwicklung darstellen.
Die Wirtschaftsprüfer prüfen gemäß 317 Abs. 2 HGB, "ob die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind". Dabei beurteilen sie gemäß 317 Abs. 4 HGB, "ob das einzurichtende Überwachungssystem seine Aufgaben erfüllen kann".
Die Überprüfung erfolgt risikoorientiert, und ein problembezogenes Prüfungsergebnis wird veröffentlicht. Der Revisionsbericht muss klären, ob Risiken vorliegen, die den Fortbestand der Unternehmung gefährden könnten und ob die Risiken der zukünftigen Entwicklung von der Unternehmensleitung korrekt dargestellt wurden.
Bei einer Unternehmenskrise muss der Vorstand gemäß 93 AktG nachweisen, dass er sich objektiv und subjektiv pflichtgemäß verhalten hat. Das bedeutet, er muss belegen, dass er Maßnahmen zur Risikofrüherkennung und zur Risikoabwehr ergriffen hat, einschließlich im Bereich des Facility Managements.