Fremdfirmen für die Betreiberverantwortung
Fremdfirmen sind externe Unternehmen, die von einer anderen Firma beauftragt werden, bestimmte Aufgaben auszuführen. In vielen Branchen ist es üblich, dass Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen Fremdfirmen für Dienstleistungen wie Wartung, Reparatur oder Reinigung engagieren. Die Verantwortung für die Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften bleibt jedoch immer beim Betreiber, was eine angemessene Steuerung und Überwachung der Fremdfirmen erforderlich macht. Eine sorgfältige Auswahl und Schulung der Fremdfirmen sowie eine klare Definition der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sind daher von großer Bedeutung, um die Betreiberverantwortung zu gewährleisten.
Fremdfirmen-Management-Praktiken für die Betreiberverantwortung
Delegation an eine Fremdfirma
Wird durch Auftrag Verantwortung auf eine Fremdfirma (auch im Sinne des "Subunternehmers") delegiert, gilt es einige Regeln zu beachten. Ansonsten passiert es sehr leicht, dass sich Betreiber ungewollt zusätzliche Verantwortungsbereiche schaffen (siehe auch fremdfirmenmanagement.fm-connect.com).
Wird eine Fremdfirma auf dem Betriebsgelände tätig, so treffen zwei oder mehr Unternehmen und damit Verantwortungsbereiche zusammen. Jedes Unternehmen handelt "in sich" gesehen selbstständig - allein aus dieser Tatsache rechtfertigt sich ein sachlicher wie sicherheitlicher Koordinierungsbedarf. Die Verantwortung für eine ordnungsgemäße (d. h. klare) Delegation und Koordination liegt zuerst beim Auftraggeber bzw. Verantwortlichen für das Betriebsgelände. Mit dem Auftrag an die Fremdfirma hat er - zumindest aus rechtlicher Sicht (siehe Gerichtspraxis) - die Gefahrenlage geschaffen und muss daher Sorge dafür tragen, dass die Arbeiten sicher ausgeführt werden.
Aus dieser Logik heraus kommt auf den Auftraggeber eine zusätzliche, wenn auch "sekundäre" Verantwortung zu: Er muss sich regelmäßig vergewissern, dass der Auftrag - hinsichtlich der Sicherheit von Beschäftigten beider Seiten als auch Dritter, z. B. von Passanten - ordnungsgemäß abgewickelt wird. Es obliegt ihm die ergänzende Sicherheitsüberwachung und die Pflicht zum Einschreiten bei offensichtlichem Verstoß gegen sicherheitliche Regeln. Der Ansprechpartner des Auftraggebers ist die Führungskraft des Auftragnehmers.