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Korruption als Compliance-Risiko

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KORRUPTION IST EIN HÄUFIGES STRAFRECHTLICHES COMPLIANCE-RISIKO FÜR GROSSUNTERNEHMEN UND KANN IHRE REPUTATION UND GESCHÄFTSAKTIVITÄTEN BEEINTRÄCHTIGEN

KORRUPTION IST EIN HÄUFIGES STRAFRECHTLICHES COMPLIANCE-RISIKO FÜR GROSSUNTERNEHMEN UND KANN IHRE REPUTATION UND GESCHÄFTSAKTIVITÄTEN BEEINTRÄCHTIGEN

Unternehmen stellen sicher, dass alle Mitarbeiter, insbesondere diejenigen, die in Kontakt mit öffentlichen Amtsträgern stehen, die rechtlichen und ethischen Standards im Umgang mit Bestechung und Korruption kennen. Die Implementierung von internen Kontrollmechanismen und Überwachungsprozessen sowie die regelmäßige Überprüfung von Geschäftspartnern und Lieferanten helfen, Korruptionsrisiken zu minimieren.

Prävention und Bewältigung von Korruptionsrisiken

Korruption

Prävention und Bewältigung von Korruptionsrisiken

Strategien zur Prävention und effektiven Bewältigung.

Der Begriff „Korruption“ ist kein Rechtsbegriff, sondern ein aus kriminalpolitischer, kriminalistischer und kriminologischer Perspektive entwickelter Terminus, der ein oft, aber nicht notwendigerweise negativ besetztes Verhalten charakterisiert. Kriminologisch definiert man Korruption als Missbrauch eines öffentlichen Amtes, einer Funktion in der Wirtschaft oder eines politischen Mandats, um einen Vorteil für sich oder einen Dritten zu erlangen. Dabei entsteht der Schaden oder Nachteil nicht bei dem Handelnden, sondern nur mittelbar bei der Allgemeinheit oder einem Unternehmen. Laut Definition des Bundesministeriums des Inneren handelt es sich bei Korruption um ein Fehlverhalten, das über Jahrtausende in verschiedenen politischen Systemen in unterschiedlichen Erscheinungsformen auftrat. In einem demokratischen Rechtsstaat ist es jedoch nicht akzeptabel. Es gibt keine allgemeingültige Definition für den Begriff Korruption. Im strafrechtlichen Sinne bezieht sich der Begriff der Korruption nur auf die als strafbar erklärten Verhaltensweisen der folgenden Delikte:

  • Vorteilsannahme und -gewährung (Amtsträger) gern. §§331,333 StGB;

  • Bestechlichkeit und Bestechung (Amtsträger) gern. §§ 332,334 StGB;

  • Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr gern. §§ 299, 300 StGB;

  • Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen gern. §§ 299a, b StGB;

  • Wählerbestechung gern. § 108b StGB;

  • Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgem gern. § 108eStGB;

  • Bestechung ausländischer Abgeordneter gern. §2 IntBestG;

  • Beeinflussung von Betriebsratswahlen gern. § 119 BetrVG;

  • Vorteilsgewährung in der Hauptversammlung gern. § 405 Abs. 3 Nr. 7 AktG (OWi).

Gesellschaftlich und ethisch reicht der Begriff der Korruption weit darüber hinaus. Ein Beispiel ist die Beeinflussung journalistischer Berichterstattung über neue Produkte durch großzügiges Sponsoring, Einladungen oder die Verknüpfung journalistischer Berichterstattung mit dem Anzeigenvolumen eines Unternehmens, die sogenannte „Schere im Kopf". Trotz des Bemühens des Gesetzgebers, korruptionsrelevante Strukturen umfassend strafrechtlich zu erfassen, zeigt sich, dass Korruption die dunkle, man könnte sagen, inkriminierte Kehrseite einer gesellschaftlichen Vernetzung und eines Systems von Abhängigkeiten ist, das zugleich die Grundlage der gesellschaftlichen Ordnung bildet. Die Überschreitung von Grenzen, um einen Vorteil zu erlangen, ob strafrechtlich relevant oder nicht, ist ein globales Phänomen in Staat, Wirtschaft und Gesellschaft. Daher definiert man Korruption auch grundsätzlich als „Tausch von Vorteilen unter Regelverstößen“.

Die Problematik des Korruptionsstrafrechts besteht darin, dass die Grenzen zwischen gesellschaftlich erforderlichem und sogar gewünschtem Verhalten im Bereich Beziehungspflege und der strafrechtlich zu beanstandenden Beeinflussung fließend sind. Im internationalen Geschäftsverkehr weiß man, dass ohne bestimmte Formen der Zuwendung, wie „Türöffner“, „Beschleunigungsgelder“ oder „Bakschisch“, oft kein Geschäftsabschluss zustande kommt oder Amts- und Diensthandlungen nicht zeitnah erfolgen. Die Zahlung nützlicher Aufwendungen, sogenannte „NA“, durch deutsche Unternehmen im Ausland war bis 1999 steuerlich absetzbar. In Deutschland galt bis 1997 die sogenannte „Klimapflege“ gegenüber Amtsträgern und im politischen Bereich die „Landschaftspflege“ als üblich und nicht strafbewehrt. Doch mit dem KorrBekG im Jahr 1997 änderte sich dies dramatisch. Formen der Beziehungspflege mit Amtsträgern, die bis dahin unbeanstandet waren, wie zum Beispiel einfache Essenseinladungen, sind jetzt unter dem Aspekt des „Anfütterns“ strafrechtlich relevant. Laut Rechtsprechung des BGH genügt schon der „böse Anschein möglicher Käuflichkeit“, um den Tatbestand der Vorteilsannahme zu erfüllen.

Klassische Compliance-Konflikte ergeben sich im Bereich des (internationalen) Vertriebs. Zweifelhafte Zuwendungen gelten in bestimmten ausländischen Märkten als unverzichtbares Akquisitionsmittel. Deutsche Unternehmen, die sich auf vermeintlich (landes-)übliche Praktiken einlassen, befinden sich im Wettbewerb mit ausländischen Unternehmen. Diese sollten laut den Vorgaben der OECD unter ähnlichen Strafandrohungen stehen, werden jedoch nicht mit der gleichen Konsequenz wie durch die deutschen Ermittlungsbehörden kontrolliert. „Wenn wir’s nicht machen, macht’s der Franzose“ – dieser Satz drückt die Verzweiflung des deutschen Wettbewerbers aus, der besonders streng von den deutschen Ermittlungsbehörden kontrolliert wird und scheinbar nur die Wahl zwischen einem rechtskonformen Verhalten (nach deutschem Recht) und dem Verlust des Auftrags an den ausländischen Wettbewerber hat. Es zeigt sich, dass eine ungleich stringente Strafverfolgung zu einem deutlichen Wettbewerbsnachteil führen kann. Es zeigt sich auch, dass die deutsche Regierung im internationalen Bereich auf eine einheitliche Umsetzung der OECD-Vorgaben und eine entsprechende Strafverfolgung drängt. Die Auslandsbestechung wird besonders durch die US-amerikanischen Gesetze geahndet und von den US-amerikanischen Behörden verfolgt. Es ist jedoch zu beachten, dass die US-amerikanischen Behörden „ihren“ Unternehmen Informationen mit geheimdienstlichen Mitteln verschaffen, die den Wettbewerbsnachteil der strengen Korruptionsgesetzgebung und deren Umsetzung ausgleichen. Der UK Bribery Act 2010 ist ebenfalls bemerkenswert. Er sieht eine Strafbarkeit von Unternehmen für die unterlassene Verhinderung von Bestechung vor (§ 7) und erstreckt die Anwendbarkeit auch auf ausländische, also deutsche Unternehmen, wenn ein allgemeiner Bezug zu Großbritannien besteht, wie zum Beispiel ein Bevollmächtigter dort gehandelt hat (§ 12 Abs. 5).

Bei der Korruption gibt es strukturell die beiden großen Bereiche der Amtsträgerkorruption (oder auch „öffentliche Korruption“) sowie der Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr („Privatkorruption“). Wenn der Vorteilsempfänger ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter ist, gelten die weitergehenden und strengeren Vorschriften der §§331 ff. StGB (Amtsträgerkorruption). Die Amtsträgerkorruption zeichnet sich durch eine Vorverlagerung der Strafbarkeit in den Bereich des „Anfütterns“ oder der Klimapflege aus. Für die Strafbarkeit reicht die einfache Annahme eines Vorteils für die Dienstausübung aus. Eine Vereinbarung einer pflichtwidrigen Diensthandlung als Gegenleistung ist im Rahmen der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) bzw. der Vorteilsgewährung durch den Vorteilsgeber (§ 333 StGB) nicht notwendig.

Wenn der Amtsträger als Gegenleistung für den Vorteil die Erbringung einer pflichtwidrigen Diensthandlung vereinbart, liegt der Tatbestand der Bestechlichkeit (des Amtsträgers) nach § 332 StGB bzw. der Bestechung (durch den Vorteilsgeber) nach § 334 StGB vor. Dieser Tatbestand hat ein deutlich erhöhtes Strafmaß (bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe). Das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption (2015) hat durch die Schaffung des § 335a StGB auch die bislang nur durch Nebengesetze erfassten ausländischen Amtsträger ausdrücklich in den Geltungsbereich der Amtsträgerkorruption einbezogen.

Der Bereich der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 StGB, die „Angestellten- oder Beauftragtenkorruption“, ist grundsätzlich von anderen Formen der Korruption zu unterscheiden. Hier ist die Annahme von Vorteilen durch Angestellte oder Beauftragte eines geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr strafbewehrt. Die einfache Annahme (oder spiegelbildlich Gewährung) eines Vorteils reicht hier nicht aus. Im Gegensatz zur Amtsträgerkorruption ist hier der Abschluss einer konkreten Unrechtsvereinbarung notwendig. Es muss eine konkrete Gegenleistung erbracht werden, die in einer unlauteren Bevorzugung des Vorteilsgebers besteht. Mit der Erweiterung des Tatbestandes um das „Geschäftsherrenmodell“ im Jahre 2015 kann die vereinbarte „Gegenleistung“ auch darin bestehen, dass der Angestellte oder Beauftragte seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen im Interesse des Vorteilsgewährenden verletzt.

Die Spezialvorschriften der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen (§§ 299a, b StGB), der Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e StGB) oder die Beeinflussung von Betriebsratswahlen durch Gewährung von Vorteilen (§119 BetrVG) erfassen bestimmte Empfängerkreise. Diese können weder als Amtsträger noch als Angestellte oder Beauftragte qualifiziert werden. Dennoch sind sie nach Auffassung des Gesetzgebers besonders korruptionsanfällig, und ihre Unbestechlichkeit benötigt einen besonderen Schutz durch Sondervorschriften.